66 Allgemein Wissenswertes II biete der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbe- schluß vom 18. 12. 1952). Auszugsweise Wiedergabe: Die Speiseeissteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für Speiseeis. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Speise¬ eis entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflich¬ tige hat bis zum 10. eines jeden Monats das Speiseeis ein¬ schließlich der Beigabe, soweit dafür im Vormonat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Klein¬ handelspreis abzurechnen und die Steuer dafür zu entrich¬ ten. d) Aufwandsteuern 1. Vergnügungssteuer Rechtsquellen: Vergnügungssteuergesetz 1959 (LGB1. Nr. 9/1960). Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuer¬ gesetzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar: 1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen ■Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt ausschließlich der Steuer. Sie beträgt 12 v. H. bis 25 v. H. für jede Ein¬ trittskarte und kann mit Genehmigung der Landesregierung auf 50 v. H. für jede Eintrittskarte erhöht werden. Derzeit betragen die erhöhten Sätze für a) Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle (§ 1, Abs. 2, ZI. 1, des VStG.) 40 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe; b) Vorführungen von Bildstreifen und Großprojektionen durch Fernsehgeräte (§ 1, Abs. 2, ZI. 8, des VStG.) 28 v. H. des Eintrittsgeldes ausschließlich der Abgabe; 2. als Pauschalsteuer mit Steuersätzen, die mit Genehmi¬ gung der Landesregierung bis zum Doppelten erhöht wer¬ den können: a) nach einem Vielfachen des Einzelpreises bei Volksbe¬ lustigungen auf nichtständigen Vergnügungsplätzen, und zwar mit dem 10- bis 50fachen des Eintrittspreises je nach der Belustigungseinrichtung; b) nach dem Werte für das Halten eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeitsapparates mit 1 v. H. des Wer¬ tes des Apparates; c) nach der Zahl der Mitwirkenden für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge im Umherziehen mit —.40 Schil¬ ling aufwärts für den Tag; d) nach der Größe des benützten Raumes insbesondere für Tanzbelustigungen, Varietes, Tingel-Tangel-Kabarette, Konzerte u. dgl. mit Verabfolgung von Speisen und Ge¬ tränken oder anläßlich von Vereinsfeierlihkeiten mit je¬ dem angefangenen Zeitraum von vier Stunden mit Mindest¬ sätzen von 30 Schilling bzw. 20 Schilling; e) nach festen Sätzen für jeden Monat das Halten an öffentlichen Orten einer Rundfunkempfangsanlage S 10.— einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikali¬ scher Stücke S 5.— einer Fernsehrundfunkanlage S 50.— eines Musikautomaten (Musikbox) S 300.— f) für das Überschreiten der Polizeistunde ohne Dauer¬ bewilligung je Stunde S 10.— für Gast- und Hotelbetriebe, je Stunde S 20.— für Kaffeehausbetriebe, je Stunde S 50.— für Barbetriebe. 2. Hundesteuer Rechtsquellen: § 25 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wiederverlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGB1. Nr. 43 aus 1935], betreffend Abgabe für das Halten von Tieren. Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinde¬ ratsbeschluß vom 20. Dezember 1951). Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie wird vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt derzeit S 100.— Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf das Eineinhalbfache und für jeden weiteren Hund auf das Doppelte der nach § 2, Abs. 1, der Hundesteuerord¬ nung festgesetzten Steuer. Die Steuer beträgt ein Fünftel der nach § 2, Abs. 1, Hundesteuerordnung festgesetzten Steuer für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, jedoch höchstens S 20.—. Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde gewährt und beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der nah § 2, Abs. 1, Hunde¬ steuerordnung, festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger niht mehr als das Doppelte der hiernah festge¬ setzten Steuer. Steuerfrei sind auf Antrag: Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wahhunde der Gefange¬ nenanstalten. Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬ seher, Herdengebrauhshunde, Sanitätshunde, Hunde die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sehs Wo¬ chen gehaltene Ilunde vom Tierschutz oder ähnlihen Ver¬ einen, Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde, Taube oder völlig hilflose Personen. 3. Ankündigungssteuer Rechtsquellen: Gesetz vom 2. Juni 1948 über die Ankündigungssteuer in Tirol (LGB1. 21/1948). Auszugsweise Wiedergabe: Die Ankündigungssteuer wird von den zu geshäftlihen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mit Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch Lichtwirkung oder Ton erhoben. Das Höhstausmaß der Steuer beträgt: a) für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunterneh¬ mungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder im Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder in anderer Art vervielfältigt oder niht durch ein Ankündi¬ gungsunternehmen vorgenommen werden, je Monat S 1.— für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche; c) für Ankündigungen, die durh Druck oder auf andere Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Vertei¬ lung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt; d) für Ankündigungen durh Steck-(Aushänge-)shild je nach Art und Ausmaß desselben S 10.— bis S 30.—; e) für Ankündigungen durh Lautsprecher S 6.— je Tag und Lautspreher; f) für Ankündigungen durh Ankündigungsträger S 2.—, durh Ankündigungsfahrzeuge S 4.— je Tag. Zur Entrichtung der Steuer ist zunähst verpflichtet, wer die Ankündigung vornimmt, weiters, wer sie veranlaßt. Der Steuer unterliegen niht die in § 2 des Ankündi¬ gungssteuergesetzes näher bezeihneten Ankündigungen. 4. Abgabe zum Straßenbauaufwand Rechtsquellen: Gesetz vom 8. 2. 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden (LGB1. Nr. 10/1960) Durhführungsverordnung zum Gesetz vom 8. 2. 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden (LGB1. Nr. 22/1960). Auszugsweise Wiedergabe: Die Abgabe zum Straßenbauaufwand wird von allen Bau¬ ten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilli¬ gung bedürfen (Neu-, Zu- und Aufbauten), mit einem Ein¬ heitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Ab¬ gabepflicht begründenden Bauwerke und Bauwerkteile er¬ hoben. Der Einheitssatz wird unter Zugrundelegung der im Ver¬ ordnungswege festgestellten Durhshnittskosten für den Quadratmeter Fahrbahnfläche von S 100.— vom Gemeinde¬ rat im zulässigen Höhstausmaß mit S 5.— je Raummeter des umbauten Raumes festgesetzt. (GRB. vom 7. 7. 1960). 5. Abgabe für die Benützung öffentl. Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durh Gemeindeunternehmen Rechtsquellen: Gesetz vom 25. 5. 1956 über Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durh Gemeindeunternehmen (LGB1. Nr. 23/ 1956). Auszugsweise Wiedergabe: Die Gemeinde erhebt für die Benützung öffentlichen Ge¬ meindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes