36 Allgemein Wissenswertes II A. Versorgungsanstalten a) Altersheim Saggen, Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 23 914 und 24 55 25 Verwaltung, Betreuungsstelle 24 55 14 b) Altersheim Hötting, Schulgasse 3, Tel. 22 0 81 c) Innsbrucker Wohnheim, Dürerstraße 12, Tel. 92 6 51 d) Pflegeanstalt, Innrain 53, Telephon 26 1 89 B. Jugendfürsorgeanstalten a] Kinderheim Mariahilf, Höttinger Au 8, Tel. 20 8 07 b] Kinderheim Pechegarten, Leopoldstraße 43, Tel. 23 3 72 c] Jugendheim Holzham-Westendorf, 6363 Westendorf 19, Telephon 204 C. Städtische Herberge, Hunoldstraße 22, Telephon 92 6 07 Zweck der Anstalten, Aufnahmebestimmungen, Gebühren A. Versorgungsanstalten In den städtischen Altersheimen werden Personen beiderlei Geschlechts aufgenommen, die wegen hohen Al¬ ters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind. Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftig¬ keit wird vom Amtsarzt festgestellt. Uber die Aufnahme ent¬ scheidet das städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betragen derzeit S 44,50 pro Tag. „Innsbrucker Wohnheim“ Das Innsbrucker Wohnheim ist eine Einrichtung der Stadtgemeinde Innsbruck ohne Rechtspersönlichkeit und dient zur Unterbringung betagter Mitbürger beiderlei Ge¬ schlechts, die in Innsbruck seit mindestens fünf Jahren wohnhaft sind oder in besonderer Beziehung zur Landes¬ hauptstadt stehen. Personen, die infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit einer besonderen, dauernden Pflege bedür¬ fen, werden nidit aufgenommen. Die Heiminsassen genießen volle Versorgung und ärztliche Betreuung (freie Arztwahl). Bei der Auswahl der Bewerber sind die Einkommensver¬ hältnisse nicht entscheidend. Gesuche um Aufnahme in das Innsbrucker Wohnheim sind an die Magistratsabteilung V, Haydnplatz 5, zu richten. Die Gebühren betragen pro Tag derzeit für ein Einbettzimmer S 68.— für ein größeres Einbettzimmer S 81.— für ein Zweibettzimmer pro Bett S 58.- Die ungedeckten Heimkosten werden von der Stadtge¬ meinde getragen. In der städtischen Pflegeanstalt werden Personen beiderlei Geschlechts untergebracht, die wegen dauernder oder unheilbarer Krankheit der Anstaltspflege und ärztlichen Betreuung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch den Amtsarzt das städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegsgebüh- ren betragen derzeit S 60 — täglich. Die in den Altersheimen und in der Pflegean¬ stalt untergebrachten Personen genießen volle Versor¬ gung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und Heilmittel. Sind sie imstande, den Versor¬ gungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Ma߬ gabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herangezogen. Im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Recht ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kosten¬ ersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der öffentlichen Fürsorge übernommen. B. Jugendfürsorgeanstalten In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechts im Alter von 2 bis 15 Jahren aufgenommen. Vor allem werden Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche, um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend¬ welchen Gründen nicht kümmern können sowie Kinder, die wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse von den Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen oder diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht werden müssen, schließlich entlaufene Kinder und derglei¬ chen. Außerdem finden Kinder, die unter ungünstigen Wohn-, Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausreichende Pflege und Aufsicht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 bis 19 Uhr, als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet das städtische Jugendamt. Die Ver- pfiegsgebühr beträgt derzeit für Heimkinder S 64—, für Tageskinder S 45 — pro Tag. Die Heimkinder erhalten volle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, Schulnachhilfe, ärztliche Betreuung und Heilmittel], während die Tageskinder nur Verpflegung, Schulnachhilfe und ärzt¬ liche Aufsicht genießen. Im Jugendheim Holzham-Westendorf wer¬ den Knaben im Alter von 6 bis 15 Jahren aufgenommen, die wegen unzulänglicher häuslicher oder erzieherischer Ver¬ hältnisse oder zur Verhütung körperlicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung einer Gemeinschaftserziehung be¬ dürfen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwil¬ liges Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangs¬ weise über Verfügung des Vormundschaftsgerichtes. Damit die Knaben ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime eine dreiklassige Sondererziehungsschule angeschlossen, durch welche die Kinder das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule erreichen. Über die Heimaufnahme entscheidet das städtische Jugendamt. Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 60.— pro Tag. Den Heimkindern wird ebenfalls volle Versorgung sowie schulische und erzieherische Betreuung geboten. Der Aufwand in den Jugendfürsorgeanstalten wird, so¬ weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Angehörigen oder Versicherungsanstalten einbringlich gemacht werden kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen. C. Städtische Herberge Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬ übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬ losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen unter¬ gebracht werden, und Familien mit Kindern nach Maßgabe des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur wenigen Einzelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihre Person nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos angesehen werden können. Nach Maßgabe vor¬ handener freier Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbedürftige Personen vorübergehend Unterkunft erhal¬ ten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Be¬ gleitung Erwachsener um Aufnahme ansuchen, werden nicht beherbergt. Die Aufenthaltsdauer in der Herberge wird in der Regel für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf die kürzeste Frist beschränkt. Die Bewilligung zur Auf¬ nahme erteilt das städtische Fürsorgeamt durch Ausfolgung eines Einweisungsscheines. Der Herbergswart ist berech¬ tigt, Herbergsuchende, die nur die Unterkunft für eine Nacht anstreben, selbst aufzunehmen, gegebenenfalls auch für eine zweite Nacht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus be¬ rücksichtigungswürdigen Gründen der Einweisungsschein des Fürsorgeamtes nicht rechtzeitig beschafft werden konn¬ te. Die Herbergsinsassen haben sich an die Herbergsord¬ nung zu halten. Ihre ärztliche Überwachung obliegt dem städtischen Gesundheitsamt. Die Benützungsgebühren be¬ tragen: a) für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren täglich S 5.— b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 3.50 c) für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 2.— Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrichten. Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und Abendbrot beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬ lich zu bezahlen. Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unter¬ kunft, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemeinschaftsraum, Mit¬ tel zur Reinigung und Frühstück. Die Benützungsgebühren werden von den Insassen selbst für sich und ihre mit¬ genommenen Angehörigen nach Maßgabe ihrer wirtschaft¬ lichen Verhältnisse ganz oder teilweise aus eigenem bestrit¬ ten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit ganz oder teilweise von der öffentlichen Fürsorge getragen. 11. Fundämter Fundamt der Bundespolizei direktion Innsbruck, Kaiserjägerstraße Nr. 8, Tel. 26 7 21. Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14.30 bis 16 Uhr.