Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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58
Allgemein Wissenswertes
II
§ 31
1. Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke,
Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen den
Feuerwehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Ge¬
bäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeord¬
neten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und Was¬
servorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren
Grundstücken gewonnen werden können, für den Lösch¬
dienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom Leiter
der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und Ret¬
tungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens
des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der
Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen,
Gebäudeteilen und Gebäuden, zu dulden.
2. Die gküche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nicht
vom Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame
Bekämpfung beansprucht werden müssen.
§ 35
1. Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde- und
Löscheinricht ungen, die Verweigerung der in diesem Gesetze
vo »beschriebe nen persönlichen und sachlichen Leistungen
S0wih andere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses '»esetzes oder der darauf gegründeten Anordnungen
' • Vpn 'igunger'1 * * * werden, wenn darin keine strenger zu
tipctmfpndp strafbare Handlung gelegen ist, von der Be-
zirksverwaltui^sbe‘h0rde mit Geldstrafen bis zu S 5000.-
oder mit Arrest b‘S Zinnen b ? ersdlWe‘
renden Umständet? ^ n"®n Geld' und Arreststrafen neben¬
einander verhängt vAeri
6. Tierscfautzgesetz, /GBL Nr- 8/1949 (Auszug]
® *
(1) Einer Tierquälerei macht s. schuldig, wer ein Tier
orausam behandelt oder wer ein . 'ar ” er gefangen¬
gehaltenes Tier, dem das Weiterleb. " offe:nbar eine Qual
bedeuten würde, zu einem anderen L aIs zur alsbal¬
digen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt, oder-
wer ein Tier aus bloßem Mutwillen tötet.
(2) Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig,
wer
a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder
bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch
erhebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet;
b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen
verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten, oder denen
es infolge seines Zustandes nicht gewachsen ist;
c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustel¬
lungen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit
sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen
für das Tier verbunden sind;
d) ein Haustier oder gefangenes Tier aussetzt, in der Ab¬
sicht, es umkommen zu lassen;
e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder
prüft;
f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße’ :
Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert); j
g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist zu¬
lässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer
Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be¬
täubung vorgenommen wird.
h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Be¬
täubung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Be¬
täubung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff ver¬
bundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder
ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der
Regel unterbleibt, oder die Betäubung im Einzelfall nach
tierärztlichem Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die
Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei
Pferden, bei über vier Monate alten Rindern oder Schwei¬
nen und bei geschlechtsreifen Schaf- und Ziegenböcken, mit
Ausnahme der unblutigen Kastration durch die Bordizza-
Zange;
i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter
Betäubung oder sonst schmerzlos tötet.
§ 2
(2) Als Tierquälerei im Sänne dieses Gesetzes sind die
Handlungen nicht anzusehe:a, die bei weidgerechter Aus¬
übung der Jagd oder Fischerei herkömmlich oder die zur
Vertilgung schädlicher Tiere geboten sind.
§ 3
(1) Durch Verordnung der Landesregierung können zum
Schutz der Tiere gegen Quälere i bestimmte Arten der Be¬
handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬
schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung
tierischer Arbeitskraft oder be;im Tierfang verboten, sowie
Bestimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen
werden.
(2) Soweit durch die in Aussicht genommenen Verord¬
nungen Interessen berührt werden, zu deren Wahrung be¬
stimmte Körperschaften gesetzlich berufen sind, müssen
diese Körperschaften gehör t werden.
§ 4
(1) Übertretungen dieses Gesetzes oder der darauf be¬
gründeten Verordnungen und Verfügungen werden als Ver¬
waltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde
(im Wirkungsbereich ein er Bundespolizeibehörde von die¬
ser) mit Arrest bis zu vrer Wochen oder mit Geld bis zu
1000 Schilling, bei vorsätzlicher Begehung oder bei beson¬
ders erschwerenden Umst, inden mit Arrest bis zu acht Wo¬
chen oder mit Geld bis zu 2000 Schilling bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer. es duldet, daß eine als
Tierquälerei mit Strafe be drohte Handlung durch eine Per¬
son, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unter¬
richten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte
verhindern können.
(3) Arbeitnehmer, die ebne Tierquälerei im Auftrag des
Arbeitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, so¬
fern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die
Nichtbefolgung des Auftrages nicht zugemutet werden
konnte.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 5
(1) Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat
gebrauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt
werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen ge¬
hören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen
worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der straf¬
baren Handlung bildende Tier für verfallen erklärt werden,
wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt wer¬
den, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür Vorlie¬
ben.
§ 7
(1) Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit
Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) das
Halten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch
Bescheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich ge¬
eigneten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung die¬
ser Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürch¬
tung rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde.
(2) Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu
erklären.
c) Städtische Verordnun gen und Vorschriften
1. Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen,
Tüchern usw.
Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, Zl. 25965 ex 13
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Polstern, Mö¬
beln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern,
Staubtüchern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf
den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen, sowie auf
Daikonen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen
sind, verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen,
Helfen, Gärten und hofseitigen Baikonen ist nur in der Zeit
vom 8 bis 11 Uhr und von 15 bis 18 Uhr gestattet.
Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.