II Allgemein Wissenswertes 33 Ist die Steuergruppe — z. B. wegen Scheidung — oder die Zahl der Kinderfreibeträge wegen Wegfalls der Haushalt¬ zugehörigkeit eines Kindes zu ändern, dann ist der Arbeit¬ nehmer verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eintritt des Ereignisses die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde zu beantragen. Sonstige Änderungen der Steuergruppen und die Bescheinigung von Kinderfreibeträgen für minderjährige Kinder, die nicht zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören, aber überwiegend auf dessen Kosten unterhalten und erzogen werden, oder für volljährige Kinder im Alter von nicht mehr als 27 Jahren, die überwiegend auf Kosten des Arbeitnehmers für einen Beruf ausgebildet werden, sind dem Finanzamt Vorbehal¬ ten. Der Arbeitnehmer ist ebenfalls verpflichtet, bei Weg¬ fall der Voraussetzungen, die zur Eintragung einer günsti¬ geren Steuergruppe oder zur Eintragung von Kinderfrei¬ beträgen durch das Finanzamt führten, beim Finanzamt in¬ nerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses die Berichtigung der Lohnsteuerkarte zu beantragen. Ein gleiches gilt bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerfreibetrages, falls ein solcher auf der Lohn¬ steuerkarte eingetragen ist. Zweitschriften von in Verlust geratenen Lohnsteuerkar¬ ten werden über Antrag von der Gemeinde gegen Entrich¬ tung einer Gebühr von S 10— ausgestellt, die für die Aus¬ schreibung der verlorengegangenen Lohnsteuerkarten zu¬ ständig war. Familienbeihilfe Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenaus¬ gleichs werden nach den ab 1. Jänner 1968 geltenden Be¬ stimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (BGBl. Nr. 376/67) folgende Beihilfen gewährt: A. Laufende Familienbeihilfe Hierher gehören die von den bezugsauszahlenden Stellen an die Arbeitnehmer auszuzahlenden Beihilfen und die den selbständig Erwerbstätigen in der Regel durch die Finanz¬ landesdirektion auszuzahlenden bzw. die durch das Finanz¬ amt auf das Abgabenkonto des Anspruchsberechtigten gut¬ zuschreibenden Beihilfen. Familienbeihilfe gebührt in der Regel für minderjährige Kinder, weiters für in Berufs¬ ausbildung stehende Kinder bis zur Vollendung des 27. Le¬ bensjahres sowie für Kinder, die in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, und schließlich — unter bestimmten Voraussetzungen — für behinderte Kinder. Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gern. § 2 Abs. 3 EStG 1967 — ausge¬ nommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklär¬ ten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis — in einem S 1000,- monatlich übersteigenden Betrag beziehen, oder die, sofern es sich um behinderte Kinder handelt, über ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/54, von mehr als S 180.000,— verfügen. Für verheiratete Kinder besteht kein Anspruch auf Fami¬ lienbeihilfe. Vollwaisen haben selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug erfüllen. Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt Die Familienbeihilfe für eine Vollwaise beträgt monatlich S 200,-. Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag und vorzugs¬ weise der Person gewährt, zu deren Haushalt das Kind gehört, selbst wenn für dieses Kind auch einer anderen Person gegebenfalls wegen überwiegender Kostentragung Beihilfe zu gewähren wäre. Um die mißbräuchliche Ver¬ wendung der Beihilfe zu verhindern, kann die Familien¬ beihilfe für ein Kind an eine empfangsberechtigte Person statt an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt werden, und zwar a) an die Mutter des Kindes, die mit dem Kinde im ge¬ meinsamen Haushalt lebt, wenn der Anspruchsberechtigte der Auszahlung an die Mutter zustimmt, und b) an eine andere geeignete Person, wenn das Vor¬ mundschafts- oder das Pflegeschaftsgericht diese Person zur Empfangnahme der Familienbeihilfe für ein nicht eigen¬ berechtigtes Kind ermächtigt. Diese empfangsberechtigte Per¬ son hat bei ihrem Wohnsitzfinanzamt unter Vorlage des Gerichtsbeschlusses einen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen. In diesen beiden Fällen erfolgt die Auszahlung der Bei¬ hilfe durch das Finanzamt. Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet die Familienbeihilfekarte, die für das erste ehelich geborene Kind durch die Gemeinde, in der der Kindesvater seinen alleinigen Wohnsitz hat, auf Antrag auszustellen ist. Für die übrigen Fälle der Ausstellung sowie für alle Er¬ gänzungen und Berichtigungen und für die Ausstellung von Ersatzkarten bei Verlust von Beihilfekarten ist das Wohn¬ sitzfinanzamt des Antragstellers zuständig. Die Beihilfenkarten sind dem Antragsteller auszufolgen, der sie dem Dienstgeber auszuhändigen hat, bzw. durch die Gemeinde dem für die Auszahlung der Beihilfe zustän¬ digen Finanzamt zu übergeben. Für Zeiträume, die — ge¬ rechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung — wei¬ ter als drei Jahre zurückliegen, ist die Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die von ihnen ausbezahlten Be¬ träge an Familienbeihilfe und die Zeiträume, für die die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde, auf der Familienbei¬ hilfekarte einzutragen und die Beihilfenkarte bei Beendi¬ gung des Dienstverhältnisses oder bei Anforderung durch den Arbeitnehmer diesem auszufolgen. Die Übergabe kann auch durch die Finanzbehörde angeordnet werden. B. G e b u r t e n b e i h i 1 f e Anspruch auf Geburtenbeihilfe hat eine Mutter für jedes von ihr lebend oder tot geborene Kind, wenn sie im Bun¬ desgebiet einen Wohnsitz hat oder sich unmittelbar vor der Geburt mindestens 6 Monate im Bundesgebiet aufhielt. Ist die Mutter, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, vor der Antragstellung gestorben, geht der Anspruch auf das Kind über, wenn es sich im Inland aufhält. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes Kind S 1700,—; im Falle einer Totgeburt S 500,—. Die Geburtenbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 2 Jahren, gerechnet von der Geburt des Kindes, bei dem nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Kindesmutter zu¬ ständigen Finanzamt zu stellen. Die Geburt des Kindes ist durch die Geburtsurkunde, eine Totgeburt durch die Sterbeurkunde nachzuweisen. 6. Statut für die Vergabe des Kunstförderungspreises der Landeshauptstadt Innsbruck Gemeinderatsbeschluß vom 20. Juni 1968 § 1 Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt alljährlich zur Förderung künstlerischen Schaffens einen Wettbewerb für einen der nachstehenden Kunstzweige aus: 1. Dichtung — mit den Teilgebieten a) Lyrik b) Dramatische Dichtung c) Erzählende Dichtung 2. Musik — mit den Teilgebieten a) Instrumentalwerk b) Vokalwerk c) Oper 3. Bildende Kunst — mit den Teilgebieten a) Malerei b) Graphik c) Bildhauerei Der Kunstförderungspreis der Landeshauptstadt Inns¬ bruck wird an Kunstschaffende vergeben, deren Leistungen erfolgversprechend sind und die eine weitere künstlerische Entfaltung erwarten lassen. Die hiefür erforderlichen Finanzmittel werden alljährlich im Haushaltsplan festgelegt. Für jedes Teilgebiet des be¬ treffenden Kunstzweiges ist ein gleichwertiger Geldpreis vorzusehen, dessen Höhe mit der Ausschreibung (§ 3) fest¬ gesetzt wird. § 2 Die im Rahmen dieses Wettbewerbs vorgesehenen Preise tragen die Bezeichnung: „Kunstförderungspreis der Landes¬ hauptstadt Innsbruck“ mit Angabe der Jahreszahl und des Kunstzweiges (z. B. Kunstförderungspreis der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck 19 ... für Musik).