52 Allgemein Wissenswertes II (2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c enthaltenen Strafdro¬ hungen schließen einander aus. (3) Der Erlag einer vorläufigen Sicherheit zur Abwen¬ dung einer Festnahme (§ 37 a Verwaltungsstrafgesetz 1950) ist bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 nicht zulässig. (4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundes¬ gesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen. (5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 und 2 finden die Bestimmungen des § 21 des Verwaltungs¬ strafgesetzes 1950 über das Absehen von Strafe keine An¬ wendung. (6) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 Verwaltungsstrafgesetz 1950 auch über die aus einer Über¬ tretung nach § 99 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters gegen den Beschuldigten zu entschei¬ den. (7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die Verwaltungsübertretung be¬ gangen wurde, und sind von diesem für die Straßenerhal¬ tung zu verwenden. § 101. Verkehrsunterricht (1) Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Über¬ tretung dieses Bundesgesetzes bestraft oder verwarnt [§ 21 Verwaltungsstrafgesetz 1950) wurde, kann von der Behörde seines ordentlichen Wohnsitzes durch Bescheid zur Teil¬ nahme an einem von ihr abzuhaltenden Verkehrsunterricht bis zu einer Gesamtdauer von sechs Stunden verpflichtet werden, wenn sein Verhalten im Straßenverkehr insbeson¬ dere mit Rücksicht auf wiederholte Beanstandungen ver¬ muten läßt, daß er die Verkehrsvorschriften nicht be¬ herrscht. (2) Zur Teilnahme am Verkehrsunterricht kann der Len¬ ker eines Fahrzeuges bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann verpflichtet Werden, wenn er ledig¬ lich mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c von der Verwaltungsbehörde nicht bestraft wird. (3) Der Verkehrsunterricht kann auch an Sonn- oder Feiertagen abgehalten werden, darf aber an solchen Tagen nicht länger als zwei Stunden dauern. Die Bestimmung des § 20 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist anzuwenden. 4. Störung der öffentlichen Ordnung, Verletzung des öffentlichen Anstandes, ungebührliche Erregung störendeii Lärms Art. VIII Abs. 1 lit. a) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen —• EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950. Wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen ge¬ eignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicher¬ weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungs¬ übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis 400 Schilling oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. 5. Zivilflugzeugplatz-Betriebsordnung BGBl. Nr. 72 vom 14. März 1962. Auszug Verhalten auf Zivilflugplätzen § 23. Allgemeiner Verhaltensgrundsatz 1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefähr¬ den. 2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbe¬ triebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe bezie¬ hungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftrag¬ ten Folge zu leisten. § 24. Betreten und Befahren von Zivilflugplatzanlagen 1) Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht allgemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betre¬ tens oder Befahrens erforderlich ist. 2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Per¬ sonen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefah¬ ren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Be¬ treten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person ge¬ führt werden. 3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 140 des Luftfahrtsgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen Ob¬ liegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zi¬ vilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmun¬ gen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen. b) Landesgesetze 1. Tiroler Jugendschutzgesetz LGB1. Nr. 28/1958 Zum Schutze der seelisch und körperlich gesunden Ent¬ wicklung der heranwachsenden Jugend hat der Landtag be¬ schlossen: § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz erstreckt sich auf Kinder bis zum vollendeten 14. und auf Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (2) Auf Angehörige des Bundesheeres und verheiratete Jugendliche findet dieses Gesetz keine Anwendung. (3) Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimm¬ ten Altersstufe oder auf eine Ausnahme nach Abs. 2 be¬ hauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen. § 2 Aufsichtspersonen Aufsichtspersonen nach diesem Gesetz sind: a) die Erziehungsberechtigten (§ 5 Tiroler Jugendwohl¬ fahrtsgesetz); b) Personen, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist; c) über 18 Jahre alte Familienangehörige und Angehörige von Jugendverbänden; d) andere vom Erziehungsberechtigten fallweise mit der Aufsicht betraute Personen über 21 Jahre. § 3 Besuch öffentlicher Filmvorführungen (1) Kinder und Jugendliche dürfen nur solche öffentliche Vorführungen von Filmen besuchen, die nach den Bestim¬ mungen des Tiroler Lichtspielgesetzes für die betreffende Altersstufe zugelassen sind. (2) Überdies ist der Besuch öffentlicher Filmvorführungen für Kinder auf Vorstellungen, die spätestens um 20 Uhr, für Jugendliche auf Vorstellungen, die spätestens um 23 Uhr enden, beschränkt und Kindern vor vollendetem sech¬ stem Lebensjahr überhaupt nicht gestattet. § 4 Besuch öffentlicher Theatervorstellungen Der Besuch öffentlicher Theatervorstellungen ist für Kinder auf Kinder-, Schüler- und Jugendvorstellungen, die vor 20 Uhr, für Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr auf Vorstellungen, die vor 23 Uhr enden, beschränkt.