II Allgemein Wissenswertes 49 bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom¬ men werden. In diesem Falle ist jedoch, a) wenn sich der Schutzweg außerhalb des Bereiches einer Kreuzung befindet, beiderseits des Schutzweges eine Querlinie über die Fahrbahn und bei diesen Querlinien das Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ (§ 50 Z. 11), b) wenn sich der Schutzweg im Bereiche einer Kreuzung befindet und ihm gegenüber ebenfalls ein Schutzweg ange¬ bracht ist, vor dem Schutzweg eine Querline über die Fahr¬ bahn und bei dieser Querlinie das Gefahrenzeichen „Fu߬ gängerübergang“ (§ 50 Z. 11) anzubringen. [4) Die in Abs. 3 genannte Querlinie ist 15 m vor dem Schutzweg anzubringen. Auf Freilandstraßen muß diese Querlinie gemäß § 48 Abs. 5 vorher angezeigt werden. §57. Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn (1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplan¬ ken, Schneestangen und dergleichen angebracht werden. Überdies können an besonders gefährlichen Straßenstel¬ len zur Sicherung des Straßenverkehrs Leitschienen oder ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Zur Ordnung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der Verkehrsrichtungen, können auch auf der Fahrbahn straßen¬ bauliche Einrichtungen vorgesehen werden. (2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er¬ kennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwen¬ den. Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrich¬ tungen können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit gelbem Licht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber Farbe versehen werden. § 65. Benützung von Fahrrädern (1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬ stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬ licher Bewilligung lenken. (2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre¬ ters des Kindes die Bewilligung (Abs. 1) zu erteilen, wenn es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist, daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Ver¬ kehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auf¬ lagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung wider¬ rufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Ertei¬ lung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung nicht besitzt. (3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬ führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vor¬ handen sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet wer¬ den. Das Mitführen von mehr als einer Person auf einem Fahrrad ist verboten. §66. Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrrades (1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬ chen. (2) Jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein: 1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen, 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnzeichen, 3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest ver¬ bundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blen¬ dendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet, 4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬ trächtigt ist, 5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts- lläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkel¬ heit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z. 4) verbunden sein, 6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen. (3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müs¬ sen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie voll wirksam sind. (4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mit¬ führen, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch fol¬ gende Bestimmungen: 1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein, 2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann. (5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit be¬ hindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann. (6) Fahrräder zum Mitführen von Personen über acht Jahre müssen für diese einen eigenen Sitz, eine eigene Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben (Tandem¬ fahrräder). Bei Motorfahrrädern sind eigene Tretkurbeln für eine mitgeführte Person nicht erforderlich; in diesem Falle müssen jedoch geeignete Fußstützen vorhanden sein. An Stelle des eigenen Sitzes für eine solche Person genügt bei einem Motorfahrrad ein entsprechend bemessener Dop¬ pelsitz. § 67. Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder (1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müs¬ sen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebsicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des An¬ hängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder durch die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z. 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen. (2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Aus¬ rüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradan¬ hängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Ma߬ gabe, daß bei diesen zwei Lampen [§ 66 Abs. 2 Z. 3) in gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seit¬ liche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen. (3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schwereren Lasten und von Personen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedacht- nahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahr¬ radanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrs¬ sicherheit Bedingungen enthalten. §68. Verhalten der Radfahrer (1) Auf Straßen mit Radwegen oder Radfahrstreifen ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger der Radweg oder der Radfahrstreifen zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahr¬ bahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren und das Schieben eines Fahrrades in der Längs¬ richtung verboten. In Ortsgebieten hat der Radfahrer vor dem Überqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4) abzusteigen. (2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen nebeneinander fahren. Fahrräder dürfen nicht nebeneinander geschoben werden. Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwegen oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßen- benützer weder gefährden noch behindern. (3) Es ist verboten, a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren, b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug an¬ zuhängen, um sich ziehen zu lassen, c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu ge¬ brauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl., d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahr¬ zeuge mitzuführen. (4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht Umfal¬ len oder den Verkehr behindern können. (5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsän¬ derung und Geschwindigkeitsverminderung (§§ 11 und 21)