Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Allgemein Wissenswertes
II
sagt. Kinderwagen und Kleinkinder dürfen in den Sport¬
platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahren
haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl., ist ver¬
boten.
6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets
rein und in Ordnung zu halten; insbesondere' hat jede Ver¬
unreinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un¬
terbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den Anlagen sind
untersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬
lagen während und kurze Zeit nach einem länger andauern¬
den oder starken Regen ist nicht gestattet. Über ihre Be¬
nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter.
7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die
Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt
werden.
8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders
bezeichneten Stellen abgehalten werden.
Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das
Graben von Startlöchern in der Rundbahn und Langbahn ist
verboten.
Gelaufen wird links herum.
9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬
wie die Garderoberäume nicht betreten.
10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬
ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen, Sport¬
ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür
bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬
roben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Über¬
steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie
das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten.
11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬
wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und
soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden.
12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge¬
genstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der
Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden
gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder
Benützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden¬
ersatz geleistet.
13. Der Schluß des Übungsbetriehes wird durch Glocken¬
zeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist
das Spielen abzubrechen und einzustellen. Eine halbe Stunde
nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis
zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz
unaufgefordert verlassen haben.
14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar¬
tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
15. Personen, welche die Platzordnungen nicht einhalten
oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma¬
chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch
über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬
stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬
dem können für Übertretungen dieser Platzordnung nach
Art. VII, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhängt
werden.
7. Betriebsordnung für das städt. Freischwimmbad Tivoli
§ 1 Betriebszeiten
(1) Das Freischwimmbad Tivoli ist zu den im Anschlag
festgesetzten Betriebszeiten geöffnet. Bei ungünstiger Wit¬
terung kann die Betriebsleitung das Bad geschlossen halten
oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen.
(2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬
gesetzten Betriebsende.
§ 2 Betreten des Schwimmbades
(1) Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch
den Haupteingang zulässig.
(2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in
Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder
ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades
ausgeschlossen.
(4) Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt.
§ 3 Eintrittskarten
(1) Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül¬
tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus
dem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarten
sind auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten
wird kein Ersatz geleistet.
(3) Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldheraus¬
gabe sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden
nicht berücksichtigt.
§4 S c hl ü s s e 1 a u s g a b e
(1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden an
der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzten Einsatzes
ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel gegen
Rückerstattung des Einsatzes abzugeben.
(2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt der
Einsatz.
§ 5 Wertgegenstände
(1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in
der Verwahrungsstelle zu hinterlegen.
(2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld,
Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu
nehmen.
§6 Badhenützung
(1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in den
Kabinen gestattet.
(2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini¬
gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife ist
nur bei den Reinigungsbrausen gestattet.
(3) Jede Verunreinigung des Badewassers und das freie
Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei
Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein
Kopftuch tragen.
(4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer¬
becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten.
(5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬
mung des Aufsichtsorganes gestattet.
§ 7 Verhalten im S c h w im m b a d g e 1 ä n d e
(1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬
lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere
a) ungebührlicher Lärm,
b) Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen,
Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art,
c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen,
Bespritzen u. dgl.
(2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein be¬
nützt werden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vor¬
gesehenen Plätzen gestattet.
(3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten¬
spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt.
§ 8 Aufsicht
(1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützung
von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise
einzustellen und Übelstände jeder Art abzustellen.
§ 9 Sportveranstaltungen
Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnungen
werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können
den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferlegt wer¬
den.
§ 10 Haftung
(1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann,
wenn ein Verschulden ihrer Organe vorliegt.
(2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen
Geräten erfolgt auf eigene Gefahr.
§11 Strafbestimmungen
(1) Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬
nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts¬
organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen
werden.
(2) Überdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift
ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Ge¬
gen ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über
die der Stadtrat endgültig entscheidet.
(3) Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬
ursachten Schäden.