Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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54
Allgemein Wissenswertes
II
Behörde gegenüber als solcher auftritt, im Zweifel der In¬
haber der Betriebsanlage.
§ 2
[1] Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a) Veranstaltungen der Religionsübung;
b) Veranstaltungen im Aufgabenbereich von Unterrichts¬
anstalten und Veranstaltungen von Schülern (Kin¬
dern) im Rahmen ihrer Schulen (Kindergärten,
Heime);
c) Veranstaltungen von Volksbildüngseinrichtungen;
d) Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums.
(2) Es findet, soweit eine Veranstaltung nicht schon nach
Absatz 1 ausgenommen ist, ferner keine Anwendung auf
Veranstaltungen, die einer bundesgesetzlichen Regelung
unterliegen oder durch besondere landesrechtliche Vor¬
schriften geregelt sind.
II. Bestimmungen über die Bewilligung
von Veranstaltungen
§ 3
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen;
Bewilligungsbehörden
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen —
unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — Theater-, Zir¬
kus-, Variete-, Kabarett-, Revue- und ähnliche Vorstellun¬
gen und alle im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen.
(2) Einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in
ihrem örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde,
bedürfen:
a) Theatervorstellungen mit Laienkräften;
b) als Tiroler Abend oder ähnlich angekündigte Vor¬
führungen von Volkstänzen, Schwänken und Volksge¬
sang, gleichgültig, ob diese Vorführungen mit anderen
Darbietungen verbunden sind oder nicht;
c) als Volksfest, Waldfest, Seefest oder ähnlich bezeich-
nete Veranstaltungen zur allgemeinen Belustigung und
Schauumzüge.
III. Bestimmungen über die Anmeldung von
Veranstaltungen
§ 12
Anmeldepflichtige Veranstaltungen; Anmeldebehörden
(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veran¬
staltungen (§ 3) hat der Veranstalter, soweit nicht die Vor¬
aussetzungen des § 15 vorliegen, bei der zuständigen Be¬
hörde (Abs. 3) anzumelden.
(3) Die Veranstaltungen sind anzumelden:
a] im allgemeinen beim Bürgermeister des Veranstal¬
tungsortes;
b) wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden
eines politischen Bezirkes erstrecken, bei der Bezirks¬
verwaltungsbehörde ;
c) in ihrem örtlichen Wirkungsbereich bei der Bundes¬
polizeibehörde;
d] wenn sie sich auf das Gebiet mehrerer politischer
Bezirke erstrecken, bei der nach lit. b oder c zustän¬
digen Behörde, in deren Bereich der Hauptteil der Ver¬
anstaltung fällt.
§ 13
Anmeldung
(1) Die Anmeldung ist schriftlich spätestens eine Woche
vor Beginn der Veranstaltung zu erstatten. Sie kann sich
auf eine einzelne Veranstaltung oder eine Folge von Ver¬
anstaltungen beziehen.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Name, Geburtsdaten, Anschrift und Beruf des Ver¬
anstalters, bei juristischen Personen des Geschäfts¬
führers;
b) Art, Ort, Zeit und Dauer der Veranstaltung;
c) Angaben über die Eignung der vorgesehenen Be¬
triebsanlage (§§ 16 und 17).
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine
Bescheinigung auszustellen.
(4) Der Veranstalter kann mit der Veranstaltung begin¬
nen, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Einbrin¬
gung der Anmeldung untersagt wird.
§ 15
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches bedürfen keiner Anmel¬
dung.
IV. B etriebsanlagen
§ 16
(1) Veranstalter dürfen nur Betriebsanlagen (Räume,
Plätze, Anlagen und Einrichtungen) verwenden, die für die
jeweilige Art der Veranstaltung vom Standpunkt der öf¬
fentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geeignet sind.
(2) Betriebsanlagen sind geeignet, wenn Anlagen und
Einrichtungen nach Art und Inhalt der Veranstaltung in
bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkebrspolizei-
licher Hinsicht so gestaltet sind, daß sie die Hintanhaltung
von Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die kör¬
perliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung
und Belästigung der Umgebung gewährleisten.
§ 17
(1) Als geeignete Betriebsanlagen sind insbesondere an¬
zusehen:
a) Räume von Gast- und Schankgewerbebetrieben, wenn
für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über den Rah¬
men des regelmäßigen Gast- und Schankgewerbebetriebes
hinausgehende bau-, feuer- und sicherheitspolizeiliche Vor¬
kehrungen erforderlich sind;
b) nach dem Tiroler Lichtspielgesetz genehmigte Anlagen,
wenn für die Veranstaltung nach ihrer Art keine über die
Genehmigung hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheits¬
polizeilichen Vorkehrungen erforderlich sind;
c) Betriebsanlagen, die von der Behörde eines anderen
Bundeslandes für die jeweilige Art der Veranstaltung ge¬
nehmigt sind, wenn die Genehmigung unter gleichen oder
ähnlichen Voraussetzungen erteilt wurde, wie sie dieses
Gesetz aufzählt.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für be¬
stimmte Arten der Betriebsanlagen unter Zugrundelegung
des jeweiligen Standes der technischen Entwicklung die
näheren Vorschriften über die baulichen Anlagen, die Be¬
schaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- und Nebenräume, die
Anlage der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und
Beheizung, die technischen (mechanischen) Einrichtungen
und elektrischen Installationen und über die Brandverhü-
tungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen zu erlassen.
§ 18
Der über die Betriebsanlage Verfügungsberechtigte darf
die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn sich
der Veranstalter mit dem Bewilligungsbescheid bzw., soweit
nicht die Voraussetzungen des § 15 vorliegen, der An¬
meldebescheinigung ausweist.
VI. Verbote und Beschränkungen
§ 25
Verbotene Veranstaltungen
Verboten sind:
(1) Veranstaltungen, die das Ansehen eines Berufsstandes
herabsetzen, das sittliche, religiöse und vaterländische Emp¬
finden verletzen oder verrohend und sittenschädigend wir¬
ken;
(2) Vorführungen, die die Besucher der Veranstaltung ge¬
fährden können, insbesondere Vorführungen von Hypnose
und Suggestion, bei denen sich der Veranstalter Personen
aus dem Kreis der Besucher bedient;
(3) das Bettelmusizieren.
, § 26
Zeitliche und örtliche Beschränkungen
(1) Tanzunterhaltungen während der Advents- und Fa¬
stenzeit sind verboten, soweit nicht die Landesregierung
nach Anhören der Gemeinde für einzelne dem internatio¬
nalen Fremdenverkehr dienende Unternehmen oder für ge¬
schlossene Veranstaltungen aus besonderen Gründen Aus¬
nahmen zuläßt.
(2) Am 1. und 2. November, am 24. Dezember und an den
letzten vier Tagen der Karwoche sind alle Veranstaltungen,
die der Bedeutung dieser Tage nicht entsprechen, verboten.
(3) An Sonn- und Feiertagen — mit Ausnahme des