II Allgemein Wissenswertes 53 § 5 Besuch von Tanzveranstaltungen (1] Der Besuch allgemein zugänglicher Tanzunterhaltun¬ gen in geschlossenen Räumen und im Freien ist Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr untersagt und Jugendlichen über 16 Jahre nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. (2] Kinder und Jugendliche vor vollendetem 16. Lebens¬ jahr sind vom Besuch von allgemein zugänglichen Tanzlehr¬ kursen ausgeschlossen. (3] Der Besuch von Tanzübungen und Tanzvorführungen, die ausschließlich ortsüblicher Brauchtumspflege dienen, und der Besuch von Kunsttanzkursen sind von den vor¬ stehenden Bestimmungen ausgenommen, wenn Kinder und Jugendliche von einer Aufsichtsperson begleitet sind und die Veranstaltung vor 22 Uhr endet. § 6 Besuch sonstiger Veranstaltungen (1) Kinder und Jugendlichen ist der Besuch von Variete-, Kabarett- und ähnlichen Veranstaltungen untersagt. (2) Der Besuch anderer Veranstaltungen (§ 1 Tiroler Ver¬ anstaltungsgesetz) ist für Kinder auf Veranstaltungen, die spätestens um 20 Uhr, für Jugendliche auf Veranstaltungen, die spätestens um 23 Uhr enden, beschränkt und Kinder vor vollendetem zehntem Lebensjahr nur in Begleitung einer Ausichtsperson gestattet. § 7 Erleichterungen und Beschränkungen (1) Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Jugend offenbar nicht zu befürchten ist, kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche für örtlich und zeitlich be¬ stimmte Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschrän¬ kungen der §§ 3 bis 6 gestatten, wenn dies im Interesse der Fortbildung oder nützlicher Gemeinschaftspflege ge¬ legen ist. (2) Den Besuch von Veranstaltungen nach den §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 kann die Landesregierung für Kinder und Jugendliche hinsichtlich der Altersstufe und der Be¬ suchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wir¬ kung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung der Jugend mit Grund zu befürchten ist. § 8 Jl) Vor Erlassung von Verordnungen nach § 7 hat die Landesregierung Fachleute der Jugenderziehung und Ju¬ gendfürsorge zu hören. (2) Wenn es die rasche Unterrichtung eines größeren Per¬ sonenkreises erfordert, kann die Landesregierung Verord¬ nungen nach § 7 durch den Rundfunk oder die Tageszei¬ tungen verlautbaren. Die Verordnung wird mit der Verlaut¬ barung rechtsverbindlich. § 9 Aufenthalt in Gaststätten (1) Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist Kindern und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr nur in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 22 Uhr, Jugendlichen über 16 Jahre ohne Begleitung durch eine Aufsichtsperson bis 22 Uhr, in Begleitung einer solchen bis 24 Uhr gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gaststätten ledig¬ lich zur Einnahme der Mahlzeiten oder anläßlich des Be¬ suches von Ausbildungsstätten zur Überbrückung notwen¬ diger Wartezeiten aufgesucht werden. (2) Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art einschließlich der Campingplätze ist Kindern und Jugend¬ lichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht gestat¬ tet, es sei denn, daß Jugendliche nach vollendetem 16. Le¬ bensjahr anläßlich von Reisen, Ausflügen oder Arbeitslei¬ stungen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes übernachten müssen. (3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nacht¬ lokalen aller Art und von Branntweinschenken untersagt. § 10 Aufenthalt auf Straßen und Plätzen Auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie an anderen allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder und Ju¬ gendliche während der Dunkelheit nicht herumtreiben. § 11 Teilnahme an Glücksspielen Kindern und Jugendlichen ist die Teilnahme an Glücks¬ spielen um Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt in Räumen, in denen solche Spiele gespielt werden, verboten. § 12 Alkohol- und Nikotingenuß [1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬ bensjahr ist der Genuß von Alkohol überhaupt, Jugend¬ lichen über 16 Jahre der Genuß von Branntwein und branntweinhältigen Getränken untersagt. (2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬ bensjahr ist das Rauchen untersagt. § 13 Hinweispflicht (1) Betriebsinhaber und Veranstalter sind verpflichtet, die auf ihren Betrieb und ihre Veranstaltungen bezüglichen Be¬ stimmungen dieses Gesetzes an deutlich sichtbarer Stelle anzuschlagen und in lesbarem Zustand zu halten. (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Betriebe, die einer bundesrechtlichen Regelung unterliegen. § 14 Strafen (1) Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbe¬ reich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis zu 3000 Schilling oder Arrest bis zu drei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arrest¬ strafe nebeneinander verhängt werden. (2) In gleicher Weise wird bestraft, wer durch Vernach¬ lässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge oder Aufsichts¬ pflicht Kindern und Jugendlichen die Übertretung der Be¬ stimmungen dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert. § 15 Verhalten zu sozialen Leistungen (1) Die Behörde kann, statt Strafen nach § 14 zu verhän¬ gen, Jugendliche verhalten, soziale Leistungen zu erbringen. Die Bundespolizeibehörde hat vor Verpflichtung zu einer solchen Leistung das Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen. (2) Solche sozialen Leistungen, zu denen Jugendliche ver¬ halten werden können, sind insbesondere: Mithilfe bei Einriditungen der Jugend- und Altersfürsorge, Mitwirkung bei der Errichtung oder beim Betrieb von gemeinnützigen Einrichtungen. (3) Der Jugendliche darf zu solchen Leistungen nur für die Dauer von täglich höchstens sechs Stunden und von insgesamt höchstens 36 Stunden und nur in seiner Freizeit verhalten werden. Für die erbrachte Leistung gebührt keine Entlohnung. (4) Der Jugendliche darf zu sozialen Leistungen nur ver¬ halten werden, wenn sie nach der Möglichkeit ihrer Voll¬ ziehung und den Anlagen des Jugendlichen geeignet er¬ scheinen, sein Verhalten zu bessern. (5) Im Straferkenntnis, mit dem die Erbringung einer so¬ zialen Leistung auferlegt wird, ist für den Fall, daß die auferlegte soziale Leistung schuldhaft nicht oder nicht voll¬ ständig erbracht wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen Arrest festzusetzen. (6) Bundesgesetzliche Bestimmungen über die Beschäfti¬ gung von Kindern und Jugendlichen bleiben unberührt. 2. Tiroler Veranstaltungsgesetz LGB1. Nr. 27 vom 26. Juni 1958 (Auszug) I. Anwendungsbereich § 1 (1) öffentliche Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) unter¬ liegen mit Ausnahme der in § 2 angeführten Veranstal¬ tungen den Bestimmungen dieses Gesetzes. (2) Veranstaltungen sind öffentlich, wenn sie nicht nur persönlich geladenen Gästen des Veranstalters zugänglich sind. (3) Veranstalter ist, wer in der Öffentlichkeit oder der