Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
63
Kleintiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt
werden, die einen festen Boden haben und den Tieren
nach Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine aus¬
reichende Versorgung mit Futter und Wasser ist vorzu¬
sehen.
2. Der Verkauf von kranken und verendeten Tieren ist
verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein
Federvieh gerupft werden.
3. Geschlachtetes Geflügel darf nur geputzt und in aus¬
geweidetem Zustand zum Markt gebracht und dort feil¬
geboten werden.
VII. Marktgebühren
§ 20
1. Als Vergütung für überlassenen Marktraum, den Ge¬
brauch von Gerätschaften und andere mit der Abhaltung
der Märkte verbundene Auslagen werden Gebühren einge¬
hoben, deren Höhe der Gemeinderat festsetzt. Das städti¬
sche Marktamt, Innrain 24, gibt hierüber nähere Auskunft.
VIII. Marktaufsicht
§ 21
1. Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem
Stadtmagistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wird
durch das städtische Marktamt besorgt.
2. Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von
Waren vorsehen, ist die Marktaufsicht zur Durchführung
von Beschlagnahmungen berechtigt.
3. Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen,
die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienst¬
ausweisen versehen.
4. Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬
sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst im
Einvernehmen mit dem Marktamte zu versehen und er¬
hobene Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen.
In bezug auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig
keine Anordnungen treffen.
IX. Strafbestimmungen
§ 22
1. Übertretungen dieser Marktordnung werden von der
mit den Gewerbeangelegenheiten befaßten Abteilung des
Stadtmagistrates geahndet.
2. Die Marktaufsichtsorgane haben Übertretungen der
Marktordnung dieser Abteilung zur Anzeige zu bringen.
3. Übertretungen der Marktordnung werden, soweit sie
nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen,
auf Grund des § 15, Abs. 3, des Stadtrechtes an Geld
bis zu S 1000.—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest
bis zu zwei Wochen bestraft. Die Marktaufsichtsorgane
können auch Geldstrafen bis zu S 5.'—• mit Strafverfügung
einheben.
11. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952
1. Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das
Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren,
Mauleseln] und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen,
Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬
migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬
zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit
der Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes
ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästi¬
gung der Umgebung nicht zu besorgen ist.
Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der
Tiere sind sauber und gut lüftbar zu halten.
Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen
Grube zu lagern.
Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine
(Schweinetrank) bestimmten Behälter müssen gut ver¬
schließbar sein und dürfen nur in verschlossenem Zustande
gelagert und befördert werden. Die Zubereitung und Auf¬
bewahrung von Schweinetrank in Wohnobjekten ist ver¬
boten.
Für die Errichtung von Baulidikeiten zum Einstellen oder
Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben
und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften.
2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere
bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck Vorbehalten, Stück¬
zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von
veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch,
Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬
ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen.
3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in
Wohnungen einschließlich Loggien und Baikonen sowie am
Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu
verwahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬
stört wird.
4. Für Landwirtsdraftsbetriebe bedarf die Haltung land¬
wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Be¬
hörde bleibt es jedoch Vorbehalten den Betriebsinhaber zur
Behebung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mi߬
ständen zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb
vorliegt oder nicht, entscheidet die Behörde.
5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über
die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬
lung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sani¬
tätspolizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen wer¬
den.
6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi¬
gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor¬
schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher-
heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher
Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeord¬
nung über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen,
bei denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist.
7. Übertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr er¬
lassenen Anordnungen werden unbeschadet der Strafbarkeit
nach anderen Gesetzen, gemäß § 15, Abs. 3, des Stadt¬
rechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.-—■ oder mit Arrest bis
zu zwei Wochen geahndet.
8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬
genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬
schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit
Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II —
21.441, außer Kraft.
12. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952
1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer
stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬
zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬
men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu
sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt
wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit.
2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬
tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitge¬
nommen werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmit¬
telgeschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den Lei¬
nenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen.
3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt
werden.
4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so
zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden
wird.
5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflich¬
tet, den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu
beobachten und beim Auftreten von Krankheitsersdieinun-
gen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf den
Menschen übertragbaren Krankheit begründen, insbeson¬
dere aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit,
unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu
erstatten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber,
ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffen¬
den Tiere zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu ver¬
wahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Men¬
schen in unmittelbare Berührung kommen kann.
Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬
zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das
städtische Veterinäramt auch auf diesen über.
6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Inns¬
bruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen An¬
lagen herumtreiben, oder ohne gehörige Aufsicht herum¬
streifen, und Menschen oder Tiere belästigen, einzufangen
und in die Wasenmeisterei einzuliefern.
7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache
Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres
Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des
Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen,
bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung
der Fanggebühren und der inzwischen auf gelaufenen Futter-