Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
59
2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und
sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns
und Verschmierens der Häuserfassaden
Magistratskundmadiung vom 18. August 1906
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonsti¬
gen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬
schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
3. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden
Unterhaltung nach 22,00 Uhr
Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬
tionen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das
Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung
Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach
22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬
halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬
tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche
Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei
Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬
liche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lo¬
kalinhaber und eventuell der Veranstalter.
Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen
in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
4. Sperrstunde (Polizeistunde)
Verordnung des Landeshauptmannes über die Regelung der
Sperrzeiten in den Gast- und Schankgewerben
LGBI. Nr. 41/1957
§1 Sperrstunde
(1) Die Sperrstunde im Gast- und Schankgewerbe wird,
soweit im folgenden nicht anders bestimmt, mit 24 Uhr
festgesetzt.
(2) Die Sperrstunde wird für
a) Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Cafe¬
haus“ mit 1 Uhr,
b) Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar“
mit 3 Uhr festgesetzt.
(3) Die Sperrstunde für Branntweinschenken wird an
Samstagen mit 17 Uhr, an den übrigen Wochentagen mit
19 Uhr festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Brannt¬
weinschenken nicht geöffnet werden. Der Kleinverschleiß
gebrannter geistiger Getränke in Lebensmittelgeschäften
ist an die allgemeine Ladenschlußzeit gebunden.
(4) Gast- und Schankgewerbe, für die in der Konzessions¬
urkunde eine andere Sperrzeit festgesetzt ist, sind an diese
Sperrzeit gebunden.
§ 2
Gast- und Schankgewerbe in Bahnhöfen und Flughäfen
unterliegen den Bestimmungen des § 1, soweit nicht die
zuständige Behörde für einzelne Betriebe mit Rücksicht auf
den Verpflegungsbedarf der Reisenden im Einvernehmen
mit der zuständigen Bundesbahndirektion Änderungen fest¬
setzt.
§ 3 Aufsperrstunde
Die Aufsperrstunde wird für Fremdenbeherbergungsbe¬
triebe mit frühestens 5 Uhr, für Branntweinschenken mit
frühestens 7 Uhr, für alle anderen Gast- und Schankge-
werbe mit frühestens 6 Uhr festgesetzt.
§ 4
Sonderregelung für bestimmte Tage
(1) Am 24. Dezember wird die Sperrstunde allgemein mit
16 Uhr festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Gastgewerbe¬
betriebe auf Bahnhöfen und alle Fremdenbeherbergungs¬
betriebe.
(2) In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und
Schankgewerbebetriebe die Sperrstunde.
(3) In den Nächten vom Faschingsamstag zum Fasching-
sonntag und vom Faschingsonntag auf Faschingmontag
wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbe¬
betriebe um zwei Stunden verlängert.
(4) Während der Innsbrucker Messe wird die Sperrstunde
für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe in Innsbruck um
eine Stunde verlängert.
[5] Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine
Anwendung auf Branntweinschenken und auf Betriebe, für
die in der Konzessionsurkunde eine andere Sperrzeit fest¬
gesetzt ist.
§ 5
Die Gast- und Schankgewerbetreibenden sind verpflichtet,
die Gäste eine Viertelstunde vorher auf den Eintritt der
Sperrstunde aufmerksam zu machen.
§ 6
Die vorstehende Verordnung ist in allen Gast- und
Schankgewerbebetrieben an sichtbarer Stelle anzuschlagen.
§ 7
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Be¬
stimmungen der Gewerbeordnung bestraft.
5. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen
Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948
1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grün¬
anlagen ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der
Rasenflächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben
von Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von
Bäumen, Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich
verboten.
2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das
Wegwerfen von Abfällen, ausdrücklich verboten.
3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit
Reifen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Be¬
treten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigun¬
gen und Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind
deren Begleitpersonen bzw. deren gesetzliche Vertreter
verantwortlich.
4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünan¬
lagen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende
Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haft¬
bar.
5. Das Radfahren sowie das Befahren der Parkwege mit
anderen Verkehrsmitteln, Kinderwagen ausgenommen, ist
verboten.
6. Hausieren und Betteln und sonstige Belästigungen der
Parkbesucher sind untersagt.
Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden
gemäß Art. VII, EGVG, mit Geld bis zu 400 Schilling oder
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Den Anordnungen der Aufseher ist sofort Folge zu lei-
sten. Diese sind ermächtigt, bei wahrgenommenen Über¬
tretungen der vorstehenden Anordnungen Strafbeträge bis
zu zehn Schilling einzuheben. Sie stellen hierüber Amts¬
quittungen aus.
6. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen
Sportplätze
Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951
1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den
Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den
Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4.
April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischer
Sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele
beschlossen. Für die Überlassung der Sportanlagen ist eine
Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C.
II. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den
Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport-
und Spielplätze und Platzgebühren.“}
2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten
Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet.
Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben
nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis)
Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb
des Sportplatzes.
3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als
solche ausweisen können.
4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen
Plätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬
gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der
Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter-