Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
41
§9 Verhalten bei Bodenmarkierungen
(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren
werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie
nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die
Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm be¬
nützten Fahrstreifen näher liegt.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬
weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12) nur mit einer solchen Geschwindig¬
keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg ange¬
halten werden kann, um einem darauf befindlichen Fu߬
gänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen.
(3) Ist an einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung
Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5) angebracht und auf der Fahr¬
bahn eine Querlinie gezogen, so darf beim Vorranggeben
nach § 19 Abs. 4 nur bis an diese Querlinie herangefahren
werden.
(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftzeichen „Halt
vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht und auf der Fahr¬
bahn eine Querlinie gezogen, so ist an dieser Querlinie an¬
zuhalten.
(5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das
Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben
die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre
Fahrzeuge nadh diesen Bodenmarkierungen einzuordnen.
Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete
Straßenteile freizuhalten.
(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬
fahrt Riditungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre
Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuord¬
nen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann
im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich
nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord¬
net haben.
(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder
Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben die
Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬
stellen. Hiebei sind nach Maßgabe des zur Verfügung ste¬
henden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für
mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.
§10 Ausweichen
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegen¬
kommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach
rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienen¬
fahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und
dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zu¬
läßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links
auszuweichen.
[2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen wer¬
den, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬
ten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückge¬
fahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen
der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
§11 Änderung der Fahrtrichtung und
Wechsel des Fahrstreifens
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung
nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er
sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder
Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende
Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wech¬
sel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich
andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang ein¬
stellen können.
(3) Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des
Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug
angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor¬
richtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die An¬
zeige durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen.
Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des
Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so
sind sie mit einer Signalstange zu geben.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬
fahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel
des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§12 Einordnen
(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich da¬
von überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt
hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahr¬
streifen seiner Fahrhahnhälfte zu lenken.
(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahr¬
streifen seiner Fahrbahnhälfte zu lenken.
(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus
zu fahren, so hat er das Fahrzeug, sofern drei Fahrstreifen
für seine Fahrtrichtung vorhanden sind, auf den mittleren,
sonst auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrhahnhälfte
zu lenken.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur inso¬
fern, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Ver¬
halten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestim¬
mungen (§ 28 Abs. 2) nicht entgegenstehen und sich aus
Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt.
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen,
schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen an¬
gehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später
ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den
bereits angehaltenen Fahrzeugen Vorfahren, um sich mit
ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen.
§ 13 Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen
einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem
Einordnen (§ 12) bis in die Kreuzungsmitte vorzufahren;
hierauf ist, sobald es der Gegenverkehr zuläßt, unter Um¬
fahrung des Kreuzungsmittelpunktes einzubiegen. Der Kreu¬
zungsmittelpunkt ist nicht zu umfahren, wenn sich aus
Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) etwas an¬
deres ergibt.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der
Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücken und
beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer
geeigneten Person einweisen zu lassen.
§14 Umkehren und Rückwärtsfahren
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur um¬
kehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder ge¬
fährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
a) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
b) bei starkem Verkehr,
c) auf Vorrangstraßen in Ortsgehieten, außer auf gere¬
gelten Kreuzungen.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich
der Lenker heim Rückwärtsfahren von einer geeigneten
Person einweisen lassen.
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienen¬
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§15 Überholen
(1) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf der Lenker eines
Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
a] Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach
links einzubiegen,
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen
und dem rechten Fahrhahnrand genügend groß ist; auf Ein¬
bahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall
links überholt werden.
(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den
bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wech¬
sel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von
Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und
der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand
vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird,
darf, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist
(Abs. 3) die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Dies gilt nicht
für die Führer von Schienenfahrzeugen.
§16 Überholverbote
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegen¬
kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder
wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen
vorhanden ist;