Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
51
liehen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie
eben oder annähernd eben ist.
(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Be¬
fahren mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hie¬
durch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger ge¬
fährdet oder behindert werden. Kinder müssen, wenn sie
Gehsteige oder Gehwege mit den genannten Geräten be¬
fahren, überdies von Erwachsenen beaufsichtigt werden.
(3) Es ist verboten, die Ordnung des Straßenverkehrs
durch Werfen von Steinen, Schießen mit Schleudern, Aus¬
lösen von Knallpräparaten, Eisschleifen, Eisstockschießen,
Blenden mit Spiegeln und ähnlichen Betätigungen zu stö¬
ren oder Straßenbenützer auf diese Weise zu belästigen.
§ 92. Verunreinigung der Straße
(1) Jede gröbliche Verunreinigung der Straße durch feste
oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht,
Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von
Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verbo¬
ten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen
Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor
dem*Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
(2) Die Besitzer von Hunden haben dafür zu sorgen, daß
diese die Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen.
(3) Personen, die den Vorschriften der vorhergehenden
Absätze zuwiderhandeln, können, abgesehen von den
Straffolgen, zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentra¬
gung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.
§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 5000 S bis 30.000 S oder mit Arrest von
einer bis sechs Wochen zu bestrafen,
a) wer in einem durdi Alkohol oder Suchtgift beeinträch¬
tigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vor¬
aussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt
untersuchen oder sich einem Arzt vorführen zu lassen oder
sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht
der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der
im § 5 Abs. 6 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich
Blut abnehmen zu lassen,
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S oder mit Arrest von
24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am
Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zu¬
sammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4
Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält,
nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,
b) wer als Lenker eines Fahrzeuges eine ziffernmäßig
festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet und die
Überschreitung mit einem zur Messung von Geschwindig¬
keiten geeigneten Gerät festgestellt wurde, es sei denn,
daß die Überschreitung nur geringfügig ist,
c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z. B. beim Überholen
(§§ 15 und 16) oder als Wartepflichtiger (§ 19), unter be¬
sonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
verstößt, insbesondere Fußgänger, die Schutzwege vor¬
schriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert,
d) wer nach Fahrbahnkuppen oder im Bereiche unüber¬
sichtlicher Kurven auf den von den Lenkern herannahen¬
der Fahrzeuge zu benützenden Fahrsteifen hält oder parkt
oder wer auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten
während der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei son¬
stiger Sichtbehinderung parkt (§ 24) oder ein Verkehrs¬
hindernis nicht kennzeichnet (§ 89),
e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer
Lage und Bedeutung verändert oder sonst gegen die Be¬
stimmungen des § 31 verstößt,
f) wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59
verboten ist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als
Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt
und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu be¬
strafen ist,
b) wer in anderer als der ln Abs. 2 lit. a bezeichneten
Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbe¬
sondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den
bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht
meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe
leistet,
c) wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“ unbefugt
oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden
Zwecken (X. Abschnitt] benützt, insbesondere ohne Bewil¬
ligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder
Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Ver¬
anstaltungen nach § 64 abhält,
e) wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu
lassen,
f) wer Tiere an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen
zu lassen, die Fälle des § 74 Abs. 3 ausgenommen,
g) wer Straßenbenützer blendet,
h) wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem ande¬
ren in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,
i) wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Lade¬
tätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die
in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum
Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 48 Stunden
zu bestrafen,
a) wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen
abspringt,
b) wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Be¬
stimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an
Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),
c) wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Um¬
züge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegäng¬
nisse nicht gemäß § 86 anzeigt,
d) wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,
e) wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder
sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als
gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen
diese Bestimmungen verstoßen,
f) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße ent¬
gegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr be¬
einträchtigt, an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt,
frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht oder
elektrisch geladene Drahteinfriedungen weniger als 2 m
von der Straße anbringt (§ 91),
g) wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer
eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht ver¬
letzt,
h) wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden
Verpflichtung nicht .für die Säuberung oder Bestreuung der
Straße sorgt,
i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2 sowie im
Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise die Gebote oder
Verbote nicht beachtet.
(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb
zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien
Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerk¬
sam gemacht, die Ausführung aufgibt.
(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden
ist und die Behörde hievon ausschließlich durch die Mel¬
dung (§ 4) des Beschädigers Kenntnis erlangt hat,
b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Ver¬
kehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),
c) wenn eine in Abs. 3 oder Abs. 4 bezeichnete Tat den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallen¬
den strafbaren Handlung bildet.
§ 100. Besondere Vorschriften
für das Strafverfahren
(1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nadi
g 99 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal
bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafen neben¬
einander verhängt werden.