II Allgemein Wissenswertes 55 1. Mai — sind Veranstaltungen vor 10 Uhr verboten, soweit nicht die Landesregierung nach Anhören der Gemeinde(n) für einzelne bestimmte Veranstaltungen mit Rücksicht aut ihre Dauer und ihren Umfang einen früheren Beginn zu¬ läßt. (4] Im Bereich kirchlicher Feiern sind Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen untersagt. (5] Vom Verbot des Abs. 3 sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen ausgenommen. (6] Aus Anlaß von Staats- und Landestrauer oder be¬ sonderen Staats- und Landesfeiern kann die Landesregie¬ rung für den Anlaß ungeziemende Veranstaltungen verbie¬ ten. Das Verbot wird durch die Verlautbarung im Rund¬ funk oder in den Tageszeitungen rechtsverbindlich. § 30 Strafbestimmungen (1) Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungs¬ bereich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. (2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt und der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung in Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. 3. Privatzimmervermietungsgesetz LGB1. Nr. 29 vom 26. Juni 1959 (Auszug) §1 Anwendungsbereich (1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben¬ beschäftigung (Privatzimmervermietung) im Sinne des Art. V lit. e des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Als Fremde im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die nicht zum ständigen Haushalt des Vormieters gehören und in der Wohnung des Vermieters gegen Entgelt zum Zwecke der Erholung vorübergehend Aufenthalt nehmen. §2 Sachliche Voraussetzung (1) Die Beherbergung von Fremden als häusliche Neben¬ beschäftigung darf nur unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden: a) Die zu vermietenden Wohnräume müssen Bestandteile der Wohnung des Vermieters sein; b) die Zahl der für die Beherbergung von Fremden be- reitgestellten Betten darf zehn nicht überschreiten; c) die mit der Beherbergung von Fremden verbundenen Dienstleistungen dürfen nur durch die gewöhnlichen Mit¬ glieder des Hausstandes des Vermieters besorgt werden; d) durch die Beherbergung von Fremden darf die Unter¬ bringung der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Personen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt werden. (2) Die zu vermietenden Räume müssen den bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften entsprechen und nach den örtlichen Verhältnissen für die Beherbergung von Fremden geeignet sein. §3 Persönliche Voraussetzungen Der Vermieter und die zu seinem Haushalt gehörenden Personen müssen die für die Beherbergung von Fremden erforderliche Verläßlichkeit besitzen. §4 Anzeige (1) Der Vermieter hat die beabsichtigte Zimmervermie¬ tung dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen, der die An¬ zeige zu bestätigen hat. (2) Die Anzeige hat die Lage und Größe der Zimmer, ihre Ausstattung (Bettenzahl, Heizung, Wasserversorgung usw.), die für die Vermietung geforderten Preise und die Zahl der zum Haushalt des Vermieters gehörenden Per¬ sonen zu enthalten. (3) Der Bürgermeister hat die Anzeige evident zu halten; er ist berechtigt, die angezeigten Räume zu besichtigen oder durch von ihm beauftragte Sachverständige besichtigen zu lassen. (4) Bei wesentlicher Änderung der für die Anzeige (Abs. 1) maßgebenden Umstände hat der Vermieter eine neue Anzeige zu erstatten. § 5 Untersagung (1) Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 nicht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behe¬ bung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen. (2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Man¬ gel einer der Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nachträglich herausstellt oder eintritt. (3) Gegen Bescheide des Bürgermeisters steht die Be¬ rufung an die Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen ihre Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig. (4) Gegen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck steht die Berufung an den Stadtrat offen. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig. § 6 Ankündigung (1) Die öffentliche Ankündigung der Privatzimmervermie¬ tung ist nur durch einfache Hinweise gestattet. (2) Die Vermietung von Privatzimmern darf weiters an Ankündigungstafeln der Gemeinde und des Verkehrsver¬ eines sowie im Zimmernachweis des Verkehrsvereines an¬ gekündigt werden. (3) Die persönliche Anwerbung („Staffeln“) von Gästen in Bahnhöfen, in den öffentlichen Verkehrsmitteln und an ihren Haltestellen und auf öffentlichen Plätzen und Straßen ist verboten. § 7 Zimmerpreise Der Vermieter ist verpflichtet, die in der Anzeige (§ 4) für die Vermietung geforderten Preise samt Zuschläge für Beheizung und Aufenthaltsbeiträgen im Zimmer auffallend ersichtlich zu machen und einzuhalten. §8 Strafbestimmungen Soweit nicht Übertretungen der gewerberechtl. Vorschrif¬ ten vorliegen, sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. 4. Ortstaxe Rechtsquellen: Landesfremdenverkehrsgesetz v. 29. März 1949, LGB1. Nr. 23 und Gesetz vom 17. Juli 1951, LGB1. Nr. 25, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 29. März 1949, LGB1. Nr. 23 (Auszug) Aufenthaltsbeiträge § 15 (1) Von Personen, die sich vorübergehend im Gebiet eines öffentlichen Verkehrsvereins aufhalten, kann durch diesen für die Beistellung, Verbesserung und Ausgestaltung der hygienischen, sanitären, gesellschaftlichen und sonstigen Einrichtungen und Vorkehrungen für die Wohlfahrt, das Vergnügen oder die Erholung der Fremden für jede ent¬ geltliche Nächtigung ein Betrag als Aufenthaltsbeitrag ein- gehohen werden, dessen Höhe der Bedeutung des Frem¬ denortes sowie der Zahl und dem Umfang der für die Gäste bestimmten besonderen Einrichtungen angepaßt ist und sich innerhalb der Grenzen von 10 Groschen bis 3 Schilling zu halten hat. Für Hotels ersten Ranges kann der Beitrag bis zu 4.50 Schilling erhöht werden. Eine Staffelung nach dem Rang der Fremdenbeherbergungsstätten und ins¬ besondere die Ermäßigung oder der Nachlaß beim Aufent¬ halt in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten und in Er¬ holungsheimen ist zulässig. Für Innsbruck wurden folgende Aufenthaltsbeiträge festge¬ setzt: (3) Von der Zahlung des Aufenthaltsbeitrages sind jene Personen befreit, die sich nachweislich nur ihrer Berufsge¬ schäfte wegen vorübergehend im Gebiet des Verkehrsver¬ eins aufhalten, dann Pfleglinge in öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten, Kriegsbeschädigte der Versehrtenstufe 3 und 4, Inhaber der Amtsbescheinigung nach dem Opferfür¬ sorgegesetz, Jugendliche unter 16 Jahren, weiters die Eigen¬ tümer und Besitzer der in diesem Gebiet liegenden Häu¬ ser und ihrer Haushaltsangehörigen.