Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 64 Buch 1964
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

56
Allgemein Wissenswertes
II
(4) Der Aufenthaltsbeitrag ist an den Unterstandsgeber
zu entrichten, der für die Einhebung und Zahlung haftet.
Er hat den Aufenthaltsbeitrag binnen einer Woche nach Ab¬
meldung des Gastes an den Verkehrsverein abzuführen.
(5) Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 30 Ta¬
gen kann der Ausschuß des Verkehrsvereins in rüdesichts¬
würdigen Fällen für den weiteren Aufenthalt eine gänz¬
liche oder teilweise Befreiung vom Aufenthaltsbeitrag be¬
willigen.
5. Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949, LGB1. Nr. 26
in der Fassung vom 26. Sept. 1950, LGB1. Nr. 58 (Auszug]
§ 3
1. Die Gemeinde hat im Bereich ihrer Zuständigkeit dafür
zu sorgen, daß alles, was zum Ausbruch eines Brandes füh¬
ren, dessen Ausbreitung begünstigen oder die Lösch- und
Rettungsarbeiten behindern kann, unterlassen oder besei¬
tigt werde.
2. Der Gemeinderat kann, den örtlichen Bedürfnissen ent¬
sprechend, besondere Vorschriften zur Erhöhung des Brand¬
schutzes erlassen; er kann insbesondere Handlungen und
Unterlassungen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder
vermehren können und nicht schon durch andere Vorschrif¬
ten untersagt sind, unter Strafandrohung verbieten.
4. Bei Feststellung feuergefährlicher Zustände außerhalb
der Feuerbeschau hat der Bürgermeister den Eigentümer
oder den sonst Verfügungsberechtigten mit Bescheid zur
sofortigen Behebung der Mängel zu verhalten; bei Gefahr
im Verzüge kann er oder das von ihm beauftrage Organ
auch ohne Anhörung des Verfügungsberechtigten, die er¬
forderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf dessen Gefahr und
Kosten sofort vollziehen.
§ 5
Verboten ist insbesondere;
1. Feuerstätten aller Art ohne Zustimmung der Ge¬
meinde, die nach ihrem Ermessen den zuständigen Rauch¬
fangkehrer gutachtlich hören kann, auf- oder umzustellen;
2. brennbare Gegenstände, insbesondere Holz, zwischen
Baulichkeiten zu lagern, wenn dadurch ein Übergreifen von
Bränden begünstigt wird (Feuerbrücken];
3. leicht entzündliche oder brennbare Gegenstände, wie
Heu, Stroh, loses Papier, Brennmaterial und Gerümpel, auf
Dachböden zu lagern; in landwirtschaftlichen Gebäuden ist,
soweit nicht anderweitig genügend Lagerraum vorhanden
ist, die Lagerung von Erntevorräten auch auf Dachböden
unter der Voraussetzung gestattet, daß die baupolizeilichen
Vorschriften eingehalten werden;
4. Die Lagerung von Gebrauchsgegenständen auf Dach¬
böden, wenn keine Brandbekämpfungswege freigehalten
werden;
5. die Ablage von Glut, heißer Asche und von Schlacken
in Behältern und an Stellen, die keine volle Sicherheit ge¬
gen das Entstehen eines Brandes bieten;
6. bewegliche Feuerstätten, wie nichteingebaute Wasch¬
kessel, Brennkessel, Back- und Dörröfen, Futterdämpfer
usw., in überdeckten Räumen aufzustellen, wenn der
Rauchabzug nicht an einen ordnungsmäßigen Rauchfang an¬
geschlossen ist, sowie derartige Feuerstätten im Freien auf¬
zustellen, wenn die Entfernung von den umliegenden Bau¬
lichkeiten weniger als 10 Meter beträgt und Brandgefahr
durch Funkenflug besteht;
7. Holzvorräte und leicht brennbare Gegenstände in näch¬
ster Nähe von Feuerungsöffnungen sowie im unmittelbaren
Strahlungsbereich von Öfen und Herden zu lagern;
8. an elektrischen Anlagen unfachmännisch Arbeiten oder
Änderungen vorzunehmen, insbesondere die angebrachten
Sicherungen kurzzuschließen oder zu überbrücken;
9. das Rauchen, das Wegwerfen von glimmenden Rück¬
ständen, die Verwendung offenen Lichtes sowie überhaupt
der Umgang mit Feuer an Stellen, an denen durch die ge¬
gebenen Umstände zu befürchten ist, daß ein Brand ent¬
stehen kann;
10. das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scher¬
ben usw., die wie Brenngläser wirken und leicht entzünd¬
liche Stoffe in Brand setzen können.
§ 6
1. Alle Feuerungsanlagen müssen in den Monaten ihrer
regelmäßigen Benützung durch den Rauchfangkehrer des
Kehrbezirkes gekehrt werden.
2. Beim Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 sind
zu kehren:
a) Nach dem Betriebserfordernis: Fabriksrauchfänge und
Rauchfänge gewerblicher Betriebsanlagen sowie die daran
angeschlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge. In Streit¬
fällen entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in der Lan¬
deshauptstadt Innsbruck der Bürgermeister. Im übrigen:
b) alle drei Monate: schliefbare Rauchfänge mit offener
Feuerung;
c) alle sechs Wochen: die übrigen Rauchfänge und die an¬
geschlossenen Feuerstätten mit den dazugehörigen Rauch¬
abzügen. Für Innsbruck wurde laut Kundmachung des Bür¬
germeisters vom 4. April 1952, ZI. VI—-7388/1950, die Kehr¬
frist für nicht schliefbare Rauchfänge und der an sie ange¬
schlossenen Feuerstätten und Rauchabzüge ^owie für die an
schliefbare Rauchfänge angeschlossenen Feuerstätten und
Rauchabzüge aus Gründen der Feuersicherheit auf vier Wo¬
chen festgesetzt.
3. Wenn es zur Feuersicherheit notwendig ist, hat die Be¬
zirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Innsbruck
der Bürgermeister, allgemein oder für einzelne Fälle die
Kehrfristen zu verkürzen.
4. Unbenützte Rauchabzüge sind alljährlich mindestens
einmal, jedenfalls vor ihrer Wiederbenützung, durch den
Rauchfangkehrer zu untersuchen und abzuziehen. Das Er¬
gebnis der Untersuchung ist dem Hausbesitzer oder seinem
Vertreter bekanntzugeben.
5. Bei Rauchfängen von Dampfkesselanlagen obliegt die
Kehrung dem Rauchfangkehrer bis zum Rauchschieber, der
die Kesselanlage vom Rauchfang trennt.
§ ?
1. Rauchfänge und Rauchabzüge, die durch Kehrung nicht
mehr gereinigt werden können, sind nach Bedarf durch den
Rauchfangkehrer auszubrennen. Dieser hat den Zeitpunkt
des Ausbrennens dem Hausbesitzer, den Mietparteien, der
Gemeinde und der Feuerwehr anzuzeigen. In bedenklichen
Fällen hat der Rauchfangkehrer Feuerwehrhilfe anzufor¬
dern. Schadhafte und der Bauordnung nicht entsprechende
Rauchfänge dürfen nicht ausgebrannt werden. Am späten
Nachmittag, während der Nacht, bei starkem Wind oder an¬
haltender Trockenheit ist das Ausbrennen zu unterlassen.
Für den Rest des Tages hat der Hausbesitzer oder sein
Vertreter die Überwachung des ausgebrannten Rauchfanges
oder Rauchrohrs zu übernehmen.
2. Nach jedem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer die
Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und
festzustellen, ob keine Brandgefahr besteht.
§ 8
1. Die Hausbesitzer oder die sonst für die Instandhaltung
des kehrpflichtigen Bauwerkes (oder bestimmter Teile des¬
selben, wie Wohnungen, Betriebsanlagen) verantwortlichen
Personen haben die kehrpflichtigen Rauchfänge, Feuerstät¬
ten und deren Rauchabzüge innerhalb der in § 6, Abs. 2,
angegebenen Fristen durch den Rauchfangkehrer reinigen
zu lassen. Sie haben auch alles zu veranlassen, damit die
Kehrung am verlautbarten Tag vorgenommen werden kann.
Ist die Kehrung am festgesetzten Tag nicht möglich, so hat
der Rauchfangkehrer die nachträgliche Kehrung unverzüg¬
lich zu veranlassen.
2. Die in Abs. 1 genannten Personen haben die erforder¬
lichen Gefäße bereitzustellen, die zur Unterbringung der
bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen notwendig
sind.
3. Das Ausräumen des Rußes, das bei jeder Kehrung vor¬
zunehmen ist, und das Überleeren in die bereitgestellten
Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
4. Das Entfernen der Ablagerungen aus den Wohnungen
und Betriebsräumen obliegt den Benützern, aus allen übri¬
gen Räumen des Hauses dem Hausbesitzer oder seinem
Beauftragten; diese haben auch dafür zu sorgen, daß die
Ablagerungen bis zur Abfuhr gefahrlos verwahrt werden.
§ 9
Jeder Hausbesitzer sowie jeder Wohnungs- und Betriebs¬
inhaber hat ein Kehrbuch zu führen, in dem der Rauchfang¬
kehrer den Tag der vollzogenen Kehrung einzutragen hat.
Das Kehrbuch ist der Feuerbeschaukommission und auf
Verlangen den Beauftragten der Gemeinde vorzuweisen.