C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge I. Steuern a) Besitzsteuern 1. Grundsteuer Rechtsquellen: Grundsteuergesetz 1955 (BGBl. Nr. 149/1955). Finanzaus¬ gleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959). Kriegsschäden- Steuerbefreiungsgesetz (LGB1. Nr. 30/1948 i. d. F. LGB1. Nr. 35/1952). Durchführungsverordnung zum Kriegsschädensteuerbe¬ freiungsgesetz (LGB1. 13/1950). Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (BGBl. Nr. 157/1951, LGB1. Nr. 13/1952 i. d. F. LGB1. Nr. 5/1955 und LGB1. Nr. 19/1955), Durchführungsverordnung zum Gesetz über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (LGBl. Nr. 16/1952). Auszugsweise Wiedergabe: Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬ satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanz¬ ausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. Das zulässige Höchstmaß des Hebesatzes beträgt: bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Be¬ trieben (Grundsteuer A) 400 v. H. des Steuermeßbetrages dzt. erhoben mit 400 v. H.) bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grund¬ steuer B) 420 v. H. des Steuermeßbetrages (dzt. erhoben mit 250 v. H.). Die Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B), die bisher nach dem sogenannten Mindestbetrag (Erstarrungs¬ betrag) veranlagt wurde, ist ab 1. 1. 1962 nach dem Steuer¬ meßbetrag zu berechnen und vorzuschreiben. Der Steuermeßbetrag wird 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1.6 v. Tausend für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes; 2. bei Grundstücken allgemein mit 2 v. T. berechnet; er ermäßigt sich a) bei Einfamilienwohnhäusern für die ersten angefange¬ nen oder vollen 150.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.6 v. T.; b) hei unbebauten Grundstücken für die ersten angefan¬ genen oder vollen 20.000 Schilling auf 1 v. T. Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬ tungsgesetzes 1955 (BGBl. Nr. 148/1955) ermittelt. Mit der allgemeinen Festsetzung der Steuermeßbeträge im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte am 1. 1. 1962 (Hauptveranlagung) ist die Grundsteuer für sämtliche Grundstücke ab 1. 1. 1962 neu zu berechnen. 2. Gewerbesteuer Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953 (BGBl. Nr. 2/1954 i. d. F. BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959, 303/1959). Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959). Auszugsweise Wiedergabe: Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet, eingehoben und nach den Bestimmungen des Finanzaus¬ gleichsgesetzes 1959 zwischen Bund und Gemeinden im Ver¬ hältnis 40 : 60 geteilt. Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬ werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle 100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch eine Meßzahl ermittelt. Diese beträgt: 1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1, Abs. 2, ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953 für die ersten 18.000 Schilling des Gewerbeertrages 0 v. H. für die weiteren 72.000 Schilling des Gewerbeertrages 6 v. H. für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H. 2. bei anderen Unternehmen 5 v. H. Die Steuermeßzahlen für das Gewerbekapital betragen für die ersten 250.000 Schilling des Gewerbekapitals 0 v. T. für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T. Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergehen, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬ betrages von der Gemeinde mit einem Hebesatz von 180 v. H. festgesetzt. (Die Bundesgewerbesteuer wird mit einem Hebesatz von 120 v. H. erhoben). 3. Lohnsummensteuer Rechtsquellen: Gewerbesteuergesetz 1953 (BGBl. Nr. 2/1954 i. d. F. BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959, 303/1959). Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959). Auszugsweise Wiedergabe : Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohnsummensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuer¬ meßbetrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 Schilling abgerundeten Lohnsumme berechnet. Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes im Ka¬ lendermonat nicht 5000 Schilling, so werden von ihr 1500 Schilling abgezogen. Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauffolgenden Monats fällig. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. b) Verkehrssteuern Feilbietungsabgabe Rechtsquelle: § 32 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wiederverlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGBl. 43/1935): Auszugsweise Wiedergabe: Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Er¬ löses beweglicher Sachen und bis zu 2 v. H. des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Verstei¬ gerungen. Sie wird derzeit mit 3 v. H., hzw. 1 v. H. des Versteigerungserlöses erhoben. c) Verbrauchssteuern 1. Getränkesteuer Rechtsquellen: Getränkesteuergesetz (LGBL Nr. 26/1947 i. d. F. BGBl. Nr. 59/1949, 60/1949, 104/1949, 87/1951 und 97/1959). Satzung über die Erhebung der Getränkesteuer im Ge¬ biet der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbe- schluß vom 18. 12. 1952). Auszugsweise Wiedergabe: Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für die im § 1 der Getränkesteuersatzung näher bezeichneten Getränke. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuer¬ pflichtige Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. eines jeden Monats Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen anzumelden und die Steuer dafür zu entrichten. 2. Speiseeissteuer Rechtsquellen: Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959). Satzung über die Erhebung der Speiseeissteuer im Ge-