Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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48
Allgemein Wissenswertes
II
(6) Ein Verkehrsposten darf, nachdem er die Armzeichen
gemäß Abs. 3 und 5 gegeben hat, die Arme wieder senken.
In diesem Falle sind die senkrecht zur Brust und zum Rük-
ken des Verkehrspostens verlaufenden Fahrtrichtungen ge¬
sperrt (Abs. 3).
(7) Bewegt ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab,
so bedeutet dies, daß die Fahrgeschwindigkeit zu verrin¬
gern ist.
§38 Bedeutung der Lichtzeichen
(1) Gelbes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem
Zeichen haben sich die Lenker von Fahrzeugen nach § 37
Abs. 1 zu verhalten. Ein gleichzeitig mit dem gelben Licht
leuchtendes rotes Licht bedeutet, daß das Zeichen für
„Freie Fahrt“ (Abs. 3) folgen wird. Blinkendes gelbes Licht
bedeutet „Vorsicht“.
(2) Leuchtet rotes Licht in die Richtung einer Fahrbahn,
so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr auf
dieser Fahrbahn. Bei diesem Zeichen haben sich die Lenker
von Fahrzeugen nach § 37 Abs. 3 zu verhalten. Die Lenker
von Fahrzeugen haben jedoch auch bei diesem Zeichen die
Fahrt in der von ihnen beabsichtigten Richtung fortzuset¬
zen, wenn ein grünleuchtender Pfeil in diese Richtung
weist.
(3] Leuchtet grünes Licht in die Richtung einer Fahrbahn,
so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Verkehr
auf dieser Fahrbahn. Bei diesem Zeichen haben sich die
Lenker von Fahrzeugen nach § 37 Abs. 5 zu verhalten.
Blinkt in eine Fahrbahn grünes Licht, so bedeutet dies das
unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens „Freie
Fahrt“.
(4] Auf verkehrsreichen Straßen dürfen, wenn es die
Verkehrssicherheit erfordert, überdies auch andere, in ihrer
Bedeutung leicht erkennbare Lichtzeichen zur gesonderten
Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für
bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, z. B. für Fu߬
gänger, verwendet werden.
§39. Anordnung der Lichtzeichen
(1) Die Lichtzeichen sind untereinander in der Reihen¬
folge rot, gelb und grün anzuordnen. Sollen die Lichtzei¬
chen auch noch durch ihre Form besonders hervorgehoben
werden, so muß die Leuchtfläche des roten Lichtes rund,
die Leuchtfläche des gelben Lichtes dreieckig und die
Leuchtfläche des grünen Lichtes quadratisch sein.
(2] Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen sind deut¬
lich erkennbar anzubringen. Der Abstand zwischen dem
unteren Rand des Gehäuses und der Fahrbahn darf bei
Anordnung am Fahrbahnrand nidit weniger als 2 m und
nicht mehr als 3.50 m, bei Lichtanlagen über der Fahrbahn
nicht weniger als 4.50 m und nicht mehr als 5.50 m betragen.
§40. Signalscheibe
(1) Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37
Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 2 und 3 können, wenn eine
solche Zeichengebung an einer Straßenstelle zur Aufrecht¬
erhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs vorübergehend erforderlich ist, mittels besonde¬
rer, den genannten Arm- oder Lichtzeichen im wesentlichen
entsprechenden Hilfseinrichtungen, insbesondere mittels
roter und grüner Signalscheiben, gegeben werden.
(2) Wenn bei Arbeiten auf der Straße nur ein Fahrstrei¬
fen befahrbar ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf
die Verkehrssicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit der
Verkehr durch die in Abs. 1 bezeichneten Hilfsmittel be¬
sonders zu regeln ist. Sofern aus Gründen der Verkehrs¬
sicherheit keine erheblichen Bedenken entgegenstehen,
kann die Behörde mit einer solchen Regelung des Verkehrs
ein mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten betrau¬
tes Unternehmen beauftragen.
§41. Hilfszeichen
(1) Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzei¬
chen geregelt, so sind die Organe der Straßenaufsicht be¬
rechtigt, durch leicht verständliche und gut wahrnehmbare
Zeichen einzelnen Straßenbenützern von einer solchen Rege¬
lung abweichende Anordnungen zu geben (Hilfszeichen).
(2) Hilfszeichen dürfen nur gegeben werden, wenn
a) es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Ver¬
kehrs erfordert und
b) ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und
ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
(3) Die Straßenbenützer, denen Hilfszeichen gegeben
werden, haben sie nur zu befolgen, wenn dies ohne Ge¬
fährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen
möglich ist.
§42, Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
(1) An Samstagen ab 15 Uhr, an Sonntagen und an
gesetzlichen Feiertagen von 0 Uhr bis 24 Uhr ist das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger
verboten; ausgenommen ist die Beförderung von Milch.
(2) In der in Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner das
Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen und Sattelkraft¬
fahrzeugen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als
3.5 t verboten.
(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot sind Fahr¬
ten ausgenommen, die ausschließlich der Beförderung von
Schlacht- oder Stecfavieh oder leicht verderblichen Lebens¬
mitteln, der Getränke Versorgung in Ausflugsgebieten, un¬
aufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschlepp¬
dienst, der Pannenhilfe oder dem Einsatz in Katastrophen¬
fällen dienen, sowie Fahrten im Ortsgebiet am Goldenen
und Silbernen Sonntag und dem jeweiligen Vortag.
§55. Bodenmarkierungen auf der Straße
(lj Zur Leitung, Sicherung und Ordnung des sich bewe¬
genden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße
Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als
Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile,
Schraffen, Kreuze, Schriftzeichen und dgl. ausgeführt wer¬
den.
(2) Längs- oder Quermarkierungen, die ein Gebot oder
Verbot bewirken, wie „Sperrlinien“ (§ 9 Abs. 1 und § 76
Abs. 1) oder Querlinien vor Schutzwegen (§ 9 Abs. 2) oder
vor Kreuzungen (§ 9 Abs. 3 und 4), sind als nicht unter¬
brochene Linien auszuführen.
(3) Längs- oder Quermarkierungen, die, ohne ein Gebot
oder Verbot zu bewirken, lediglich dazu dienen, den Ver¬
kehr zu leiten und zu ordnen („Leitlinien“), sind als unter¬
brochene Linien auszuführen.
(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen, die nicht be¬
fahren werden dürfen, sind durch Schraffen zu kennzeich¬
nen („Sperrflächen“). Flächen, auf denen nicht geparkt wer¬
den darf, sind, sofern das Verbot durch Bodenmarkierun¬
gen bewirkt werden soll, mit Kreuzen zu bezeichnen.
(5) Wenn es die Anlage der Straße zuläßt, kann unmittel¬
bar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht wer¬
den (§ 9 Abs. 1). Sind für eine Fahrtrichtung zwei oder
mehr Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet, dann
sind zur Trennung der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien
nebeneinander anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen zur Regelung des sich bewegen¬
den Verkehrs, ausgenommen Schutzwege und Querlinien
vor Schutzwegen, sind in gelber Farbe, solche zur Regelung
des ruhenden Verkehrs sowie Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12]
und Querlinien vor Schutzwegen sind in weißer Farbe aus¬
zuführen.
(7) Bodenmarkierungen können durch Bemalung der
Fahrbahn oder durch in Reihen oder als Flächen in die
Straßendecke eingesetzte Steine, Punkte, Nägel, Metallplat¬
ten oder dgl. dargestellt werden.
(8) Bodenmarkierungen können vom Straßenerhalter
ohne behördlichen Auftrag angebracht werden. Die Be¬
hörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtig¬
keit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben,
Bodenmarkierungen zu entfernen oder an den von ihr be¬
stimmten Stellen anzubringen.
§ 56. Schutzwegmarkierungen
(1) In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig
betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur
Abgabe blinkenden gelben Lichtes vorhanden sind, auch
Schutzwege (§ 2 Abs. 1 Z. 12) in entsprechender Anzahl
anzulegen, sofern für den Fußgängerverkehr nicht in ande¬
rer Weise, etwa durch Über- oder Unterführungen, Vor¬
sorge getroffen ist.
(2) Auf anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Straßen¬
stellen sind Schutzwege dann anzulegen, wenn es Sicher¬
heit und Umfang des Fußgängerverkehrs erfordern. Die
Benützung solcher Schutzwege ist durch Lichtzeichen zu re¬
geln.
(3) Solange es die Verkehrsverhältnisse nicht erfordern,
kann von einer Regelung des Verkehrs durch Lichtzeichen