Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
53
§ 5
Besuch von Tanzveranstaltungen
(1] Der Besuch allgemein zugänglicher Tanzunterhaltun¬
gen in geschlossenen Räumen und im Freien ist Kindern
und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr untersagt
und Jugendlichen über 16 Jahre nur in Begleitung einer
Aufsichtsperson gestattet.
(2] Kinder und Jugendliche vor vollendetem 16. Lebens¬
jahr sind vom Besuch von allgemein zugänglichen Tanzlehr¬
kursen ausgeschlossen.
(3] Der Besuch von Tanzübungen und Tanzvorführungen,
die ausschließlich ortsüblicher Brauchtumspflege dienen,
und der Besuch von Kunsttanzkursen sind von den vor¬
stehenden Bestimmungen ausgenommen, wenn Kinder und
Jugendliche von einer Aufsichtsperson begleitet sind und
die Veranstaltung vor 22 Uhr endet.
§ 6
Besuch sonstiger Veranstaltungen
(1) Kinder und Jugendlichen ist der Besuch von Variete-,
Kabarett- und ähnlichen Veranstaltungen untersagt.
(2) Der Besuch anderer Veranstaltungen (§ 1 Tiroler Ver¬
anstaltungsgesetz) ist für Kinder auf Veranstaltungen, die
spätestens um 20 Uhr, für Jugendliche auf Veranstaltungen,
die spätestens um 23 Uhr enden, beschränkt und Kinder
vor vollendetem zehntem Lebensjahr nur in Begleitung
einer Ausichtsperson gestattet.
§ 7
Erleichterungen und Beschränkungen
(1) Sofern eine nachteilige Beeinflussung der Jugend
offenbar nicht zu befürchten ist, kann die Landesregierung
für Kinder und Jugendliche für örtlich und zeitlich be¬
stimmte Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschrän¬
kungen der §§ 3 bis 6 gestatten, wenn dies im Interesse
der Fortbildung oder nützlicher Gemeinschaftspflege ge¬
legen ist.
(2) Den Besuch von Veranstaltungen nach den §§ 4, 5
Abs. 1 und 6 Abs. 2 kann die Landesregierung für Kinder
und Jugendliche hinsichtlich der Altersstufe und der Be¬
suchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wir¬
kung der Veranstaltung eine nachteilige Beeinflussung der
Jugend mit Grund zu befürchten ist.
§ 8
Jl) Vor Erlassung von Verordnungen nach § 7 hat die
Landesregierung Fachleute der Jugenderziehung und Ju¬
gendfürsorge zu hören.
(2) Wenn es die rasche Unterrichtung eines größeren Per¬
sonenkreises erfordert, kann die Landesregierung Verord¬
nungen nach § 7 durch den Rundfunk oder die Tageszei¬
tungen verlautbaren. Die Verordnung wird mit der Verlaut¬
barung rechtsverbindlich.
§ 9
Aufenthalt in Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten aller Art ist Kindern
und Jugendlichen vor vollendetem 16. Lebensjahr nur in
Begleitung einer Aufsichtsperson bis 22 Uhr, Jugendlichen
über 16 Jahre ohne Begleitung durch eine Aufsichtsperson
bis 22 Uhr, in Begleitung einer solchen bis 24 Uhr gestattet.
Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Gaststätten ledig¬
lich zur Einnahme der Mahlzeiten oder anläßlich des Be¬
suches von Ausbildungsstätten zur Überbrückung notwen¬
diger Wartezeiten aufgesucht werden.
(2) Das Übernachten in Beherbergungsbetrieben aller Art
einschließlich der Campingplätze ist Kindern und Jugend¬
lichen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht gestat¬
tet, es sei denn, daß Jugendliche nach vollendetem 16. Le¬
bensjahr anläßlich von Reisen, Ausflügen oder Arbeitslei¬
stungen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes
übernachten müssen.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Besuch von Nacht¬
lokalen aller Art und von Branntweinschenken untersagt.
§ 10
Aufenthalt auf Straßen und Plätzen
Auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie an anderen
allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder und Ju¬
gendliche während der Dunkelheit nicht herumtreiben.
§ 11
Teilnahme an Glücksspielen
Kindern und Jugendlichen ist die Teilnahme an Glücks¬
spielen um Geld oder Geldeswert und der Aufenthalt in
Räumen, in denen solche Spiele gespielt werden, verboten.
§ 12
Alkohol- und Nikotingenuß
[1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬
bensjahr ist der Genuß von Alkohol überhaupt, Jugend¬
lichen über 16 Jahre der Genuß von Branntwein und
branntweinhältigen Getränken untersagt.
(2) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Le¬
bensjahr ist das Rauchen untersagt.
§ 13
Hinweispflicht
(1) Betriebsinhaber und Veranstalter sind verpflichtet, die
auf ihren Betrieb und ihre Veranstaltungen bezüglichen Be¬
stimmungen dieses Gesetzes an deutlich sichtbarer Stelle
anzuschlagen und in lesbarem Zustand zu halten.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Betriebe, die einer
bundesrechtlichen Regelung unterliegen.
§ 14
Strafen
(1) Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird von der
Bezirksverwaltungsbehörde, in ihrem örtlichen Wirkungsbe¬
reich von der Bundespolizeibehörde, mit Geldstrafen bis
zu 3000 Schilling oder Arrest bis zu drei Wochen bestraft.
Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arrest¬
strafe nebeneinander verhängt werden.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer durch Vernach¬
lässigung seiner pflichtgemäßen Obsorge oder Aufsichts¬
pflicht Kindern und Jugendlichen die Übertretung der Be¬
stimmungen dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert.
§ 15
Verhalten zu sozialen Leistungen
(1) Die Behörde kann, statt Strafen nach § 14 zu verhän¬
gen, Jugendliche verhalten, soziale Leistungen zu erbringen.
Die Bundespolizeibehörde hat vor Verpflichtung zu einer
solchen Leistung das Einvernehmen mit der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde herzustellen.
(2) Solche sozialen Leistungen, zu denen Jugendliche ver¬
halten werden können, sind insbesondere: Mithilfe bei
Einriditungen der Jugend- und Altersfürsorge, Mitwirkung
bei der Errichtung oder beim Betrieb von gemeinnützigen
Einrichtungen.
(3) Der Jugendliche darf zu solchen Leistungen nur für
die Dauer von täglich höchstens sechs Stunden und von
insgesamt höchstens 36 Stunden und nur in seiner Freizeit
verhalten werden. Für die erbrachte Leistung gebührt keine
Entlohnung.
(4) Der Jugendliche darf zu sozialen Leistungen nur ver¬
halten werden, wenn sie nach der Möglichkeit ihrer Voll¬
ziehung und den Anlagen des Jugendlichen geeignet er¬
scheinen, sein Verhalten zu bessern.
(5) Im Straferkenntnis, mit dem die Erbringung einer so¬
zialen Leistung auferlegt wird, ist für den Fall, daß die
auferlegte soziale Leistung schuldhaft nicht oder nicht voll¬
ständig erbracht wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
drei Wochen Arrest festzusetzen.
(6) Bundesgesetzliche Bestimmungen über die Beschäfti¬
gung von Kindern und Jugendlichen bleiben unberührt.
2. Tiroler Veranstaltungsgesetz
LGB1. Nr. 27 vom 26. Juni 1958 (Auszug)
I. Anwendungsbereich
§ 1
(1) öffentliche Theatervorstellungen, Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen (Veranstaltungen) unter¬
liegen mit Ausnahme der in § 2 angeführten Veranstal¬
tungen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Veranstaltungen sind öffentlich, wenn sie nicht nur
persönlich geladenen Gästen des Veranstalters zugänglich
sind.
(3) Veranstalter ist, wer in der Öffentlichkeit oder der