Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
35
(Bildhauerei)
1S62:
Bildende Kunst (Malerei)
1963:
Dichtung (Erzählende Dich¬
tung)
(Lyrik)
(Erzählende Dichtung)
1S64:
Musik (Instrumentalmusik)
(Vokalmusik)
(Oper)
1965:
Bildende Kunst (Malerei)
(Graphik)
(Bildhauerei)
1SG6:
Dichtung (Erzählende Dich¬
tung)
(Lyrik)
(Dramatische Dichtung)
Akad. Bildhauer Siegfried
Hafner
Akad. Bildhauer Franz Roilo
Akad. Bildhauer Erich Keber
Luis Baur
Helmut Rehm
□r. Franz Hölbing
Eva Mieß
Dr. Helmut Schinagl
Raimund Jahn
Dr. Günther Andergassen
nicht vergeben
akad. Maler Elisabeth Bauer-
Stein
akad. Maler Walter Honeder
akad. Maler Siegfried Parth
Hugo Bonatti
Anna Moritz-Dietrich
Dr. Helmut Schinagl
7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses,
Kinderausweises, Personalausweises
Reisepässe, Kinderausweise und Personalausweise für
Personen, die in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden
von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt, Reise¬
pässe und Personalausweise auch verlängert. Die Anträge
sind beim Paßamt einzureichen. Reisepässe werden in der
Regel auf fünf Jahre, Kinderausweise für Kinder bis zum
vollendeten 15. Lebensjahr auf zwei Jahre ausgestellt und
Personalausweise auf fünf Jahre ausgestellt.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizusdiließen:
1. Geburts- und Taufschein; bei Personen, die
nach dem 1. Jänner 1939 geboren sind, ist die standesamt¬
liche Geburtsurkunde erforderlich.
2. Bei verheirateten Frauen: Trauungsschein;
Trauungen, welche nach dem 31. Juli 1938 vollzogen wurden,
sind mit der standesamtlichen Heiratsurkunde zu belegen.
3. Staatsbürgerschaftsnachweis: „Staatsbür¬
gerschaftsnachweis“ oder „Urkunde über die Verleihung der
Staatsbürgerschaft“ oder „Bescheid“ oder „Bescheinigung“
einer Landesregierung. Alte Heimatscheine, Heimatrechts¬
bestätigungen und Auszüge aus der Heimatrolle gelten
nicht mehr
4. Ein akademischer Grad ist nachzuweisen. Bei
Beamten genügt hiezu der Dienstausweis
5. Meldezettel (Meldezettelabschnitt)
6. Amtlicher Lichtbildausweis (Personalaus¬
weis, Führerschein, amtlicher Dienstausweis, Waffenschein,
Postausweis) oder zwei Zeugen, die sich mit einem amt¬
lichen Lichtbildausweis legitimieren können. Der alte vier¬
sprachige Identitätsausweis ist ungültig!
7. Zwei Paßbilder (4V2 X 3V2 cm), die den Antrag¬
steller ohne Kopfbedeckung einwandfrei erkennen lassen
und aus der jüngsten Zeit stammen
8. Bei Adoption ist der Adoptionsvertrag vorzuwei¬
sen.
Fremdsprachige Dokumente müssen von einem gerichtlich
beeideten Dolmetsch übersetzt sein.
Boi Minderjährigen ist die Einwilligung des Vaters bzw.
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Einwilligung
kann entweder mündlich beim Bezirkspolizeikommissariat
unter Vorweisung eines amtlichen Lichtbildausweises und
allenfalls des Vormundschaftsdekretes oder in einer schrift¬
lichen Eingabe erfolgen. Im letzteren Fall muß die Unter¬
schrift durch einen Notar oder ein Gericht beglaubigt sein.
Verlängerung eines Einzelpasses S 40.—
Verlängerung eines-Familienpasses S 35.—
Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches
(ohne Rücksicht auf die Anzahl der eingetragenen Personen)
S 20-
Ausdehnung eines Reisepasses auf weitere Personen
ohne Rücksicht auf die Anzahl S 20.—
Änderung eines Reisepasses (z. B. Änderung des Fa¬
miliennamens nach Eheschließung oder Adoption, Berufs¬
änderung, Eintragung eines akademischen Grades, Lichtbild¬
änderung, Änderung oder Ergänzung des Wohnortes u. a.
rh.) S 15 —
Ausstellung eines Kinderausweises S 15.—
Ausstellung eines Kinderausweises S 35.—
Ausstellung eines Personalausweises S 10.50
V erlängerung eines Personalausweises S 1.—
8. Ausstellung von Führerscheinen
An Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und in
Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von
der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die An¬
träge sind beim Verkehrsamt einzubringen. Bei Wohnsitz
außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirkshauptmann¬
schaft zuständig.
Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind
vorzulegen:
1. amtlicher Lichtbildausweis, z. B. österreichischer Reise¬
paß, Personalausweis, Postausweis aus neuerer Zeit oder
dergleichen;
2. Meldezettel des Antragstellers;
3. zwei Lichtbilder, Größe 35 X 45 mm, aus jüngster Zeit.
(Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.)
Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärzt¬
lich untersucht. Nach durchschnittlich drei Wochen kann zur
Prüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetre¬
ten werden. Der Führerschein kann eine Woche nach be¬
standener Lenkerprüfung beim Verkehrsamt der Bundes¬
polizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundespolizei¬
direktion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die Ertei¬
lung einer Lenkerberechtigung betragen derzeit (23. Februar
1968) für die
Gruppe A . S 270.—
Gruppen B, C, E, F . S 330'.—
Gruppen D, H . S 375.—
Gruppen A + B, A + C . S 430.—
Gruppen A + B + F . S 530.—
9. Zulassung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren
Standort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die
Bundespolizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist beim Ver¬
kehrsamt einzubringen. Neben dem Antrag (Formulare) sind
vorzulegen:
1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines
Amtes der Landesregierung
2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.)
3. Bestätigung des Abschlusses einer Haftpflichtversiche¬
rung
4. Steuerkarte
5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines
Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ord¬
nungsgemäßen Zollabfertigung)
Die Kosten der Neuzulassung (einschließlich Kennzeichen-
Gebühren in Reisepaß- und Personalausweissachen:
Ausstellung eines Reisepasses (ohne Rück¬
sicht auf die Anzahl der Personen und den territorialen
Geltungsbereich S 50.—
10. Fürsorgeanstalten
Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig vier Versor¬
gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬
berge, und zwar: