Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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36
Allgemein Wissenswertes
II
A. Versorgungsanstalten
a) Altersheim Saggen, Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 23 914
und 24 55 25
Verwaltung, Betreuungsstelle 24 55 14
b) Altersheim Hötting, Schulgasse 3, Tel. 22 0 81
c) Innsbrucker Wohnheim, Dürerstraße 12, Tel. 92 6 51
d) Pflegeanstalt, Innrain 53, Telephon 26 1 89
B. Jugendfürsorgeanstalten
a] Kinderheim Mariahilf, Höttinger Au 8, Tel. 20 8 07
b] Kinderheim Pechegarten, Leopoldstraße 43, Tel. 23 3 72
c] Jugendheim Holzham-Westendorf, 6363 Westendorf 19,
Telephon 204
C. Städtische Herberge, Hunoldstraße 22, Telephon 92 6 07
Zweck der Anstalten, Aufnahmebestimmungen, Gebühren
A. Versorgungsanstalten
In den städtischen Altersheimen werden Personen
beiderlei Geschlechts aufgenommen, die wegen hohen Al¬
ters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst
versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von
anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind.
Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in
Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftig¬
keit wird vom Amtsarzt festgestellt. Uber die Aufnahme ent¬
scheidet das städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betragen
derzeit S 44,50 pro Tag.
„Innsbrucker Wohnheim“
Das Innsbrucker Wohnheim ist eine Einrichtung der
Stadtgemeinde Innsbruck ohne Rechtspersönlichkeit und
dient zur Unterbringung betagter Mitbürger beiderlei Ge¬
schlechts, die in Innsbruck seit mindestens fünf Jahren
wohnhaft sind oder in besonderer Beziehung zur Landes¬
hauptstadt stehen. Personen, die infolge Krankheit oder
Gebrechlichkeit einer besonderen, dauernden Pflege bedür¬
fen, werden nidit aufgenommen. Die Heiminsassen genießen
volle Versorgung und ärztliche Betreuung (freie Arztwahl).
Bei der Auswahl der Bewerber sind die Einkommensver¬
hältnisse nicht entscheidend. Gesuche um Aufnahme in das
Innsbrucker Wohnheim sind an die Magistratsabteilung V,
Haydnplatz 5, zu richten. Die Gebühren betragen pro Tag
derzeit
für ein Einbettzimmer S 68.—
für ein größeres Einbettzimmer S 81.—
für ein Zweibettzimmer pro Bett S 58.-
Die ungedeckten Heimkosten werden von der Stadtge¬
meinde getragen.
In der städtischen Pflegeanstalt werden Personen
beiderlei Geschlechts untergebracht, die wegen dauernder
oder unheilbarer Krankheit der Anstaltspflege und ärztlichen
Betreuung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach
Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch den
Amtsarzt das städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegsgebüh-
ren betragen derzeit S 60 — täglich.
Die in den Altersheimen und in der Pflegean¬
stalt untergebrachten Personen genießen volle Versor¬
gung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein
angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztlichen
Beistand und Heilmittel. Sind sie imstande, den Versor¬
gungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Ma߬
gabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden
Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herangezogen. Im Falle
ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Recht
ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kosten¬
ersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der
öffentlichen Fürsorge übernommen.
B. Jugendfürsorgeanstalten
In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und
Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechts im
Alter von 2 bis 15 Jahren aufgenommen. Vor allem werden
Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche,
um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend¬
welchen Gründen nicht kümmern können sowie Kinder, die
wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse
von den Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen
oder diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht
werden müssen, schließlich entlaufene Kinder und derglei¬
chen.
Außerdem finden Kinder, die unter ungünstigen Wohn-,
Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen
Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausreichende Pflege und
Aufsicht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 bis
19 Uhr, als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Über die
Aufnahme entscheidet das städtische Jugendamt. Die Ver-
pfiegsgebühr beträgt derzeit für Heimkinder S 64—, für
Tageskinder S 45 — pro Tag. Die Heimkinder erhalten volle
Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung,
Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und Heilmittel], während
die Tageskinder nur Verpflegung, Schulnachhilfe und ärzt¬
liche Aufsicht genießen.
Im Jugendheim Holzham-Westendorf wer¬
den Knaben im Alter von 6 bis 15 Jahren aufgenommen, die
wegen unzulänglicher häuslicher oder erzieherischer Ver¬
hältnisse oder zur Verhütung körperlicher, geistiger oder
sittlicher Verwahrlosung einer Gemeinschaftserziehung be¬
dürfen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwil¬
liges Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangs¬
weise über Verfügung des Vormundschaftsgerichtes. Damit
die Knaben ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime
eine dreiklassige Sondererziehungsschule angeschlossen,
durch welche die Kinder das Lehrziel einer achtklassigen
Pflichtschule erreichen. Über die Heimaufnahme entscheidet
das städtische Jugendamt. Die Anstaltskosten betragen zur
Zeit S 60.— pro Tag. Den Heimkindern wird ebenfalls volle
Versorgung sowie schulische und erzieherische Betreuung
geboten.
Der Aufwand in den Jugendfürsorgeanstalten wird, so¬
weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Angehörigen
oder Versicherungsanstalten einbringlich gemacht werden
kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen.
C. Städtische Herberge
Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬
übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬
losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden
Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen unter¬
gebracht werden, und Familien mit Kindern nach Maßgabe
des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur wenigen
Einzelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind
Kranke, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheiten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihre
Person nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als
mittellos angesehen werden können. Nach Maßgabe vor¬
handener freier Plätze können ausnahmsweise auch weniger
hilfsbedürftige Personen vorübergehend Unterkunft erhal¬
ten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Be¬
gleitung Erwachsener um Aufnahme ansuchen, werden nicht
beherbergt. Die Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in
der Regel für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien
auf die kürzeste Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Auf¬
nahme erteilt das städtische Fürsorgeamt durch Ausfolgung
eines Einweisungsscheines. Der Herbergswart ist berech¬
tigt, Herbergsuchende, die nur die Unterkunft für eine Nacht
anstreben, selbst aufzunehmen, gegebenenfalls auch für eine
zweite Nacht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus be¬
rücksichtigungswürdigen Gründen der Einweisungsschein
des Fürsorgeamtes nicht rechtzeitig beschafft werden konn¬
te. Die Herbergsinsassen haben sich an die Herbergsord¬
nung zu halten. Ihre ärztliche Überwachung obliegt dem
städtischen Gesundheitsamt. Die Benützungsgebühren be¬
tragen:
a) für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren
täglich S 5.—
b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 3.50
c) für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 2.—
Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrichten.
Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und
Abendbrot beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬
lich zu bezahlen.
Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unter¬
kunft, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschaftsraum, Mit¬
tel zur Reinigung und Frühstück. Die Benützungsgebühren
werden von den Insassen selbst für sich und ihre mit¬
genommenen Angehörigen nach Maßgabe ihrer wirtschaft¬
lichen Verhältnisse ganz oder teilweise aus eigenem bestrit¬
ten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit ganz oder teilweise von
der öffentlichen Fürsorge getragen.
11. Fundämter
Fundamt der Bundespolizei direktion
Innsbruck, Kaiserjägerstraße Nr. 8, Tel. 26 7 21.
Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
und von 14.30 bis 16 Uhr.