II Allgemein Wissenswertes 39 det jst. Auf begründetes Verlangen sind Meldebe¬ stätigungen auch über frühere Unterkünfte des Ein¬ schreitens und andere ihn betreffende Eintragungen zu erteilen. (3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und, zutreffendenfalls, wo und seit wann eine vom Einschreiter verschiedene Person innerhalb des Wirkungsbereiches der Meldebehörde gemeldet ist. (4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3 kann mit Bescheid verweigert werden, wenn die Behörde gegen die Auskunftserteilung begründete Bedenken hat. Strafbestimmungen § 18 Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesge¬ setzes und der auf Grund desselben ergangenen Ver¬ ordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungs¬ bereich von Bundespolizeibehörden von diesen mit Geld bis zu S 300.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bei erschwerenden Umständen mit Geld bis zu S 3000.— oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden. 3. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 (Auszug) §1 Geltungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un¬ ter den gleichen Bedingungen benützt werden können. (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬ nisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬ strecken sich auf diese Straßen nicht. §2 Begriffsbestimmmungen (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; 2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße; 3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsver¬ kehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung er¬ kennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt; 4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver¬ laufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße; 5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht; 6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken Vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen); 7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm¬ ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn; 8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm¬ ter und von der Fahrbahn getrennter Weg; 9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg; 10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße; 11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg; 12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (so¬ genannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Über¬ querung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahr¬ bahnteil; 13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahr¬ bahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Stra¬ ßenteil; 14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn bau¬ lich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienen¬ fahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Be¬ trieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen Einrichtungen; 15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzei¬ chen „Ortstafel“ (§ 53 Z. 17a) und „Ortsende“ (§ 53 Z. 17b); 16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebie¬ ten; 17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in wel¬ chem Winkel; 18. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht als Regelung; 19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Roll¬ stühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn be¬ stimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinder¬ spielzeug und Wintersportgeräte; 21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbst- fahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhän¬ ger; 22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist; 23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern be¬ stimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk; 24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbe¬ triebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes; 25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraft- fahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale; 26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch son¬ stige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Brin- gen eines Fahrzeuges; 27. Halten: eine kurze Fahrunterbrechung zur Erledigung von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahr¬ gästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in dessen Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist; 28. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken; 29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Rich¬ tung fortbewegenden Fahrzeug; das Vorbeibewegen an einem in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf einem Radweg oder Radfahrstreifen sowie das Nebenein¬ anderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrt¬ richtung gilt nicht als Überholen; 30. Vorbeifahren: das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbe¬ wegenden Person oder Sache, insbesondere an einem an¬ haltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug. (2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Mo¬ torfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten. §3 Vertrauensgrundsafz Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Per¬ sonen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehin¬ derte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. §4 V e r k e h r s u n f ä 11 e (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhänge steht, haben