II Allgemein Wissenswertes 61 8. Sauna-Badeordnung im Freischwimmbad Tivoli Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluß vom 9. Mai 1961 unter Gesch.-Zl. 11—783/1961 Für die Benützung der Sauna gelten neben der „Betriebs¬ ordnung für das städtische Freischwimmbad Tivoli“ fol¬ gende besondere Vorschriften: 1. Personen unter 18 Jahren ist die Benützung der Sauna verboten. 2. Der Eintritt in die Sauna erfolgt in der Reihenfolge der Nummern der Badekarten. Wer den Aufruf versäumt, verliert das Anrecht auf Zuweisung eines Saunaplatzes. Die Badekarten, die nur am Lösungstag gültig sind, können an der Kassa ausgetauscht oder zurückgenommen werden. Dem Personal der Anstalt ist es untersagt, Vorbestellungen ent¬ gegenzunehmen, Karten zu reservieren oder aufzubewah¬ ren. 3. Das Rauchen in der Sauna und allen Nebenräumen ist untersagt. Sauna und Nebenräume dürfen nicht in Straßen¬ kleidung betreten werden. Ebenso dürfen in die Dusch¬ räume Gegenstände aus Glas nicht mitgenommen werden. Die Benützer haben sich vor Betreten des Ruheraumes ab¬ zutrocknen. 4. Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden ist die Bade¬ anleitung zu beaditen. 9. Flughafenbetriebsordnung (Auszug] Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Organen und den Fluggästen nur den dortselbst Beschäftig¬ ten sowie den Angestellten der den Flughafen benützen¬ den Luftfahrtunternehmungen gestattet. 10. Marktordnung (Auszug] Rechtsquelle: Marktordnung der Landeshauptstadt Inns¬ bruck (Gemeinderatsbeschluß vom 12. Juni 1951] I. Märkte und Markttage § 1 1. In Innsbruck finden statt: a] der tägliche Lebensmittelmarkt, b] der Händlermarkt an Samstagen, c] an Jahrmärkten: der Krämermarkt am 14. Jänner, der Lichtmeßmarkt am 5. Februar, der Mittfastenmarkt am 2. Dienstag in der Fasten¬ zeit, der Krämermarkt am 14. April, der Maimarkt am 4. Montag nach Georgi, der Krämermarkt am 25. Juni, der Jakobimarkt am 25. Juli, der Laurenzimarkt am 10. August, der Krämermarkt am 25. September, der Brigittamarkt am 8. Oktober, der Gallimarkt am 16. Oktober, der Krämermarkt am 9. November, der Krämermarkt am 29. November, der Thomasmarkt am Montag in der Quatember¬ woche im Monat Dezember. d] an Gelegenheitsmärkten: der Allerheiligenmarkt (Kranzmarkt] vom 30. Okto¬ ber bis 2. November, der Nikolausmarkt am 4. und 5. Dezember, der Christbaummarkt vom 20. bis 24. Dezember. 2. Fallen die unter c] genannten Markttage auf einen Sonn- oder Feiertag, so findet der betreffende Markt am darauffolgenden Wochentag statt. II. Marktplätze und Marktzeiten § 2 1. Der tägliche Lebensmittelmarkt wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage am Innrain [Innrainallee] abgehal¬ ten. Er beginnt in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September um 6 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April um 7 Uhr und endet um 12 Uhr. Für den Händlerteil endet der Markt mit dem für den Lebensmittelkleinhandel jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß. Spätestens eine halbe Stunde nach Schluß des Marktes muß der Marktplatz von allen Waren und Gerätschaften geräumt sein. Die Markt¬ aufsicht ist ermächtigt, ausnahmsweise den Verkauf rasch verderblichen Obstes und Gemüses auch an Nachmittagen zu bewilligen. Überdies kann sie einzelnen Händlern, die den Markt regelmäßig besuchen, auch den Verkauf ande¬ rer Waren in den Nachmittagsstunden gestatten. 2. Der Händlermarkt an Samstagen wird im Anschluß an den Lebensmittelmarkt im westlichen Teil der Innrain¬ allee in der Zeit von 7 bis 12 Uhr abgehalten. 3. Der Holzmarkt sowie der Heu- und Strohmarkt, die beide dem täglichen Lebensmittelmarkte angegliedert sind, finden in der Innallee bzw. auf dem Platz westlich des Fleischbankgebäudes statt. 4. Für die Jahrmärkte stehen die Innrainallee und der Marktplatz an der Sill zur Verfügung; für die Gelegen¬ heitsmärkte ist die Innrainallee allein vorgesehen. Für den Christbaummarkt können vom Stadtmagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte beginnen um 7 Uhr und enden um 18 Uhr, der Nikolaus- und Thomasmarkt um 20 Uhr. 5. Jeder Handel vor Beginn und nach Beendigung des Marktes ist verboten. III. Marktbeschicker § 3 Nach Maßgabe der in den §§ 4, 5 und 6 getroffenen Ein¬ teilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum Verkaufe an diesen jeweils zugelassenen Waren zu be¬ suchen. § 4 1. Auf dem Produzententeil des täglichen Lebensmittel¬ marktes sind nur Selbsterzeuger (Landwirte und Gärtner) zugelassen. Anderen Gewerbeinhabern ist dort der Waren¬ verkauf untersagt. 2. Der Selbsterzeuger darf hiebei nur seine eigenen Er¬ zeugnisse auf den Markt bringen. Zum Nachweis dafür muß er oder sein beauftragter Verkäufer mit einem Er¬ zeugerausweis ausgestattet sein. Ohne diesen Ausweis wird er oder sein Beauftragter zum Markt nicht zugelas¬ sen. 3. Der Erzeugerausweis ist nur gültig, wenn die hiefür von der Marktaufsicht ausgegebene Drucksorte wahrheits¬ gemäß ausgefüllt und von dem nach dem Erzeugungsort zuständigen Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr bestätigt ist. Der Ausweis darf nur von dem Erzeuger, auf dessen Namen er lautet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des Ausweises zur Vertretung legiti¬ miert sind, benützt werden. 4. Bei ausreichendem Platz werden auf dem Produzenten¬ teil des täglichen Lebensmittelmarktes auch solche nicht gewerbeberechtigte Personen zugelassen, die selbstgesam¬ melte Beeren, Schwämme, Naturblumen, Zweige u. dgl. verkaufen wollen. 5. Der den Händlern vorbehaltene Teil des täglichen Le¬ bensmittelmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden bezogen werden, die im Besitze eines Gewerbescheines sind, der sie zum Handel mit den auf dem Lebensmittel¬ markt zugelassenen Waren berechtigt. § 5 Der samstägige Händlermarkt steht den in Innsbruck wohnhaften Gewerbetreibenden nur für Gegenstände ihres Gewerbes offen, ebenso in Tirol ansässigen, nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Erzeugern (häusliche Ne¬ benbeschäftigung] hinsichtlich ihrer Erzeugnisse. Das Marktamt ist ermächtigt, auch auswärtigen Gewerbe¬ treibenden den Marktbesuch zu gestatten. § 6 Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gewerbeinha- bem (insbesondere Fieranten) zum Verkaufe jener Waren offen, die Gegenstände ihrer Gewerbeberechtigung und zum Markte zugelassen sind. IV. Marktgegenstände § 7 1. Auf dem täglichen Lebensmittelmärkt sind zum Ver¬ kaufe zugelassen: Obst, Gemüse, Südfrüchte, Beeren, Pilze, Brot, Zuckerwaren, Honig, Molkereiprodukte, Eier, Blumen, totes und lebendes Geflügel, Kaninchen, Meerschweinchen und Weinbergschnecken. 2. Am samstägigen Händlermarkt sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme von Lebens¬ und Genußmitteln und jener Waren, die im Sinne des § 8 vom Marktverkehr ausgeschlossen werden, zugelassen.