II Allgemein Wissenswertes 37 Gefundene Gegenstände sind entweder beim Fundamt der Bundespolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzim¬ mer abzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftser¬ teilung in Fundsachen. Fundanzeigen sind Stempel- und ab¬ gabenfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift gefertigte Übernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬ nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der Geltendmachung des Finderlohnes oder des Benützungs¬ rechtes unbedingt vorzuweisen ist. Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finder¬ lohn beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500 Schilling zehn Prozent; bei wertvolleren Sachen werden von dem Werte, der über 2500 Schilling hinausgeht, nur fünf Prozent berechnet. Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache (Geld¬ beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬ lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache (auch Geldbeträge). Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der Bundesverwaltungsabgabe. Andere Fundbüros: Außer dem Fundamt der Bun¬ despolizeidirektion bestehen in Innsbruck folgende Fund¬ büros : Fundstelle der Innsbrucker Verkehrsbe¬ triebe in der Fahrdienstleitung des Bergisel-Bahnhofs (Endstation der Straßenbahnlinie 1). Hier werden Gegen¬ stände verwahrt, die in der Straßenbahn, im Obus und in den Omnibussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe liegen geblieben sind. Telephon: 27 8 38 und 27 0 01. Geöffnet von 5 bis 24 Uhr. Fundstelle der Nordkettenbahn in der Tal¬ station der Nordkettenbahn auf der Hungerburg. Telephon: 26 1 58. Geöffnet im Winter von 9 bis 17.30 Uhr und im Sommer von 8 bis 18 Uhr. Fundstelle der Pats cherkof elb ahn in der Talstation der Patscherkofelbahn zu Igls. Telephon: 94 2 34. Geöffnet von 8 bis 18 Uhr. Fundstelle des Postautodienstes am Inns¬ brucker Autobahnhof. Telephon: 25 1 55. Geöffnet an Werktagen von 6 bis 19.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.30 bis 8.30 Uhr und von 10.30 bis 14.00 Uhr sowie von 16.00 bis 19.30 Uhr. Fundamt der österreichischen Bundes¬ bahnen am Hauptbahnhof Innsbruck, Ankunftshalle, 1. Stock (Zugang vom Bahnsteig aus) Telephon: 28 7 81, Klappe 5357. Geöffnet Montag bis Frei¬ tag von 7.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Samstag 7.30 bis 12 Uhr. Gebühren: 1. Dokumentenverlust frei 2. Anzeige über Verlust eines Gegenstandes oder einer Sache Eingabegebühr S 15.— 3. Ausfolgung einer Bestätigung über den Verlust zur Vorlage an eine bestimmte physische Person oder an eine Behörde oder Versicherung BVA (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53/1968) S 12.— 4. Ausfolgung einer Bestätigung zum allgemeinen Ge¬ brauch, wie z. B. als Lenkerberechtigungsersatz oder bei Verlust des Zulassungsscheines Zeugnisgebühr S 15.— und BVA S 12.— 5. Bei Fundausfolgung mit einem Wert von über S 50.— insgesamt S 15.—- BVA S 6.— B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften a) Bundesgesetze 1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens¬ gesetzen EGVG 1950 (Auszug) Artikel VIII Bis zur Erlassung eines Polizeistrafgesetzes gelten fol¬ gende besondere Strafbestimmungen: (1) Wer a) durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise stö¬ renden Lärm erregt, b) sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegen¬ über einem obrigkeitlichen Organ (§ 68 StG.), während es in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes begriffen ist, ungestüm benimmt oder auf ungestüme Weise weigert, einer Anordnung Folge zu leisten, c) sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließen- den Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht, die den Tatbestand einer Verwaltungsüber¬ tretung bildet, d) in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmä¬ ßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländisdien oder ausländischen Behörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schrift¬ liche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Aus¬ künfte erteilt, vor inländisdien Verwaltungsbehörden Par¬ teien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schrift¬ lichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkel¬ schreiber), e) wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Verordnung vom 24. Juli 1939, Deutsches RGBl. 1 S. 1320, GBl. f. d, L. 0. Nr. 1021/1939), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be¬ zirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bun¬ despolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1000.—■ oder Arrest bis zwei Wodien zu bestrafen. (StGBl. Nr. 94/ 1945 in der Fassung BGBl. Nr. 275/1964, Abschnitt IIC, § 15 Abs. 2 und BGBl. Nr. 49/1948, § 1 lit. b.J (2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. d findet keine An¬ wendung, soweit besondere Vorschriften gegen die unbe¬ fugte Parteienvertretung (Winkelsdireiberei) bestehen, und gilt, was die Verfassung von schriftlichen Anbringen oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften anbelangt, auch nicht für solche Personen, die die Berechtigung hie¬ zu vor dem 14. August 1925 rechtmäßig erlangt haben. 2. Meldegesetz, BGBl. Nr. 175/1954 (Auszug) Meldepflicht § 1 (1) Wer im Gebiet der Republik Österreich wo immer länger als 48 Stunden Unterkunft nimmt, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzumel¬ den. Personen, die gleichzeitig mehrere Unterkünfte im Bundesgebiet haben, unterliegen hinsichtlich jeder Unterkunft der Meldepflicht. (2) Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Gasthof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei einer Per¬ son, die nach Art solcher Betriebe Gäste beherbergt, gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht auf die Unterkunftsdauer anzumelden. (3) Personen, die unentgeltlich Unterkunft nehmen, sind unter der Voraussetzung, daß sie nach den Be¬ stimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits gemeldet sind, nur dann anzumelden, wenn die Un¬ terkunftsdauer zwei Wochen übersteigt. (4) Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten nächtigen, sind Unterkunftsnehmern gleichzuhalten. Sie sind je¬ doch nur dann anzumelden, wenn sie im Gebiet der¬ selben Gemeinde länger als zwei Wochen verbleiben.