68 Allgemein Wissenswertes II die gesamte Breite des Gehweges, von der Grundgrenze weg gerechnet, die Verpflichtung zur Reinigung von Schnee und Eis zur Vermeidung der Eisbildung in der Seitenmulde überdies 0.30 m über den Randstein hinaus gegen die Fahr¬ bahnfläche; bei Fehlen eines Randsteines so weit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von Wasser möglich ist. 3. Art der Reinigung Die Gehwegflächen sind stets in reinlichem Zustand zu halten. Die Anlieger (Pkt. 1, Abs. 1) sind demnach verpflich¬ tet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei trockener, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Verhütung der Staubentwicklung vorerst zu bespritzen und dann erst zu kehren. Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort zu entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu beför¬ dern. Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rasch von Schnee und Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so hat diese Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß bis 7 Uhr beendet sein. Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei Tag an, so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr bzw. 18 Uhr beendet sein. Schnee und Eis können auf der Fahrbahnfläche nächst der Seitenmulde gelagert werden. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überbleiben, Eis¬ platten, welche sich durch Tropfwasser unter Gesimsen, Baikonen usw. bilden, sind sofort zu entfernen. 4. Besandung der Gehsteige Die von Schnee und Eis gereinigten Gehwegflächen sind sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen. Diese Bestreuung ist nach Notwendigkeit zu wiederholen. Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflächen sind diese sofort reichlich zu besanden. Tritt eine plötzliche Vereisung bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr zu erfolgen. Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt werden. 5. Schneeschöpfen von den Dächern Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen Geh¬ wege fällt, so muß der Eigentümer (Bestandnehmer) oder dessen gesetzlicher Vertreter die Dachflächen sofort vom Schnee befreien lassen. Das Abschöpfen soll in der Regel nur in der verkehrs¬ armen Zeit erfolgen und zur Vermeidung einer Behinde¬ rung des Gehverkehrs ohne Unterbrechung durchgeführt werden. Die Anzeige über die Vornahme dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirektion mündlich bzw. fernmündlich zu erstatten. Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährde¬ ten Straßenteiles während des Schneeschöpfens auf die Gehwegfläche hat beiderseits mit rot-weiß gestrichenen Schranken zu geschehen. Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden. Jede Beschädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen Beleuch¬ tungseinrichtungen ist zu vermeiden. Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort entweder selbst auf einen gestatteten Ablagerungsplatz führen lassen oder er kann diese Abfuhr zu seinen Lasten dem Stadtbauamte übertragen. 6. Sonderregelungen Der Bürgermeister kann im Einverständnis mit der Poli¬ zeidirektion Abweichungen von den bestehenden Vorschrif¬ ten zulassen und für bestimmte Gehverkehrsflächen, die zur Gehwegreinigung Verpflichteten ganz oder teilweise von der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien. 7. Strafen Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung so¬ wie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion und der Straßenaufsichtsorgane wird, insoferne nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, als Verwal¬ tungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit Geld bis zu S 150.— oder Arrest bis zu zwei Wochen be¬ straft. Mit Magistratskundmachung ZI. VI—3014/1938 vom 10. De¬ zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenann¬ ten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. November 1938, ein Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ geschaffen. 8. Wirksamkeit Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft. b) Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung" 1. Geltungsbereich In nachstehend bezeidmeten Teilen des verbauten Stra¬ ßengebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Ge¬ bäuden und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertre¬ ter, bei juristischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der ortspolizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vorgeschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Gebäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegflächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen. Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬ gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgen¬ den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor den Häusern und Grundstücken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind: a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet, begrenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius- Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee, Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser-, Pastor-, Leo¬ poldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn-, Ster- zinger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museum-, Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬ ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Inn¬ brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke; b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-, Pembaurstraße, Pembaurbrücke; c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttinger Au bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus TenglerJ, Fürstenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke, Höttinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausner Straße, Innstraße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbachgasse, Innstraße, Innsteg, Innallee; d) in Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer- dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬ lich Hauptplatz. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬ nehmen. 2. Gebühren 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬ bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Be- sprengung und Besandung: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke S 8.30 S 5.55 S 3.85 S 2.45 S 1.40 S 1.05 für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsvier¬ tels enthalten: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬ gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayer- straße, Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Südtiroler Platz, Brixner Straße, Bozner Platz, Meraner Straße, Museumstraße. Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Betonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken. Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Randstein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbau¬ ten, unbebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf befindlichen Hochbauten.