64 Allgemein Wissenswertes II kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬ gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestelit werden, sind zu töten. Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rasse¬ tiere oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu. Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für eine ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadt¬ magistrat über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Ver¬ steigerung nicht entsprechen. 8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reise¬ verkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde sinngemäße Anwendung. 9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬ ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der je¬ weils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchfüh¬ rungsverordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen Maßnahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. 10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuer¬ ordnung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Ma¬ gistratskundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschrei¬ bungen bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissig¬ keit von Hunden nicht berührt. 11. Übertretungen dieser Vorschrift werden, unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15 Ab¬ satz 3, des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. 12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬ hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung vom 27. Juli 1918, außer Kraft. 13. Verordnung über das Verbot des Betretens und Befahrens des städtischen Müllablagerungsplatzes in der Roßau zu anderen Zwecken als der Müllablagerung § 1 Der städtische Müllablagerungsplatz in der Roßau darf zu anderen Zwecken als der Ablagerung von Müll, Schutt oder anderen Abfallprodukten weder betreten noch befah¬ ren werden. § 2 Übertretungen dieses Verbotes werden nach Art. VII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensge¬ setzen mit Geld bis S 400.— oder Arrest bis zwei Wochen bestraft.