II Allgemein Wissenswertes 41 §9 Verhalten bei Bodenmarkierungen (1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm be¬ nützten Fahrstreifen näher liegt. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬ weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) nur mit einer solchen Geschwindig¬ keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg ange¬ halten werden kann, um einem darauf befindlichen Fu߬ gänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (3) Ist an einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5) angebracht und auf der Fahr¬ bahn eine Querlinie gezogen, so darf beim Vorranggeben nach § 19 Abs. 4 nur bis an diese Querlinie herangefahren werden. (4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftzeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht und auf der Fahr¬ bahn eine Querlinie gezogen, so ist an dieser Querlinie an¬ zuhalten. (5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nadh diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten. (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬ fahrt Riditungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuord¬ nen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord¬ net haben. (7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬ stellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung ste¬ henden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen. §10 Ausweichen (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegen¬ kommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienen¬ fahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zu¬ läßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen. [2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen wer¬ den, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬ ten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückge¬ fahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist. §11 Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wech¬ sel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang ein¬ stellen können. (3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor¬ richtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die An¬ zeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen. Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so sind sie mit einer Signalstange zu geben. (4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬ fahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. §12 Einordnen (1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich da¬ von überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahr¬ streifen seiner Fahrhahnhälfte zu lenken. (2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahr¬ streifen seiner Fahrbahnhälfte zu lenken. (3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so hat er das Fahrzeug, sofern drei Fahrstreifen für seine Fahrtrichtung vorhanden sind, auf den mittleren, sonst auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrhahnhälfte zu lenken. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur inso¬ fern, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Ver¬ halten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestim¬ mungen (§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt. (5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen an¬ gehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen Vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. § 13 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren (1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen. (2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem Einordnen (§ 12) bis in die Kreuzungsmitte vorzufahren; hierauf ist, sobald es der Gegenverkehr zuläßt, unter Um¬ fahrung des Kreuzungsmittelpunktes einzubiegen. Der Kreu¬ zungsmittelpunkt ist nicht zu umfahren, wenn sich aus Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) etwas an¬ deres ergibt. (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücken und beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer geeigneten Person einweisen zu lassen. §14 Umkehren und Rückwärtsfahren (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur um¬ kehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder ge¬ fährdet noch behindert werden. (2) Das Umkehren ist verboten: a) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, b) bei starkem Verkehr, c) auf Vorrangstraßen in Ortsgehieten, außer auf gere¬ gelten Kreuzungen. (3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker heim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen. (4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienen¬ gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. §15 Überholen (1) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen. (2) Rechts sind zu überholen: a] Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen, b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrhahnrand genügend groß ist; auf Ein¬ bahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden. (3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wech¬ sel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. (4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. (5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs. 3) die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Dies gilt nicht für die Führer von Schienenfahrzeugen. §16 Überholverbote (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegen¬ kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist;