60 Allgemein Wissenswertes II sagt. Kinderwagen und Kleinkinder dürfen in den Sport¬ platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl., ist ver¬ boten. 6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets rein und in Ordnung zu halten; insbesondere' hat jede Ver¬ unreinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un¬ terbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den Anlagen sind untersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬ lagen während und kurze Zeit nach einem länger andauern¬ den oder starken Regen ist nicht gestattet. Über ihre Be¬ nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter. 7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt werden. 8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders bezeichneten Stellen abgehalten werden. Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das Graben von Startlöchern in der Rundbahn und Langbahn ist verboten. Gelaufen wird links herum. 9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬ wie die Garderoberäume nicht betreten. 10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬ ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen, Sport¬ ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬ roben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Über¬ steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten. 11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬ wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden. 12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge¬ genstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder Benützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Schaden¬ ersatz geleistet. 13. Der Schluß des Übungsbetriehes wird durch Glocken¬ zeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist das Spielen abzubrechen und einzustellen. Eine halbe Stunde nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz unaufgefordert verlassen haben. 14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar¬ tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. 15. Personen, welche die Platzordnungen nicht einhalten oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma¬ chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬ stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬ dem können für Übertretungen dieser Platzordnung nach Art. VII, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhängt werden. 7. Betriebsordnung für das städt. Freischwimmbad Tivoli § 1 Betriebszeiten (1) Das Freischwimmbad Tivoli ist zu den im Anschlag festgesetzten Betriebszeiten geöffnet. Bei ungünstiger Wit¬ terung kann die Betriebsleitung das Bad geschlossen halten oder eine frühere Beendigung des Badebetriebes anordnen. (2) Die Kasse schließt eine halbe Stunde vor dem fest¬ gesetzten Betriebsende. § 2 Betreten des Schwimmbades (1) Das Betreten des Freischwimmbades ist nur durch den Haupteingang zulässig. (2) Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Betrunkene sowie Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten sind vom Betreten des Bades ausgeschlossen. (4) Das Mitnehmen von Tieren ist untersagt. § 3 Eintrittskarten (1) Der Eintritt in das Freischwimmbad ist nur mit gül¬ tigen Eintrittskarten gestattet. Die Eintrittspreise sind aus dem gesonderten Anschlag ersichtlich. Die Eintrittskarten sind auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für in Verlust geratene oder nicht ausgenützte Karten wird kein Ersatz geleistet. (3) Die gelösten Eintrittskarten sowie die Geldheraus¬ gabe sind sofort zu prüfen, spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. §4 S c hl ü s s e 1 a u s g a b e (1) Die Schlüssel für Kabinen oder Kästchen werden an der Schlüsselbank gegen Erlag des festgesetzten Einsatzes ausgefolgt. Vor Verlassen des Bades ist der Schlüssel gegen Rückerstattung des Einsatzes abzugeben. (2) Wird der Schlüssel nicht rückerstattet, verfällt der Einsatz. § 5 Wertgegenstände (1) Wertgegenstände oder größere Geldbeträge sind in der Verwahrungsstelle zu hinterlegen. (2) Das Personal des Bades ist nicht berechtigt, Geld, Wertsachen oder sonstige Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. §6 Badhenützung (1) Das Umkleiden ist nur im Kästchenbau bzw. in den Kabinen gestattet. (2) Vor Benützung der Schwimmbecken sind die Reini¬ gungsbrausen zu benützen. Die Verwendung von Seife ist nur bei den Reinigungsbrausen gestattet. (3) Jede Verunreinigung des Badewassers und das freie Ausspucken sind untersagt. Weibliche Personen müssen bei Benützung der Schwimmbecken eine Badehaube oder ein Kopftuch tragen. (4) Nichtschwimmern ist es verboten, das Schwimmer¬ becken zu benützen und den Sprungturm zu betreten. (5) Die Benützung des Sprungturmes ist nur mit Zustim¬ mung des Aufsichtsorganes gestattet. § 7 Verhalten im S c h w im m b a d g e 1 ä n d e (1) Es ist alles zu unterlassen, was dem Zweck der An¬ lage, der Sittlichkeit sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft, insbesondere a) ungebührlicher Lärm, b) Wegwerfen von scharfen oder spitzen Gegenständen, Glasscherben u. dgl. oder Abfällen aller Art, c) das Belästigen anderer Badegäste durch Untertauchen, Bespritzen u. dgl. (2) Liegebretter, Spielgeräte usw. dürfen allgemein be¬ nützt werden. Das Ballspielen ist nur auf den hiefür vor¬ gesehenen Plätzen gestattet. (3) Die Inbetriebnahme von Radioapparaten, Platten¬ spielern, Magnetophonen u. ä. ist untersagt. § 8 Aufsicht (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, die Benützung von Turn-, Sport- und Spielgeräten ganz oder teilweise einzustellen und Übelstände jeder Art abzustellen. § 9 Sportveranstaltungen Die bei Sportveranstaltungen erforderlichen Anordnungen werden von der Betriebsleitung getroffen. Dabei können den Veranstaltern besondere Verpflichtungen auferlegt wer¬ den. § 10 Haftung (1) Die Stadtgemeinde haftet für Schäden nur dann, wenn ein Verschulden ihrer Organe vorliegt. (2) Die Benützung der Anlagen mit den dazugehörigen Geräten erfolgt auf eigene Gefahr. §11 Strafbestimmungen (1) Besucher, die den Bestimmungen dieser Betriebsord¬ nung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichts¬ organe keine Folge leisten, können aus dem Bad gewiesen werden. (2) Überdies kann bei Verstößen gegen diese Vorschrift ein befristetes Besuchsverbot ausgesprochen werden. Ge¬ gen ein solches Verbot ist die Beschwerde zulässig, über die der Stadtrat endgültig entscheidet. (3) Die Benützer der Anlage haften für die durch sie ver¬ ursachten Schäden.