38 Allgemein Wissenswertes II (5} Wer seine Unterkunft aufgibt, ist nach den Be¬ stimmungen dieses Bundesgesetzes abzumelden. Eine nur vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes ist nicht als Aufgabe der Unterkunft anzusehen. Ausnahmen von der Meldung § 2 Von der Meldung sind ausgenommen: (1) Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo be¬ reits gemeldet sind, (2) Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen, Ju¬ gendheimen oder Jugendherbergen, Sport- oder Er¬ holungsheimen, die vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öf¬ fentlichen Rechtes geführt werden, oder in alpinen Schutzhütten Unterkunft nehmen, sofern in diesen Unterkunftsstätten nach den Bestimmungen des § 15 Fremdenbücher geführt werden. Unter dieser Voraus¬ setzung kann der Landeshauptmann die gleiche Aus¬ nahme mit Bescheid auch für ähnliche Unterkunfts¬ stätten, Berggasthöfe und beaufsichtigte Camping¬ plätze verfügen, wenn die besonderen Verhältnisse dies im einzelnen Fall gerechtfertigt erscheinen las¬ sen. Me1depf1 i cht i ge Personen § 3 (1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftsgeber, man¬ gels eines solchen den Unterkunftsnehmer. Unterläßt der Unterkunftsgeber die ihm obliegende Meldung, hat der Unterkunftsnehmer, sobald er hievon Kennt¬ nis erlangt, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes, an dessen Stelle die Meldung zu erstatten. [2] Unterkunftsgeber ist, wer einer Person, aus wel¬ chem Grund immer, Unterkunft gewährt. § 6 (1) Zur Meldung von Personen, die für länger als zwei Monate Unterkunft nehmen, sind Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1, zur Meldung von Per¬ sonen, die für kürzere Zeit Unterkunft nehmen, sol¬ che nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. (2) Für jede anzumeldende Person ist ein gesonder¬ ter Meldezettel auszufüllen. (3) In Meldezetteln nach dem Muster der Anlage 1 können Kinder unter 21 Jahren, in Meldezetteln nach dem Muster der Anlage 2 Kinder ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, die gemeinsam mit einem Elternteil Unterkunft nehmen und gleichzeitig mit diesem zur Anmeldung gelangen, miteingetragen werden, sofern sie den gleichen Familiennamen führen und die glei¬ che Staatsangehörigkeit haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch Ehegatten, die gemein¬ sam Unterkunft nehmen und gleichzeitig angemel¬ det werden, auf einem Meldezettel eingetragen wer¬ den. (4) Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil mit¬ tels eines Meldezettels nach dem Muster der An¬ lage 1 gemeldet sind, sind innerhalb angemessener Frist gesondert anzumelden, wenn sie das 21. Le¬ bensjahr vollendet haben. § 7 (1) Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer oder nach dessen Angaben vollständig und genau auszufüllen. [2) Die Richtigkeit der im Meldezettel gemachten An¬ gaben ist vom Unterkunftsnehmer durch seine eigen¬ händige Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschrift von Personen unter 14 Jahren oder Vollentmündig¬ ten ist, wenn sie sich in der Obhut ihres gesetz¬ lichen Vertreters, einer Aufsichtsperson oder einer Pflegeperson befinden, durch deren Unterschrift, an¬ dernfalls durch die des Unterkunftsgebers zu erset¬ zen. An die Stelle der Unterschrift von schreibun¬ kundigen oder durch ein körperliches oder geistiges Gebrechen behinderten Personen hat die Unterschrift des Unterkunftsgebers zu treten. Bei gemeinsamer Anmeldung mehrerer Personen nach § 6 Abs. 3 ge¬ nügt die Unterschrift des Elternteiles bzw. eines der Ehegatten. (3) Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und. so¬ fern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist, auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen. Bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben ist nur die Mit¬ unterfertigung durch den Betriebsinhaber erforder¬ lich. Diese Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß die zur Anmeldung gelangende Per¬ son die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die zur Mitunterfertigung verpflichteten Personen kön¬ nen die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig be¬ zogen worden ist. § 8 (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung durch Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an die für den Unterkunftsort zuständige Meldebehörde vorzuneh¬ men. (2) Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Unter¬ kunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen Angaben durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. § 10 Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige der Melde¬ behörde den Meldezettelabschnitt vorzulegen, der ihm bei der Anmeldung ausgefolgt worden ist. Hiebei ist der Tag der Aufgabe der Unterkunft und der vor¬ aussichtliche Ort der nächsten Unterkunft des Abzu¬ meldenden anzugeben. Der Abzumeldende hat dem Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu ma¬ chen. § 11 (1) Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen, bei den im § 1 Abs. 3 und 4 angeführten Personen jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Beziehen der Unterkunft, jedenfalls aber vor Auf¬ gabe der Unterkunft vorzunehmen. Die im § 1 Abs. 2 angeführten Unterkunftsnehmer sind späte¬ stens am Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden. (2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten Tage vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. (3j Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, verlängern sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehe¬ nen Fristen für einzelne Gemeinden oder Teile von Gemeinden um höchstens drei Tage. Der Landeshaupt¬ mann hat durch Verordnung diese Gemeinden und Gemeindeteile zu bezeichnen und die für sie gelten¬ den Fristen festzustellen. (4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmel¬ dung erfolgen, wenn hiebei die für die An- und Ab¬ meldung vorgesehenen Fristen gewahrt werden. § 12 (1) Tritt nach der Anmeldung einer Person eine Än¬ derung hinsichtlich ihres Namens oder ihrer Staatsan¬ gehörigkeit ein, ist die Person innerhalb angemesse¬ ner Frist nach Eintritt der Änderung abzumelden und neu anzumelden. Der Unterkunftsgeber hat den Mel¬ depflichtigen von der eingetretenen Änderung in Kenntnis zu setzen. (2J Verlängert eine Person, die mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet worden ist, die Dauer ihrer Unterkunft über zwei Monate, so ist sie innerhalb angemessener Frist abzumelden und mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1 neu anzumelden. Fremdenbücher § 15 (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe haben Fremdenbücher zu führen. Die Fremdenbücher und Namensverzeichnisse müssen gebunden, mit fort¬ laufenden Seitenzahlen versehen und von der Melde¬ behörde gesiegelt sein. In den Fremdenbüchern sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der ständige Wohnort sowie der Tag der Ankunft eines jeden anzumeldenden Gastes einzutragen. J4) In Unterkunftsstätten, deren Gäste nach § 2, Z. 2, von der Meldung ausgenommen sind, ist die Person, die das Fremdenbuch führt, für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich; sie kann von den Un¬ terkunftsnehmern die Vorlage geeigneter Dokumente verlangen. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten ist der Unterkunftsnehmer selbst verpflichtet, die Ein¬ tragung in das Fremdenbuch sogleich nach dem Be¬ ziehen der Unterkunft vollständig und wahrheitsge¬ mäß vorzunehmen. M e 1 d e b e s t ä t i g u n g e n und M e 1 d e a u s k ü n f t e § 16 (1J Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melderegister gesammelten Meldezettel auf Verlan¬ gen Meldebestätigungen und Meldeauskünfte zu er¬ teilen. (2J In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden, seit wann der Einschreiter in seiner Unterkunft gemel-