Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 46 Buch 1970
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

38
Allgemein Wissenswertes
II
(5} Wer seine Unterkunft aufgibt, ist nach den Be¬
stimmungen dieses Bundesgesetzes abzumelden. Eine
nur vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes
ist nicht als Aufgabe der Unterkunft anzusehen.
Ausnahmen von der Meldung
§ 2 Von der Meldung sind ausgenommen:
(1) Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo be¬
reits gemeldet sind,
(2) Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen, Ju¬
gendheimen oder Jugendherbergen, Sport- oder Er¬
holungsheimen, die vom Bund, einem Bundesland,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öf¬
fentlichen Rechtes geführt werden, oder in alpinen
Schutzhütten Unterkunft nehmen, sofern in diesen
Unterkunftsstätten nach den Bestimmungen des § 15
Fremdenbücher geführt werden. Unter dieser Voraus¬
setzung kann der Landeshauptmann die gleiche Aus¬
nahme mit Bescheid auch für ähnliche Unterkunfts¬
stätten, Berggasthöfe und beaufsichtigte Camping¬
plätze verfügen, wenn die besonderen Verhältnisse
dies im einzelnen Fall gerechtfertigt erscheinen las¬
sen.
Me1depf1 i cht i ge Personen
§ 3 (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber, man¬
gels eines solchen den Unterkunftsnehmer. Unterläßt
der Unterkunftsgeber die ihm obliegende Meldung,
hat der Unterkunftsnehmer, sobald er hievon Kennt¬
nis erlangt, unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes,
an dessen Stelle die Meldung zu erstatten.
[2] Unterkunftsgeber ist, wer einer Person, aus wel¬
chem Grund immer, Unterkunft gewährt.
§ 6 (1) Zur Meldung von Personen, die für länger als
zwei Monate Unterkunft nehmen, sind Meldezettel
nach dem Muster der Anlage 1, zur Meldung von Per¬
sonen, die für kürzere Zeit Unterkunft nehmen, sol¬
che nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Für jede anzumeldende Person ist ein gesonder¬
ter Meldezettel auszufüllen.
(3) In Meldezetteln nach dem Muster der Anlage 1
können Kinder unter 21 Jahren, in Meldezetteln nach
dem Muster der Anlage 2 Kinder ohne Rücksicht auf
ihr Lebensalter, die gemeinsam mit einem Elternteil
Unterkunft nehmen und gleichzeitig mit diesem zur
Anmeldung gelangen, miteingetragen werden, sofern
sie den gleichen Familiennamen führen und die glei¬
che Staatsangehörigkeit haben. Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch Ehegatten, die gemein¬
sam Unterkunft nehmen und gleichzeitig angemel¬
det werden, auf einem Meldezettel eingetragen wer¬
den.
(4) Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil mit¬
tels eines Meldezettels nach dem Muster der An¬
lage 1 gemeldet sind, sind innerhalb angemessener
Frist gesondert anzumelden, wenn sie das 21. Le¬
bensjahr vollendet haben.
§ 7 (1) Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer
oder nach dessen Angaben vollständig und genau
auszufüllen.
[2) Die Richtigkeit der im Meldezettel gemachten An¬
gaben ist vom Unterkunftsnehmer durch seine eigen¬
händige Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschrift
von Personen unter 14 Jahren oder Vollentmündig¬
ten ist, wenn sie sich in der Obhut ihres gesetz¬
lichen Vertreters, einer Aufsichtsperson oder einer
Pflegeperson befinden, durch deren Unterschrift, an¬
dernfalls durch die des Unterkunftsgebers zu erset¬
zen. An die Stelle der Unterschrift von schreibun¬
kundigen oder durch ein körperliches oder geistiges
Gebrechen behinderten Personen hat die Unterschrift
des Unterkunftsgebers zu treten. Bei gemeinsamer
Anmeldung mehrerer Personen nach § 6 Abs. 3 ge¬
nügt die Unterschrift des Elternteiles bzw. eines der
Ehegatten.
(3) Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und. so¬
fern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist,
auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen. Bei
gewerblichen Beherbergungsbetrieben ist nur die Mit¬
unterfertigung durch den Betriebsinhaber erforder¬
lich. Diese Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift
lediglich, daß die zur Anmeldung gelangende Per¬
son die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die
zur Mitunterfertigung verpflichteten Personen kön¬
nen die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund zur
Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig be¬
zogen worden ist.
§ 8 (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung durch
Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an die für den
Unterkunftsort zuständige Meldebehörde vorzuneh¬
men.
(2) Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Unter¬
kunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit der
im Meldezettel enthaltenen Angaben durch Vorlage
geeigneter Dokumente nachzuweisen.
§ 10 Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige der Melde¬
behörde den Meldezettelabschnitt vorzulegen, der ihm
bei der Anmeldung ausgefolgt worden ist. Hiebei ist
der Tag der Aufgabe der Unterkunft und der vor¬
aussichtliche Ort der nächsten Unterkunft des Abzu¬
meldenden anzugeben. Der Abzumeldende hat dem
Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu ma¬
chen.
§ 11 (1) Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von
3 Tagen, bei den im § 1 Abs. 3 und 4 angeführten
Personen jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem
Beziehen der Unterkunft, jedenfalls aber vor Auf¬
gabe der Unterkunft vorzunehmen. Die im § 1
Abs. 2 angeführten Unterkunftsnehmer sind späte¬
stens am Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden.
(2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten Tage
vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe der
Unterkunft vorzunehmen.
(3j Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern,
verlängern sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehe¬
nen Fristen für einzelne Gemeinden oder Teile von
Gemeinden um höchstens drei Tage. Der Landeshaupt¬
mann hat durch Verordnung diese Gemeinden und
Gemeindeteile zu bezeichnen und die für sie gelten¬
den Fristen festzustellen.
(4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmel¬
dung erfolgen, wenn hiebei die für die An- und Ab¬
meldung vorgesehenen Fristen gewahrt werden.
§ 12 (1) Tritt nach der Anmeldung einer Person eine Än¬
derung hinsichtlich ihres Namens oder ihrer Staatsan¬
gehörigkeit ein, ist die Person innerhalb angemesse¬
ner Frist nach Eintritt der Änderung abzumelden und
neu anzumelden. Der Unterkunftsgeber hat den Mel¬
depflichtigen von der eingetretenen Änderung in
Kenntnis zu setzen.
(2J Verlängert eine Person, die mit einem Meldezettel
nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet worden ist,
die Dauer ihrer Unterkunft über zwei Monate, so
ist sie innerhalb angemessener Frist abzumelden und
mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1
neu anzumelden.
Fremdenbücher
§ 15 (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe
haben Fremdenbücher zu führen. Die Fremdenbücher
und Namensverzeichnisse müssen gebunden, mit fort¬
laufenden Seitenzahlen versehen und von der Melde¬
behörde gesiegelt sein. In den Fremdenbüchern sind
der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, die
Staatsangehörigkeit, der ständige Wohnort sowie der
Tag der Ankunft eines jeden anzumeldenden Gastes
einzutragen.
J4) In Unterkunftsstätten, deren Gäste nach § 2, Z. 2,
von der Meldung ausgenommen sind, ist die Person,
die das Fremdenbuch führt, für die Richtigkeit der
Eintragungen verantwortlich; sie kann von den Un¬
terkunftsnehmern die Vorlage geeigneter Dokumente
verlangen. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten ist
der Unterkunftsnehmer selbst verpflichtet, die Ein¬
tragung in das Fremdenbuch sogleich nach dem Be¬
ziehen der Unterkunft vollständig und wahrheitsge¬
mäß vorzunehmen.
M e 1 d e b e s t ä t i g u n g e n und M e 1 d e a u s k ü n f t e
§ 16 (1J Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem
Melderegister gesammelten Meldezettel auf Verlan¬
gen Meldebestätigungen und Meldeauskünfte zu er¬
teilen.
(2J In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden, seit
wann der Einschreiter in seiner Unterkunft gemel-