Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬
gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die
Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch
einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare
oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestelit
werden, sind zu töten.
Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde
werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rasse¬
tiere oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert.
Der Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck
zu. Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für
eine ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten.
Verläuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadt¬
magistrat über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung
gilt auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Ver¬
steigerung nicht entsprechen.
8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im
Stadtgebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in
Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reise¬
verkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde
sinngemäße Anwendung.
9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von
Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬
ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der je¬
weils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchfüh¬
rungsverordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen
Maßnahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise
außer Kraft gesetzt werden.
10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuer¬
ordnung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Ma¬
gistratskundmachungen enthaltenen Vorschriften über die
Haltung von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschrei¬
bungen bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissig¬
keit von Hunden nicht berührt.
11. Übertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschadet
der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15 Ab¬
satz 3, des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.—
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung
folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬
hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung
vom 27. Juli 1918, außer Kraft.
13. Verordnung über das Verbot des Betretens und
Befahrens des städtischen Müllablagerungsplatzes in der
Roßau zu anderen Zwecken als der Müllablagerung
§ 1
Der städtische Müllablagerungsplatz in der Roßau darf
zu anderen Zwecken als der Ablagerung von Müll, Schutt
oder anderen Abfallprodukten weder betreten noch befah¬
ren werden.
§ 2
Übertretungen dieses Verbotes werden nach Art. VII des
Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensge¬
setzen mit Geld bis S 400.— oder Arrest bis zwei Wochen
bestraft.