Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
49
bei den in Abs. 2 genannten Schutzwegen Abstand genom¬
men werden. In diesem Falle ist jedoch,
a) wenn sich der Schutzweg außerhalb des Bereiches
einer Kreuzung befindet, beiderseits des Schutzweges eine
Querlinie über die Fahrbahn und bei diesen Querlinien das
Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang“ (§ 50 Z. 11),
b) wenn sich der Schutzweg im Bereiche einer Kreuzung
befindet und ihm gegenüber ebenfalls ein Schutzweg ange¬
bracht ist, vor dem Schutzweg eine Querline über die Fahr¬
bahn und bei dieser Querlinie das Gefahrenzeichen „Fu߬
gängerübergang“ (§ 50 Z. 11) anzubringen.
[4) Die in Abs. 3 genannte Querlinie ist 15 m vor dem
Schutzweg anzubringen. Auf Freilandstraßen muß diese
Querlinie gemäß § 48 Abs. 5 vorher angezeigt werden.
§57. Einrichtungen neben und auf der
Fahrbahn
(1) Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer
Straße können neben der Fahrbahn Leitpflöcke, Leitplan¬
ken, Schneestangen und dergleichen angebracht werden.
Überdies können an besonders gefährlichen Straßenstel¬
len zur Sicherung des Straßenverkehrs Leitschienen oder
ähnliche Einrichtungen verwendet werden. Zur Ordnung
und Sicherung des Verkehrs, insbesondere zur Teilung der
Verkehrsrichtungen, können auch auf der Fahrbahn straßen¬
bauliche Einrichtungen vorgesehen werden.
(2) Werden Einrichtungen gemäß Abs. 1 zur besseren Er¬
kennbarkeit mit rückstrahlendem Material ausgestattet, so
ist an der rechten Straßenseite im Sinne der Fahrtrichtung
die Farbe Rot, an der linken die Farbe Weiß zu verwen¬
den. Auf der Fahrbahn befindliche straßenbauliche Einrich¬
tungen können, um ihre Erkennbarkeit zu verbessern, mit
gelbem Licht, gelbem Rückstrahlmaterial oder mit gelber
Farbe versehen werden.
§ 65. Benützung von Fahrrädern
(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß minde¬
stens 12 Jahre alt sein. Kinder unter 12 Jahren dürfen ein
Fahrrad nur unter Aufsicht Erwachsener oder mit behörd¬
licher Bewilligung lenken.
(2) Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertre¬
ters des Kindes die Bewilligung (Abs. 1) zu erteilen, wenn
es das 10. Lebensjahr vollendet hat und anzunehmen ist,
daß es die erforderliche körperliche und geistige Eignung
besitzt. Die Bewilligung gilt nur innerhalb des örtlichen
Wirkungsbereiches der Behörde und ist, wenn es die Ver¬
kehrssicherheit erfordert, unter Bedingungen und mit Auf¬
lagen zu erteilen. Die Behörde kann die Bewilligung wider¬
rufen, wenn sich die Verkehrsverhältnisse seit der Ertei¬
lung geändert haben oder nachträglich zutage tritt, daß das
Kind die erforderliche körperliche oder geistige Eignung
nicht besitzt.
(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen,
müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitge¬
führte Person noch nicht 8 Jahre alt, so muß für sie ein
eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vor¬
handen sein; ist sie mehr als 8 Jahre alt, so darf nur ein
Fahrrad besonderer Bauart (§ 66 Abs. 6) verwendet wer¬
den. Das Mitführen von mehr als einer Person auf einem
Fahrrad ist verboten.
§66. Beschaffenheit und Ausrüstung
des Fahrrades
(1) Das Fahrrad muß der Größe des Benützers entspre¬
chen.
(2) Jedes einspurige Fahrrad muß ausgerüstet sein:
1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden
Bremsvorrichtungen,
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von
Warnzeichen,
3. mit einer helleuchtenden mit dem Fahrrad fest ver¬
bundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blen¬
dendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch
nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet,
4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom
Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne
daß dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beein¬
trächtigt ist,
5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintritts-
lläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm
über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkel¬
heit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf
150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht
(Z. 4) verbunden sein,
6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen.
(3) Die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler müs¬
sen in einem solchen Zustand gehalten werden, daß sie
voll wirksam sind.
(4) Für einspurige Fahrräder, die einen Anhänger mit¬
führen, gelten außer den Vorschriften des Abs. 1 noch fol¬
gende Bestimmungen:
1. eine der Bremsen (Abs. 2 Z. 1) muß feststellbar sein,
2. der Tretmechanismus muß so übersetzt sein, daß der
Lenker das Fahrrad sicher beherrschen kann.
(5) Der für ein mitfahrendes Kind bestimmte Sitz muß
der Größe des Kindes entsprechend und mit dem Fahrrad
fest und sicher verbunden sein. Er muß so angebracht und
beschaffen sein, daß der Radfahrer durch das Kind nicht in
seiner Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit be¬
hindert oder in seiner Sicherheit gefährdet werden kann.
(6) Fahrräder zum Mitführen von Personen über acht
Jahre müssen für diese einen eigenen Sitz, eine eigene
Haltevorrichtung und eigene Tretkurbeln haben (Tandem¬
fahrräder). Bei Motorfahrrädern sind eigene Tretkurbeln
für eine mitgeführte Person nicht erforderlich; in diesem
Falle müssen jedoch geeignete Fußstützen vorhanden sein.
An Stelle des eigenen Sitzes für eine solche Person genügt
bei einem Motorfahrrad ein entsprechend bemessener Dop¬
pelsitz.
§ 67. Fahrradanhänger und
mehrspurige Fahrräder
(1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müs¬
sen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebsicher verbunden
und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten
Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des An¬
hängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder
durch die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2
Z. 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes
Rücklicht anzubringen.
(2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Aus¬
rüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradan¬
hängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Ma߬
gabe, daß bei diesen zwei Lampen [§ 66 Abs. 2 Z. 3) in
gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seit¬
liche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.
(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten
mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern
50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schwereren
Lasten und von Personen ist eine Bewilligung der Behörde
erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedacht-
nahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahr¬
radanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die
Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrs¬
sicherheit Bedingungen enthalten.
§68. Verhalten der Radfahrer
(1) Auf Straßen mit Radwegen oder Radfahrstreifen ist
mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger der Radweg
oder der Radfahrstreifen zu benützen. Mit mehrspurigen
Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahr¬
bahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das
Radfahren und das Schieben eines Fahrrades in der Längs¬
richtung verboten. In Ortsgebieten hat der Radfahrer vor
dem Überqueren der Gehsteige und Gehwege (§ 8 Abs. 4)
abzusteigen.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen nebeneinander
fahren. Fahrräder dürfen nicht nebeneinander geschoben
werden. Radfahrer dürfen beim Einbiegen von Radwegen
oder Radfahrstreifen auf die Fahrbahn andere Straßen-
benützer weder gefährden noch behindern.
(3) Es ist verboten,
a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren,
b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug an¬
zuhängen, um sich ziehen zu lassen,
c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu ge¬
brauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und
dgl.,
d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahr¬
zeuge mitzuführen.
(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht Umfal¬
len oder den Verkehr behindern können.
(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsän¬
derung und Geschwindigkeitsverminderung (§§ 11 und 21)