50 Allgemein Wissenswertes II hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel unge¬ schützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden. §69. Motorfahrräder [1] Die Lenker von Motorfahrrädern haben dafür zu sor¬ gen, daß das Fahrzeug keinen vermeidbaren Lärm erregt. [2] Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen. Im Ortsgebiet hat der Lenker eines Motor¬ fahrrades vor dem Überqueren der Gehsteige und Geh¬ wege (§ 8 Abs. 4) abzusteigen. [3] Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Be¬ stimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß. Überdies ist ihnen verboten: a) das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrä¬ dern oder Fahrrädern, b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, c) dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehr¬ mals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen, d) Motorfahrräder zu verwenden, die nicht mit einer zweckmäßigen, dem jeweiligen Stand der Technik entspre¬ chenden Vorrichtung zur Dämpfung des . Motorengeräu¬ sches ausgestattet sind. §76. Verhalten der Fußgänger (1) Fußgänger und Personen, die Kinderwagen oder Roll¬ stühle schieben oder ziehen, haben auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend auf die Fahrbahn treten; das Betreten der Fahrbahn ist überhaupt verboten, wenn auf dem Gehsteigrand eine ununterbro¬ chene gelbe Längsmarkierung (Sperrlinie) angebracht ist. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahn¬ rand) zu gehen. (2) Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwe¬ gen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dür¬ fen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behin¬ dern. Fußgänger haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen. (3) An Stellen, wo der Verkehr durch Arm- oder Licht¬ zeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger, sofern der Ver¬ kehr für sie nicht besonders geregelt ist (§ 38 Abs. 4), die Fahrbahn nur überqueren, wenn und solange für den Fahr¬ zeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 2) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blin¬ kendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht be¬ treten; sind sie bereits auf der Fahrbahn, so haben sie diese bei diesem Zeichen unverzüglich zu verlassen. (4) An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- nodi durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger, a) wenn Schutzwege in Verbindung mit einer Querline vorhanden sind, den Sdiutzweg nicht mehr betreten, wenn ein herannahendes Fahrzeug bereits die Querlinie erreicht hat, b) wenn Schutzwege ohne Querlinie, jedoch in Verbin¬ dung mit einem gelben, blinkenden Licht oder sonst an einer Kreuzung (§ 56 Abs. 3 lit. b) vorhanden sind, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten, c) wenn Schutzwege nicht vorhanden sind, erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei weder andere noch sich selbst gefährden. (5) Fußgänger haben die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren. Außerhalb von Schutzwegen haben sie den kürzesten Weg zu wählen; hiebei dürfen sie den Fahrzeug¬ verkehr nicht behindern. (6) Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Un¬ ter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25 m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreu¬ zungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt. (7) Fußgänger dürfen jedoch ungeachtet der Bestimmun¬ gen des Abs. 6 die Fahrbahn auf kürzestem Wege über¬ queren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu ver¬ lassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird. (8) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden. (9) Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenab¬ sperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen. (10) Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahr¬ zeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaft¬ lichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden. §77. Geschlossene Züge von Fußgängern (1) Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere ge¬ schlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicher¬ heitsdienstes, Prozessionen, Leichenbegängnisse und son¬ stige Umzüge, nicht jedoch geschlossene Kinder- oder Schü¬ lergruppen, haben die Fahrbahn zu benützen. Sie dürfen über Brücken und Stege nicht im Gleichschritt marschieren. Für die Benützung der Fahrbahn durch solche Züge gelten die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß. (2) Bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, ist, wenn die sonstige Beleuch¬ tung nicht ausreicht, die Spitze eines die Fahrbahn benüt¬ zenden geschlossenen Zuges durch nach vorne weiß und das Ende durch nach hinten rot leuchtende Lampen kennt¬ lich zu machen. Besteht der Zug aus einer Reihe, so ist an Spitze und Ende je eine Lampe, besteht er aus mehreren Reihen, so sind an beiden Flügeln der Spitze und des En¬ des je eine Lampe mitzuführen. (3) Ein geschlossener Zug von Fußgängern darf auch durch mitfahrende Fahrzeuge beleuchtet werden. In einem solchen Falle gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinnge¬ mäß. Das linke Licht muß in einer Linie mit den links ge¬ henden Personen liegen. §78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist ver¬ boten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Stra¬ ßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr, insbesondere durch den Ver¬ kauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintritts¬ karten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklame¬ tafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben, zu behindern. §87. Wintersport auf Straßen (1) Auf Straßen in Ortsgebieten, auf Bundes- und Vor¬ rangstraßen ist das Skifahren, Schlittschuhlaufen und Ro¬ deln verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Stra¬ ßenverkehr entgegenstehen, hat die Behörde durch Verord¬ nung einzelne Straßen von diesem Verbot auszunehmen und für den übrigen Verkehr zu sperren. (2) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen. (3) Personen, die auf Straßen skifahren, Schlittschuhlau¬ fen oder rodeln, haben auf andere Straßenbenützer Rück¬ sicht zu nehmen und ihnen auszuweichen. §88. Spielen auf Straßen (1) Spiele auf der Fahrbahn sind verboten, es sei denn, daß für die Fahrbahn ein allgemeines und uneingeschränk¬ tes Fahrverbot gilt. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähn-