II Allgemein Wissenswertes 63 Kleintiere dürfen nur in solchen Behältnissen verwahrt werden, die einen festen Boden haben und den Tieren nach Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine aus¬ reichende Versorgung mit Futter und Wasser ist vorzu¬ sehen. 2. Der Verkauf von kranken und verendeten Tieren ist verboten. Auf dem Marktplatz darf kein Tier getötet, kein Federvieh gerupft werden. 3. Geschlachtetes Geflügel darf nur geputzt und in aus¬ geweidetem Zustand zum Markt gebracht und dort feil¬ geboten werden. VII. Marktgebühren § 20 1. Als Vergütung für überlassenen Marktraum, den Ge¬ brauch von Gerätschaften und andere mit der Abhaltung der Märkte verbundene Auslagen werden Gebühren einge¬ hoben, deren Höhe der Gemeinderat festsetzt. Das städti¬ sche Marktamt, Innrain 24, gibt hierüber nähere Auskunft. VIII. Marktaufsicht § 21 1. Die Handhabung dieser Marktordnung steht dem Stadtmagistrat zu. Die unmittelbare Marktaufsicht wird durch das städtische Marktamt besorgt. 2. Soferne gesetzliche Bestimmungen den Verfall von Waren vorsehen, ist die Marktaufsicht zur Durchführung von Beschlagnahmungen berechtigt. 3. Die Marktaufsichtsorgane sind mit Dienstabzeichen, die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienst¬ ausweisen versehen. 4. Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane ent¬ sendeten Organe der Bundespolizei haben ihren Dienst im Einvernehmen mit dem Marktamte zu versehen und er¬ hobene Anstände den Marktaufsichtsorganen mitzuteilen. In bezug auf den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anordnungen treffen. IX. Strafbestimmungen § 22 1. Übertretungen dieser Marktordnung werden von der mit den Gewerbeangelegenheiten befaßten Abteilung des Stadtmagistrates geahndet. 2. Die Marktaufsichtsorgane haben Übertretungen der Marktordnung dieser Abteilung zur Anzeige zu bringen. 3. Übertretungen der Marktordnung werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf Grund des § 15, Abs. 3, des Stadtrechtes an Geld bis zu S 1000.—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Die Marktaufsichtsorgane können auch Geldstrafen bis zu S 5.'—• mit Strafverfügung einheben. 11. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952 1. Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren, Mauleseln] und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬ migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬ zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästi¬ gung der Umgebung nicht zu besorgen ist. Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere sind sauber und gut lüftbar zu halten. Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen Grube zu lagern. Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schweinetrank) bestimmten Behälter müssen gut ver¬ schließbar sein und dürfen nur in verschlossenem Zustande gelagert und befördert werden. Die Zubereitung und Auf¬ bewahrung von Schweinetrank in Wohnobjekten ist ver¬ boten. Für die Errichtung von Baulidikeiten zum Einstellen oder Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften. 2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck Vorbehalten, Stück¬ zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch, Lärm, Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬ ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen. 3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in Wohnungen einschließlich Loggien und Baikonen sowie am Dachboden ist grundsätzlich verboten: Hähne sind so zu verwahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht ge¬ stört wird. 4. Für Landwirtsdraftsbetriebe bedarf die Haltung land¬ wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Be¬ hörde bleibt es jedoch Vorbehalten den Betriebsinhaber zur Behebung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mi߬ ständen zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht, entscheidet die Behörde. 5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬ lung oder wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sani¬ tätspolizeilicher Mißstände erforderlich ist, widerrufen wer¬ den. 6. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi¬ gung der Tierhaltung vorsehen, werden durch diese Vor¬ schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicher- heitspolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeord¬ nung über die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen, bei denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist. 7. Übertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr er¬ lassenen Anordnungen werden unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15, Abs. 3, des Stadt¬ rechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.-—■ oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. 8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬ genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬ schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet, erlassen mit Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926, ZI. II — 21.441, außer Kraft. 12. Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952 1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nacht¬ zeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräu¬ men gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit. 2. In Geschäfte, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬ tel dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitge¬ nommen werden; die Mitnahme von Hunden in Lebensmit¬ telgeschäfte ist verboten. Der Bürgermeister kann den Lei¬ nenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen. 3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt werden. 4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden wird. 5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflich¬ tet, den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beobachten und beim Auftreten von Krankheitsersdieinun- gen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit begründen, insbeson¬ dere aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffen¬ den Tiere zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu ver¬ wahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Men¬ schen in unmittelbare Berührung kommen kann. Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate ge¬ zogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das städtische Veterinäramt auch auf diesen über. 6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Inns¬ bruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen An¬ lagen herumtreiben, oder ohne gehörige Aufsicht herum¬ streifen, und Menschen oder Tiere belästigen, einzufangen und in die Wasenmeisterei einzuliefern. 7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen, bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung der Fanggebühren und der inzwischen auf gelaufenen Futter-