II Allgemein Wissenswertes 35 (Bildhauerei) 1S62: Bildende Kunst (Malerei) 1963: Dichtung (Erzählende Dich¬ tung) (Lyrik) (Erzählende Dichtung) 1S64: Musik (Instrumentalmusik) (Vokalmusik) (Oper) 1965: Bildende Kunst (Malerei) (Graphik) (Bildhauerei) 1SG6: Dichtung (Erzählende Dich¬ tung) (Lyrik) (Dramatische Dichtung) Akad. Bildhauer Siegfried Hafner Akad. Bildhauer Franz Roilo Akad. Bildhauer Erich Keber Luis Baur Helmut Rehm □r. Franz Hölbing Eva Mieß Dr. Helmut Schinagl Raimund Jahn Dr. Günther Andergassen nicht vergeben akad. Maler Elisabeth Bauer- Stein akad. Maler Walter Honeder akad. Maler Siegfried Parth Hugo Bonatti Anna Moritz-Dietrich Dr. Helmut Schinagl 7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, Kinderausweises, Personalausweises Reisepässe, Kinderausweise und Personalausweise für Personen, die in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt, Reise¬ pässe und Personalausweise auch verlängert. Die Anträge sind beim Paßamt einzureichen. Reisepässe werden in der Regel auf fünf Jahre, Kinderausweise für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr auf zwei Jahre ausgestellt und Personalausweise auf fünf Jahre ausgestellt. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizusdiließen: 1. Geburts- und Taufschein; bei Personen, die nach dem 1. Jänner 1939 geboren sind, ist die standesamt¬ liche Geburtsurkunde erforderlich. 2. Bei verheirateten Frauen: Trauungsschein; Trauungen, welche nach dem 31. Juli 1938 vollzogen wurden, sind mit der standesamtlichen Heiratsurkunde zu belegen. 3. Staatsbürgerschaftsnachweis: „Staatsbür¬ gerschaftsnachweis“ oder „Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ oder „Bescheid“ oder „Bescheinigung“ einer Landesregierung. Alte Heimatscheine, Heimatrechts¬ bestätigungen und Auszüge aus der Heimatrolle gelten nicht mehr 4. Ein akademischer Grad ist nachzuweisen. Bei Beamten genügt hiezu der Dienstausweis 5. Meldezettel (Meldezettelabschnitt) 6. Amtlicher Lichtbildausweis (Personalaus¬ weis, Führerschein, amtlicher Dienstausweis, Waffenschein, Postausweis) oder zwei Zeugen, die sich mit einem amt¬ lichen Lichtbildausweis legitimieren können. Der alte vier¬ sprachige Identitätsausweis ist ungültig! 7. Zwei Paßbilder (4V2 X 3V2 cm), die den Antrag¬ steller ohne Kopfbedeckung einwandfrei erkennen lassen und aus der jüngsten Zeit stammen 8. Bei Adoption ist der Adoptionsvertrag vorzuwei¬ sen. Fremdsprachige Dokumente müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch übersetzt sein. Boi Minderjährigen ist die Einwilligung des Vaters bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Einwilligung kann entweder mündlich beim Bezirkspolizeikommissariat unter Vorweisung eines amtlichen Lichtbildausweises und allenfalls des Vormundschaftsdekretes oder in einer schrift¬ lichen Eingabe erfolgen. Im letzteren Fall muß die Unter¬ schrift durch einen Notar oder ein Gericht beglaubigt sein. Verlängerung eines Einzelpasses S 40.— Verlängerung eines-Familienpasses S 35.— Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches (ohne Rücksicht auf die Anzahl der eingetragenen Personen) S 20- Ausdehnung eines Reisepasses auf weitere Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl S 20.— Änderung eines Reisepasses (z. B. Änderung des Fa¬ miliennamens nach Eheschließung oder Adoption, Berufs¬ änderung, Eintragung eines akademischen Grades, Lichtbild¬ änderung, Änderung oder Ergänzung des Wohnortes u. a. rh.) S 15 — Ausstellung eines Kinderausweises S 15.— Ausstellung eines Kinderausweises S 35.— Ausstellung eines Personalausweises S 10.50 V erlängerung eines Personalausweises S 1.— 8. Ausstellung von Führerscheinen An Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die An¬ träge sind beim Verkehrsamt einzubringen. Bei Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirkshauptmann¬ schaft zuständig. Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind vorzulegen: 1. amtlicher Lichtbildausweis, z. B. österreichischer Reise¬ paß, Personalausweis, Postausweis aus neuerer Zeit oder dergleichen; 2. Meldezettel des Antragstellers; 3. zwei Lichtbilder, Größe 35 X 45 mm, aus jüngster Zeit. (Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.) Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärzt¬ lich untersucht. Nach durchschnittlich drei Wochen kann zur Prüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetre¬ ten werden. Der Führerschein kann eine Woche nach be¬ standener Lenkerprüfung beim Verkehrsamt der Bundes¬ polizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundespolizei¬ direktion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die Ertei¬ lung einer Lenkerberechtigung betragen derzeit (23. Februar 1968) für die Gruppe A . S 270.— Gruppen B, C, E, F . S 330'.— Gruppen D, H . S 375.— Gruppen A + B, A + C . S 430.— Gruppen A + B + F . S 530.— 9. Zulassung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren Standort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist beim Ver¬ kehrsamt einzubringen. Neben dem Antrag (Formulare) sind vorzulegen: 1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines Amtes der Landesregierung 2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.) 3. Bestätigung des Abschlusses einer Haftpflichtversiche¬ rung 4. Steuerkarte 5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ord¬ nungsgemäßen Zollabfertigung) Die Kosten der Neuzulassung (einschließlich Kennzeichen- Gebühren in Reisepaß- und Personalausweissachen: Ausstellung eines Reisepasses (ohne Rück¬ sicht auf die Anzahl der Personen und den territorialen Geltungsbereich S 50.— 10. Fürsorgeanstalten Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig vier Versor¬ gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬ berge, und zwar: