Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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40
Allgemein Wissenswertes
II
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Per¬
sonen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung
solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt wor¬
den, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu
leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich
für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständi¬
gen.
(3) Auch wer Zeuge eines Verkehrsunfalles oder seiner
Folgen am Unfallsort geworden ist, hat, sofern die nach
Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für ausreichende Hilfe
sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe
zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefähr¬
dung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich
wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.
(4} Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Vor¬
aussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei
einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5) Ist nur Sachschaden entstanden, so haben die im
Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gen¬
darmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen
Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch
unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder
jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, ein¬
ander ihre Identität nachgewiesen haben.
[6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können
keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abge¬
leitet werden.
§5 Besondere S i c h e r u n g s m a ß n a h m e n
gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu¬
stand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in
Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Pro¬
mille und darüber gilt der Zustand einer Person als von
Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders
geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe
der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Per¬
sonen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder
zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alko¬
holgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann,
daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beein¬
trächtigten Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit ge¬
eigneten Geräten vorzunehmen.
(3J Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Per¬
sonen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch¬
tigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder In¬
betriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berech¬
tigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt
zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung
vorzuführen:
a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2
den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben
hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Be¬
trieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergeb¬
nisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,
b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb
nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versu¬
chen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch¬
tigten Zustand befinden, wenn eine Untersuchung nach
Abs. 2 nicht möglich ist,
c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdäch¬
tig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
(5J Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden
Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung
vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersu¬
chung zu unterziehen.
(6] (Verfassungsbestimmung.) Steht der Vorgeführte im
Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine
Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat
die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich un¬
bedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen.
(7) Außer in den Fällen des Abs. 6 ist eine Blutabnahme
vorzunehmen, wenn sie der Vorgeführte verlangt oder ihr
zustimmt.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 lit. b und c sind
sinngemäß auch auf Personen anwendbar, die sich in einem
durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem
Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
(9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 eine
Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden, so
sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu
tragen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer
Suchtgiftbeeinträchtigung.
(10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstraf¬
gesetzes 1950 über die Festnehmung werden von den
Abs. 2 bis 4 nicht berührt.
(11) Das Bundesministerium für Handel und Wiederauf¬
bau hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Unter¬
suchung nach Abs. 1 und zur Gewährleistung ihrer zweck¬
mäßigen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächti¬
genden Organe der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schu¬
lung sowie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
der Wissenschaft und Technik die für eine Untersuchung
der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu be¬
stimmen.
§7 Allgemeine Fahrordnung
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu
fahren, wie dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Be¬
lästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung
von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die
an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht
in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige
Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
(2) Auf unübersichtlichen Straßenstellen, insbesondere in
unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen und bei un¬
genügender Sicht, ferner beim Überholtwerden, bei Gegen¬
verkehr, vor dem Halten oder Parken und wenn es die
Verkehrssicherheit sonst erfordert, ist ausnahmslos am
rechten Fahrbahnrand zu fahren.
(3) Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahr¬
zeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die
Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinan¬
der fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahr¬
streifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch be¬
hindern.
(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim
Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Stra¬
ßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.
§8 Fahrordnung auf Straßen mit
besonderen Anlagen
(1) Sind eine oder mehrere Nebenfahrbahnen vorhan¬
den, so ist die rechts in der Fahrtrichtung gelegene Neben¬
fahrbahn zu benützen
a) von den Lenkern von Motorfahrrädern und, wenn
keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, von
Radfahrern,
b] von Personen, die Handwagen, Handschlitten oder
Handkarren ziehen oder schieben.
(2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte
einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet
sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahr¬
bahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr
vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrs¬
zeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
(3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die
Fahrt in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt
werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bo¬
denmarkierungen nichts anderes ergibt.
(4) Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller
Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen
mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
das Überqueren von Gehsteigen, Radwegen und Radfahr¬
streifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder
Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grund¬
stücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen.
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dür¬
fen selbständige Gleiskörper (§ 2 Abs. 1 Z. 14) nicht in
der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den da¬
zu bezeichneten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind
Fahrzeuge, die zur Instandsetzung oder Kontrolle der
Gleise oder Oberleitungsanlagen verwendet werden, aus¬
genommen.