Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
39
det jst. Auf begründetes Verlangen sind Meldebe¬
stätigungen auch über frühere Unterkünfte des Ein¬
schreitens und andere ihn betreffende Eintragungen
zu erteilen.
(3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung zu
beschränken, ob und, zutreffendenfalls, wo und seit
wann eine vom Einschreiter verschiedene Person
innerhalb des Wirkungsbereiches der Meldebehörde
gemeldet ist.
(4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3 kann
mit Bescheid verweigert werden, wenn die Behörde
gegen die Auskunftserteilung begründete Bedenken
hat.
Strafbestimmungen
§ 18 Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesge¬
setzes und der auf Grund desselben ergangenen Ver¬
ordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht
ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt,
von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungs¬
bereich von Bundespolizeibehörden von diesen mit
Geld bis zu S 300.— oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen, bei erschwerenden Umständen mit Geld bis
zu S 3000.— oder Arrest bis zu einem Monat bestraft.
Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
3. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960
(Auszug)
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem
Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un¬
ter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses
Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder
die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬
nisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬
strecken sich auf diese Straßen nicht.
§2 Begriffsbestimmmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen
und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil
der Straße;
3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein
von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsver¬
kehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung er¬
kennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und
Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver¬
laufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer
Straße;
5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für
die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge
ausreicht;
6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer
Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande
liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken
Vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und
sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);
7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm¬
ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn;
8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm¬
ter und von der Fahrbahn getrennter Weg;
9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von
der Fahrbahn getrennter Weg;
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter,
von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen
oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter
und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg;
12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (so¬
genannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Über¬
querung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahr¬
bahnteil;
13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahr¬
bahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter Stra¬
ßenteil;
14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn bau¬
lich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienen¬
fahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum der
Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und Be¬
trieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und baulichen
Einrichtungen;
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzei¬
chen „Ortstafel“ (§ 53 Z. 17a) und „Ortsende“ (§ 53
Z. 17b);
16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebie¬
ten;
17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere
überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in wel¬
chem Winkel;
18. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der
Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch
Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht
als Regelung;
19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare
Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Roll¬
stühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche,
vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn be¬
stimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinder¬
spielzeug und Wintersportgeräte;
21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung
durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede
nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbst-
fahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhän¬
ger;
22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur
Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder
ausgestattet ist;
23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern be¬
stimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;
24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbe¬
triebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein
Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;
25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraft-
fahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden
hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines
dieser Signale;
26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch son¬
stige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Brin-
gen eines Fahrzeuges;
27. Halten: eine kurze Fahrunterbrechung zur Erledigung
von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahr¬
gästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes
und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in dessen
Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist;
28. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere
Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken;
29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an
einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Rich¬
tung fortbewegenden Fahrzeug; das Vorbeibewegen an
einem in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf
einem Radweg oder Radfahrstreifen sowie das Nebenein¬
anderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen
mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrt¬
richtung gilt nicht als Überholen;
30. Vorbeifahren: das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an
einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbe¬
wegenden Person oder Sache, insbesondere an einem an¬
haltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.
(2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und Mo¬
torfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
enthalten.
§3 Vertrauensgrundsafz
Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Per¬
sonen die für die Benützung der Straße maßgeblichen
Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen, daß
es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem
Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehin¬
derte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus
deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß,
daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs
einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
§4 V e r k e h r s u n f ä 11 e
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit
einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhänge
steht, haben