II Allgemein Wissenswertes 59 2. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuserfassaden Magistratskundmadiung vom 18. August 1906 Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonsti¬ gen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Be¬ schmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 3. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden Unterhaltung nach 22,00 Uhr Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900 Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaura¬ tionen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusern ist das Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung Singen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außer¬ halb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬ tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬ liche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lo¬ kalinhaber und eventuell der Veranstalter. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 4. Sperrstunde (Polizeistunde) Verordnung des Landeshauptmannes über die Regelung der Sperrzeiten in den Gast- und Schankgewerben LGBI. Nr. 41/1957 §1 Sperrstunde (1) Die Sperrstunde im Gast- und Schankgewerbe wird, soweit im folgenden nicht anders bestimmt, mit 24 Uhr festgesetzt. (2) Die Sperrstunde wird für a) Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Cafe¬ haus“ mit 1 Uhr, b) Betriebe mit der ausschließlichen Betriebsform „Bar“ mit 3 Uhr festgesetzt. (3) Die Sperrstunde für Branntweinschenken wird an Samstagen mit 17 Uhr, an den übrigen Wochentagen mit 19 Uhr festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen dürfen Brannt¬ weinschenken nicht geöffnet werden. Der Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Lebensmittelgeschäften ist an die allgemeine Ladenschlußzeit gebunden. (4) Gast- und Schankgewerbe, für die in der Konzessions¬ urkunde eine andere Sperrzeit festgesetzt ist, sind an diese Sperrzeit gebunden. § 2 Gast- und Schankgewerbe in Bahnhöfen und Flughäfen unterliegen den Bestimmungen des § 1, soweit nicht die zuständige Behörde für einzelne Betriebe mit Rücksicht auf den Verpflegungsbedarf der Reisenden im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesbahndirektion Änderungen fest¬ setzt. § 3 Aufsperrstunde Die Aufsperrstunde wird für Fremdenbeherbergungsbe¬ triebe mit frühestens 5 Uhr, für Branntweinschenken mit frühestens 7 Uhr, für alle anderen Gast- und Schankge- werbe mit frühestens 6 Uhr festgesetzt. § 4 Sonderregelung für bestimmte Tage (1) Am 24. Dezember wird die Sperrstunde allgemein mit 16 Uhr festgesetzt. Dies gilt jedoch nicht für Gastgewerbe¬ betriebe auf Bahnhöfen und alle Fremdenbeherbergungs¬ betriebe. (2) In der Silvesternacht entfällt für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe die Sperrstunde. (3) In den Nächten vom Faschingsamstag zum Fasching- sonntag und vom Faschingsonntag auf Faschingmontag wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbe¬ betriebe um zwei Stunden verlängert. (4) Während der Innsbrucker Messe wird die Sperrstunde für alle Gast- und Schankgewerbebetriebe in Innsbruck um eine Stunde verlängert. [5] Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Branntweinschenken und auf Betriebe, für die in der Konzessionsurkunde eine andere Sperrzeit fest¬ gesetzt ist. § 5 Die Gast- und Schankgewerbetreibenden sind verpflichtet, die Gäste eine Viertelstunde vorher auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen. § 6 Die vorstehende Verordnung ist in allen Gast- und Schankgewerbebetrieben an sichtbarer Stelle anzuschlagen. § 7 Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Be¬ stimmungen der Gewerbeordnung bestraft. 5. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948 1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grün¬ anlagen ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der Rasenflächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben von Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von Bäumen, Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich verboten. 2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das Wegwerfen von Abfällen, ausdrücklich verboten. 3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit Reifen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Be¬ treten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigun¬ gen und Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind deren Begleitpersonen bzw. deren gesetzliche Vertreter verantwortlich. 4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünan¬ lagen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haft¬ bar. 5. Das Radfahren sowie das Befahren der Parkwege mit anderen Verkehrsmitteln, Kinderwagen ausgenommen, ist verboten. 6. Hausieren und Betteln und sonstige Belästigungen der Parkbesucher sind untersagt. Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden gemäß Art. VII, EGVG, mit Geld bis zu 400 Schilling oder Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Den Anordnungen der Aufseher ist sofort Folge zu lei- sten. Diese sind ermächtigt, bei wahrgenommenen Über¬ tretungen der vorstehenden Anordnungen Strafbeträge bis zu zehn Schilling einzuheben. Sie stellen hierüber Amts¬ quittungen aus. 6. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen Sportplätze Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951 1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4. April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischer Sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele beschlossen. Für die Überlassung der Sportanlagen ist eine Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C. II. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren.“} 2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet. Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis) Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb des Sportplatzes. 3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als solche ausweisen können. 4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen Plätzen abzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬ gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter-