Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 45 Buch 1970
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

II
Allgemein Wissenswertes
37
Gefundene Gegenstände sind entweder beim Fundamt
der Bundespolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzim¬
mer abzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und
Ausfolgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftser¬
teilung in Fundsachen. Fundanzeigen sind Stempel- und ab¬
gabenfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift
gefertigte Übernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬
nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der
Geltendmachung des Finderlohnes oder des Benützungs¬
rechtes unbedingt vorzuweisen ist.
Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes
binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so
wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen
eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und
nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finder¬
lohn beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500 Schilling
zehn Prozent; bei wertvolleren Sachen werden von dem
Werte, der über 2500 Schilling hinausgeht, nur fünf Prozent
berechnet.
Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der
Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache (Geld¬
beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬
lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der
Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache (auch
Geldbeträge).
Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung
der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der
Bundesverwaltungsabgabe.
Andere Fundbüros: Außer dem Fundamt der Bun¬
despolizeidirektion bestehen in Innsbruck folgende Fund¬
büros :
Fundstelle der Innsbrucker Verkehrsbe¬
triebe in der Fahrdienstleitung des Bergisel-Bahnhofs
(Endstation der Straßenbahnlinie 1). Hier werden Gegen¬
stände verwahrt, die in der Straßenbahn, im Obus und in
den Omnibussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe liegen
geblieben sind.
Telephon: 27 8 38 und 27 0 01. Geöffnet von 5 bis 24 Uhr.
Fundstelle der Nordkettenbahn in der Tal¬
station der Nordkettenbahn auf der Hungerburg.
Telephon: 26 1 58. Geöffnet im Winter von 9 bis 17.30 Uhr
und im Sommer von 8 bis 18 Uhr.
Fundstelle der Pats cherkof elb ahn in der
Talstation der Patscherkofelbahn zu Igls.
Telephon: 94 2 34. Geöffnet von 8 bis 18 Uhr.
Fundstelle des Postautodienstes am Inns¬
brucker Autobahnhof.
Telephon: 25 1 55. Geöffnet an Werktagen von 6 bis 19.30
Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.30 bis 8.30 Uhr und
von 10.30 bis 14.00 Uhr sowie von 16.00 bis 19.30 Uhr.
Fundamt der österreichischen Bundes¬
bahnen am Hauptbahnhof Innsbruck, Ankunftshalle,
1. Stock (Zugang vom Bahnsteig aus)
Telephon: 28 7 81, Klappe 5357. Geöffnet Montag bis Frei¬
tag von 7.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Samstag
7.30 bis 12 Uhr.
Gebühren:
1. Dokumentenverlust frei
2. Anzeige über Verlust eines Gegenstandes oder einer
Sache
Eingabegebühr S 15.—
3. Ausfolgung einer Bestätigung über den Verlust zur
Vorlage an eine bestimmte physische Person oder an
eine Behörde oder Versicherung
BVA (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968,
BGBl. Nr. 53/1968) S 12.—
4. Ausfolgung einer Bestätigung zum allgemeinen Ge¬
brauch, wie z. B. als Lenkerberechtigungsersatz oder bei
Verlust des Zulassungsscheines
Zeugnisgebühr S 15.—
und BVA S 12.—
5. Bei Fundausfolgung mit einem Wert von über S 50.—
insgesamt S 15.—-
BVA S 6.—
B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
a) Bundesgesetze
1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens¬
gesetzen
EGVG 1950 (Auszug)
Artikel VIII
Bis zur Erlassung eines Polizeistrafgesetzes gelten fol¬
gende besondere Strafbestimmungen:
(1) Wer
a) durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet
ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den
öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise stö¬
renden Lärm erregt,
b) sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegen¬
über einem obrigkeitlichen Organ (§ 68 StG.), während
es in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes
begriffen ist, ungestüm benimmt oder auf ungestüme Weise
weigert, einer Anordnung Folge zu leisten,
c) sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließen-
den Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine
Tat begeht, die den Tatbestand einer Verwaltungsüber¬
tretung bildet,
d) in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmä¬
ßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den
Gebrauch vor inländisdien oder ausländischen Behörden
(Gerichten oder Verwaltungsbehörden) bestimmte schrift¬
liche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Aus¬
künfte erteilt, vor inländisdien Verwaltungsbehörden Par¬
teien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schrift¬
lichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkel¬
schreiber),
e) wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Verordnung
vom 24. Juli 1939, Deutsches RGBl. 1 S. 1320, GBl. f. d,
L. 0. Nr. 1021/1939),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be¬
zirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bun¬
despolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 1000.—■
oder Arrest bis zwei Wodien zu bestrafen. (StGBl. Nr. 94/
1945 in der Fassung BGBl. Nr. 275/1964, Abschnitt IIC,
§ 15 Abs. 2 und BGBl. Nr. 49/1948, § 1 lit. b.J
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. d findet keine An¬
wendung, soweit besondere Vorschriften gegen die unbe¬
fugte Parteienvertretung (Winkelsdireiberei) bestehen, und
gilt, was die Verfassung von schriftlichen Anbringen oder
Urkunden oder die Erteilung von Auskünften anbelangt,
auch nicht für solche Personen, die die Berechtigung hie¬
zu vor dem 14. August 1925 rechtmäßig erlangt haben.
2. Meldegesetz, BGBl. Nr. 175/1954 (Auszug)
Meldepflicht
§ 1 (1) Wer im Gebiet der Republik Österreich wo immer
länger als 48 Stunden Unterkunft nimmt, ist nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzumel¬
den. Personen, die gleichzeitig mehrere Unterkünfte
im Bundesgebiet haben, unterliegen hinsichtlich jeder
Unterkunft der Meldepflicht.
(2) Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb
(Gasthof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei einer Per¬
son, die nach Art solcher Betriebe Gäste beherbergt,
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksicht
auf die Unterkunftsdauer anzumelden.
(3) Personen, die unentgeltlich Unterkunft nehmen,
sind unter der Voraussetzung, daß sie nach den Be¬
stimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits
gemeldet sind, nur dann anzumelden, wenn die Un¬
terkunftsdauer zwei Wochen übersteigt.
(4) Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten nächtigen,
sind Unterkunftsnehmern gleichzuhalten. Sie sind je¬
doch nur dann anzumelden, wenn sie im Gebiet der¬
selben Gemeinde länger als zwei Wochen verbleiben.