34 Allgemein Wissenswertes II § 3 Der Stadtsenat legt nach Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für Kunst, Wissenschaft und Kultur bis läng¬ stens 31. März des laufenden Jahres fest, für welchen Kunst¬ zweig der Wettbewerb ausgeschrieben wird und in welcher Höhe die Preise vergeben werden. Es gelangen zur Ausschreibung: 1. Dichtung — mit den Teilgebieten a) Lyrik (Anzahl der eingereichten Gedichte: mindestens 20, höchstens 35) b) Dramatische Dichtung (wahlweise 1 Bühnenwerk, 1 Rundfunkhörspiel oder 1 Fernsehspiel) c) Erzählende Dichtung (wahlweise 1 Roman, 3 Novellen oder 5 andere kleinere erzählende Werke) Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet oder als Druckwerke eingereicht werden. 2. Musik — mit den Teilgebieten a) 1 Instrumentalwerk größeren formalen Zusammenhangs in beliebiger, auch orchestraler Besetzung b) wahlweise 1 Vokalwerk (einschließlich Kantaten und Oratorien) oder 5 bis 10 Lieder c) wahlweise 1 Oper, Kurzoper, Operette, Musical oder Singspiel 3. Bildende Kunst — mit den Teilgebieten a) Malerei einschließlich Glasmalerei [höchstens 5 Ge¬ mälde jeglicher Farbtechnik). Die Gemälde sollen aus¬ stellungsfertig und gerahmt sein b) Graphik (höchstens 12 Arbeiten) und c) Bildhauerei (wahlweise 1 Großwerk über 1 Meter Höhe oder insgesamt 3 Kleinwerke oder 1 Gruppenwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachtskrippe). Von den Großplasti¬ ken sind nur Lichtbilder vorzulegen, die eine Beurteilung des Gesamteindrucks und wesentlicher Einzelheiten des Werkes ermöglichen. Ferner ist anzugeben, wo das Werk zu sehen ist. § 4 Bewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden, die ent¬ weder a) in Innsbruck geboren sind oder b] in den letzten drei Jahren in Innsbruck ihren ordent¬ lichen Wohnsitz hatten. Es ist für die Bewerbung ohne Belang, ob die .eingereichten Werke bereits veröffentlicht wurden oder nicht. Die einge¬ reichten Arbeiten müssen in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung vollendet worden sein. Personen, denen bereits ein Förderungspreis der Landes¬ hauptstadt Innsbruck zuerkannt wurde, dürfen sich im sel¬ ben Teilgebiet eines Kunstzweiges nicht mehr bewerben. Mit bereits einmal eingereichten Werken ist eine neuer¬ liche Bewerbung nicht möglich. § 5 Das Preisgericht soll höchstens acht Mitglieder für jede Kunstgattung umfassen. Als Mitglieder werden über Vor¬ schlag des gemeinderätlichen Ausschusses für Kunst, Wis¬ senschaft und Kultur Künstler und Fachleute vom Bürger¬ meister berufen. Die Tätigkeit der Preisrichter ist ehrenamtlich. Vergütun¬ gen werden nur für tatsächliche Auslagen gewährt. Die Bera¬ tungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich. Die Preisrich¬ ter sind zu strengster Verschwiegenheit über die Beratun¬ gen und die ihnen in ihrer Eigenschaft als Preisrichter be¬ kanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrichter sind von der Bewerbung ausgeschlossen. Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister oder in dessen Vertretung ein vom gemeinderätlichen Ausschuß für Kunst, Wissenschaft und Kultur vorgescfala- genes Mitglied des Gemeinderates. Zur Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die Anwesen¬ heit des Vorsitzenden und mehr als die Hälfte der beru¬ fenen Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Stimm¬ enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Liegen keine auszeichnungswürdi¬ gen Einsendungen vor, unterbleibt die Vergabe der Preise. Ober die Sitzungen des Preisgerichtes ist Protokoll zu führen. Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Namen der Mitglieder des Preisgerichtes dürfen vor der Ermittlung der Preisträger nicht bekanntgegeben wer¬ den. 1 § 6 Die Ausschreibung erfolgt alljährlich bis 30. April. Die Be¬ werbungen sind bis 30. September beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II (Kulturamt), mit dem Beisatz „Kunst¬ förderungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck“ ohne An¬ gabe des Namens einzureichen. Name und Anschrift sowie der Nachweis über die Bewerbungsberechtigung und eine Erklärung, daß sich der Bewerber den Ausschreibungsbe¬ dingungen unterwirft, sind in einem gesonderten, ver¬ schlossenen Briefumschlag, der das Kennwort trägt und auf welchem das Geburtsjahr des Bewerbers angeführt ist, anzuschließen. Der Briefumschlag mit dem Kennwort des Preisträgers ist erst zu öffnen, nachdem das Preisgericht seine Entscheidung getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein, so hat das Preisgericht über die Verleihung neuerdings zu entscheiden. § 7 Die Preise und die Urkunden, die vom Bürgermeister un¬ terfertigt sind, werden an einem vom Stadtsenat zu be¬ stimmenden Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf des Ausschrei¬ bungsjahres, im Rahmen eines Festaktes überreicht. Die Namen der Preisträger werden im Amtsblatt der Landes¬ hauptstadt Innsbruck veröffentlicht. § 8 Den Preisträgern bleiben die Urheberrechte gewahrt, doch behält sich die Stadtgemeinde Innsbruck vor, die preisge¬ krönten Werke im Zusammenhang mit der Preisverleihung ganz oder teilweise öffentlich vorführen zu lassen oder öffentlich auszustellen. Preisträger 1952: