II Allgemein Wissenswertes 67 durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie, Gas und Wasser dienenden Unternehmen eine Abgabe, welche nach einem Hundertsatz (dzt. 3 v. H.) der Rohein¬ nahmen des betreffenden Unternehmens zu bemessen ist. II. Gebühren und Entgelte 1. Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren a) Verwaltungsabgaben Rechtsquellen: In den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (übertra¬ gener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegen¬ heiten) die Bundes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1957 (BGBl. Nr. 48/1957 i, d. F. BGBl. Nr. 227/1957). In Angelegenheiten der Landesverwaltung (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Landesangelegenheiten) die Landes-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1. Nr. 37/1961). In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung die Ge- meinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1961 (LGB1. Nr. 38/1961). b) Kommissionsgebühren Auf Grund der Verordnung der Landesregierung vom 13. 6. 1957 über die Einhebung der Kommissionsgebühren der Gemeinden in Bauschbeträgen (Gemeindekommissions¬ gebühren-Verordnung 1957, LGB1. Nr. 21/1957). 2. Wichtige Gebühren und Abgaben des Standesamtes Verwaltungsabgabe Stempelgebühr 3. Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt zu den vom Gemeinderat am 24. (uni 1949 beschlossenen, bzw. hinsichtlich der Transportgebühren zu den vom Ge¬ meinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. Die städtische Desinfektionsanstalt befindet sich derzeit provisorisch Haller Straße 4, Tel. 84 51. Dampfdesinfektion: 1 Dampfdesinfektion S 25.— Vs „ S 15 — Vi „ S 5.— Vs „ S 4.— Entlausungen: Entlausung mit Kleiderdesinfektion S 15.— Kopfentlausung S 10.— Formalin -Kammerdesinfektion: 1 Formalindesinfektion S 15.— V* „ S 8.— Vi „ S 4.— Vs „ S 2.50 Raumdesinfektion: F ormalindesinf ektion von kleinen und normalen Räumen S 30.— von größeren Räumen S 40.— Ammoniakdesinfektion S 12.— mechanisch-chemische Raumdesinfektion normal S 18.— groß S 25.— Wagendesinfektion: chemische Wagendesinfektion S 15.— Formalin-Wagendesinfektion S 25.— Abholen und Zustellen von Desinfektionsgut im engeren Stadtgebiet S 24.— Abholen oder Zustellen allein S 12.— 4. Gebühren für die Leistungen der städtischen F riedhofsverwaltung Rechtsquellen: zu den vom Gemeinderat am 30. 1. 1958 beschlossenen Sät¬ zen (siehe Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck Nr. 2, Februar 1958, 21. Jahrgang). Städtische Friedhöfe sind: der Westfriedhof, der Ostfried¬ hof, der Höttinger Friedhof, der neue Friedhof in Mühlau, der neue Friedhof in Arzl, der Friedhof in Amras und der neue Friedhof in Igls. Die Leidienhausgebühren (Benützung der Leichenhallen, Aufbahrung, Dekoration im Leichenhaus und in der Einseg¬ nungshalle, Beleuchtung), Graböffnungsgebühren und Grab¬ taxen sind für Erwachsene und Kinder, je nach der Beerdi¬ gungsklasse, die von den Angehörigen eines Verstorbenen gewählt wird, in verschiedener Höhe festgesetzt. Die Grab¬ öffnungsgebühren erfahren, wenn die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden muß, einen Zuschlag, desglei¬ chen die Grabtaxe für auswärts Verstorbene. Für beson¬ dere Leistungen, wie Tieferlegung, Nachlegung, einstweilige Beisetzung und für Enterdigungen sind feste Gebühren be¬ stimmt. Die Gebühren für die Benützung von Gräbern auf be¬ stimmte oder unbestimmte Zeit sind je nach der Art der Gräber in den städtischen Friedhöfen (Reihengräber, Rand¬ gräber, Wandgräber, Arkadengrüfte, Arkadennischen, Ur- nen-Wandnischen und Urnen-Blocknischen) abgestuft. Die städtische Friedhofverwaltung, Westfriedhof, Friedhof¬ straße 2, erteilt nähere Auskunft über alle städtischen Friedhöfe in Innsbruck. 5. Gehwegreinigungsgebühren Rechtsquellen: zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen. Ortspolizeiliche Kundmachung vom 8. November 1938, betr. die Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiet von Innsbruck; Satzung, betr. die „Städtische Straßenreinigung“ vom 10. Dezember 1938, genehmigt mit Erlaß des Landeshauptman¬ nes von Tirol vom 7. Dezember 1938. Wirksam ab 10. De¬ zember 1938; Kundmachung, betr. den Zwangsanschluß für die Reini¬ gung der öffentlichen Gehwege an die „Stadt. Straßenreini¬ gung“ vom 10. Dezember 1938; Kundmachung über die Reinigung der öffentlichen Geh¬ wege vom 15. Dezember 1945, Aufhebung des Anschlu߬ zwanges bis 1. April 1946. Auszugsweise Wiedergabe; a) Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis; Sandbestreuung Ortspolizeiliche Vorschriften vom 8. November 1938, wieder- verlautbart am 15. Dezember 1945 1. Pflicht zur Gehwegreinigung Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Geh- wegfiächen im verbauten Stadtgebiet sind die Eigentümer (Bestandnehmer) der an sie grenzenden Gebäude und Grundstücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristi¬ schen Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Personen bleiben der Behörde gegenüber auch dann ver¬ pflichtet, wenn diese Arbeiten dritten Personen übertragen werden. öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen Geh¬ verkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im Sinne dieser Verordnung gelten auch Grundstücke, die von öffentlichen Gehwegflächen durch der Stadtgemeinde gehörende Stütz¬ mauern, Böschungen, Straßengräben, Rasen- oder Anlage- flächen, eigenes Straßenplanum, künftigen Straßengrund, getrennt sind. 2. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung) Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. 1, Abs. 1) zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung): a) der Länge nach, soweit das Grundstück an den öffent¬ lichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder mehrere Stra¬ ßen grenzenden Grundstücken (Eckgrundstücken) erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die Ecken der Gehwegkreu¬ zung; b) der Breite nach erstreckt sich die Verpflichtung zur Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung) über