Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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42
Allgemein Wissenswertes
II
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des über¬
holenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedacht-
nahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschrän¬
kungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein
Fahrzeug nach dem Oberholvorgang in den Verkehr ein-
ordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden
oder zu behindern,
d) auf Schutzwegen und, wenn vor dem Schutzweg auf
der Fahrbahn eine Querlinie angebracht ist, innerhalb die¬
ser Bodenmarkierungen.
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der
Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die
durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten" (§ 52
Z. 4a] gekennzeichnet sind,
b] bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven
und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden,
wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 Abs. 2] ge¬
teilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht
überragt wird,
c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen
der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen (§ 36] ge¬
regelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreu¬
zung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn
rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2),
d] überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch
überholt werden
1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vor¬
handen sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahr¬
streifen aufweisen,
2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine
Sperrlinie [§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung
mindestens drei durdr Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekenn¬
zeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom
überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
(3] Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienen¬
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§17 Vorbeifahren
(1] Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch an¬
dere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,
weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige
des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstan¬
des und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die
beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An
einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Len¬
ker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2),
ist rechts vorheizufahren.
(2] Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer
Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug auf der Seite, die
für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schritt¬
geschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit ent¬
sprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vor¬
beifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei
weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre
Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
(3] Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor Schutz¬
wegen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße
zu ermöglichen, ist verboten.
§ 18 Hintereinanderfahren
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen
Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzu¬
halten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich
ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst
wird.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahr¬
zeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen
der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann,
einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen
angemessenen Abstand [mindestens etwa 20 m] einzuhal¬
ten.
(3) Müssen die Lenker hintereinander fahrender Fahr¬
zeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahr¬
zeuge bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn
querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weite¬
rer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Ver¬
kehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert
wird.
[4] Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsab¬
messungen [Lastfahrzeuge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Frei¬
landstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16] nach zwei solchen Fahr¬
zeugen einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Beim Hintereinanderfahren von Kraftwagenzügen ist dieser
Abstand nach jedem Kraftwagenzug einzuhalten.
§19 Vorrang
(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die
folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang;
Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links
kommen.
(2) Einsatzfahrzeuge [§ 2 Ahs. 1 Z. 25] haben immer den
Vorrang.
(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben
den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder
einmündenden Straßen.
(4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung
Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeichen
„Halt vor Kreuzung" [§ 52 Z. 11) angebracht, so ist sowohl
den von rechts als auch den von links kommenden Fahr¬
zeugen (dem „Querverkehr“) der Vorrang zu geben; ist je¬
doch auf einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf
einer Vorrangstraße dargestellt, so ist dem Fahrzeugver¬
kehr im Zuge dieser Straße der Vorrang zu geben. Beim
Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ ist überdies an¬
zuhalten.
(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder
nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts
anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommen¬
den, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang
gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Park¬
plätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feld¬
wegen, von Tankstellen oder dgl. kommen.
(7) Wer keinen Vorrang hat (Wartepflichtiger), darf durch
Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahr¬
zeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen
noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf den Vorrang
verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich
erkennbar zu machen; Anhalten von Fahrzeugen, außer von
Schienenfahrzeugen in Haltestellen, gilt als Verzicht.
§ 20 Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin¬
digkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen
angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Ver¬
kehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften
von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht
so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an
der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt,
wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwin¬
genden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Ver¬
kehr behindert.
(2) Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstge¬
schwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Ge¬
schwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines
Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller
als 50 km/h fahren.
(3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß wäh¬
rend gewisser Zeiträume, innerhalb deren mit einer beson¬
deren Dichte des Straßenverkehrs zu rechnen ist, die Len¬
ker aller oder bestimmter Fahrzeugarten eine unter Be-
dachtnahme auf die Verkehrssicherheit festzusetzende Fahr¬
geschwindigkeit nicht überschreiten dürfen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Rege¬
lungen nach Abs. 2 und 3 nicht berührt.
§21 Verminderung der
Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den
Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend ab¬
bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet
oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrs¬
sicherheit erfordert.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, wenn es die Ver¬
kehrssicherheit erfordert, die bevorstehende Verminderung
der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge
mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vor¬
richtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vor¬
handen oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminde-