Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge
I. Steuern
a) Besitzsteuern
1. Grundsteuer
Rechtsquellen:
Grundsteuergesetz 1955 (BGBl. Nr. 149/1955). Finanzaus¬
gleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959). Kriegsschäden-
Steuerbefreiungsgesetz (LGB1. Nr. 30/1948 i. d. F. LGB1.
Nr. 35/1952).
Durchführungsverordnung zum Kriegsschädensteuerbe¬
freiungsgesetz (LGB1. 13/1950). Zeitliche Befreiung von der
Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten
(BGBl. Nr. 157/1951, LGB1. Nr. 13/1952 i. d. F. LGB1.
Nr. 5/1955 und LGB1. Nr. 19/1955),
Durchführungsverordnung zum Gesetz über eine zeitliche
Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um-
und Einbauten (LGBl. Nr. 16/1952).
Auszugsweise Wiedergabe:
Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz
(Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬
satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanz¬
ausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von
der Gemeinde festgesetzt.
Das zulässige Höchstmaß des Hebesatzes beträgt: bei der
Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Be¬
trieben (Grundsteuer A) 400 v. H. des Steuermeßbetrages
dzt. erhoben mit 400 v. H.)
bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grund¬
steuer B) 420 v. H. des Steuermeßbetrages (dzt. erhoben
mit 250 v. H.).
Die Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B), die
bisher nach dem sogenannten Mindestbetrag (Erstarrungs¬
betrag) veranlagt wurde, ist ab 1. 1. 1962 nach dem Steuer¬
meßbetrag zu berechnen und vorzuschreiben.
Der Steuermeßbetrag wird
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1.6
v. Tausend für die ersten angefangenen oder vollen 50.000
Schilling, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes;
2. bei Grundstücken allgemein mit 2 v. T. berechnet; er
ermäßigt sich
a) bei Einfamilienwohnhäusern für die ersten angefange¬
nen oder vollen 150.000 Schilling des Einheitswertes auf
1.6 v. T.;
b) hei unbebauten Grundstücken für die ersten angefan¬
genen oder vollen 20.000 Schilling auf 1 v. T.
Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬
tungsgesetzes 1955 (BGBl. Nr. 148/1955) ermittelt. Mit der
allgemeinen Festsetzung der Steuermeßbeträge im Anschluß
an die Hauptfeststellung der Einheitswerte am 1. 1. 1962
(Hauptveranlagung) ist die Grundsteuer für sämtliche
Grundstücke ab 1. 1. 1962 neu zu berechnen.
2. Gewerbesteuer
Rechtsquellen:
Gewerbesteuergesetz 1953 (BGBl. Nr. 2/1954 i. d. F. BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959, 303/1959).
Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Gewerbesteuer wird vom Bundesfinanzamt verwaltet,
eingehoben und nach den Bestimmungen des Finanzaus¬
gleichsgesetzes 1959 zwischen Bund und Gemeinden im Ver¬
hältnis 40 : 60 geteilt.
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der
Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬
werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen.
Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf
volle 100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch
eine Meßzahl ermittelt.
Diese beträgt:
1. bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im
Sinne des § 1, Abs. 2, ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953
für die ersten 18.000 Schilling des Gewerbeertrages 0 v. H.
für die weiteren 72.000 Schilling des Gewerbeertrages
6 v. H.
für alle weiteren Beträge des Gewerbeertrages 5 v. H.
2. bei anderen Unternehmen 5 v. H.
Die Steuermeßzahlen für das Gewerbekapital betragen
für die ersten 250.000 Schilling des Gewerbekapitals 0 v. T.
für alle weiteren Beträge des Gewerbekapitals 1 v. T.
Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergehen,
wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬
betrages von der Gemeinde mit einem Hebesatz von 180
v. H. festgesetzt. (Die Bundesgewerbesteuer wird mit einem
Hebesatz von 120 v. H. erhoben).
3. Lohnsummensteuer
Rechtsquellen:
Gewerbesteuergesetz 1953 (BGBl. Nr. 2/1954 i. d. F.
BGBl. Nr. 191/1954, 59/1955, 254/1958, 97/1959, 303/1959).
Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959).
Auszugsweise Wiedergabe :
Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem
Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde
gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.
Die Lohnsummensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuer¬
meßbetrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der
auf 100 Schilling abgerundeten Lohnsumme berechnet.
Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes im Ka¬
lendermonat nicht 5000 Schilling, so werden von ihr 1500
Schilling abgezogen.
Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am
15. des darauffolgenden Monats fällig.
Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Februar
des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine
nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die
Berechnungsgrundlagen abzugeben.
b) Verkehrssteuern
Feilbietungsabgabe
Rechtsquelle:
§ 32 der Verordnung der Landesregierung, betreffend
die Wiederverlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes
(LGBl. 43/1935):
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Er¬
löses beweglicher Sachen und bis zu 2 v. H. des Erlöses
unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Verstei¬
gerungen. Sie wird derzeit mit 3 v. H., hzw. 1 v. H. des
Versteigerungserlöses erhoben.
c) Verbrauchssteuern
1. Getränkesteuer
Rechtsquellen:
Getränkesteuergesetz (LGBL Nr. 26/1947 i. d. F. BGBl.
Nr. 59/1949, 60/1949, 104/1949, 87/1951 und 97/1959).
Satzung über die Erhebung der Getränkesteuer im Ge¬
biet der Landeshauptstadt Innsbruck (Gemeinderatsbe-
schluß vom 18. 12. 1952).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬
handelspreises) für die im § 1 der Getränkesteuersatzung
näher bezeichneten Getränke.
Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuer¬
pflichtige Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgibt.
Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. eines jeden Monats
Getränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld
entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen
anzumelden und die Steuer dafür zu entrichten.
2. Speiseeissteuer
Rechtsquellen:
Finanzausgleichsgesetz 1959 (BGBl. Nr. 97/1959).
Satzung über die Erhebung der Speiseeissteuer im Ge-