II Allgemein Wissenswertes 47 bahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels. c) auf Schutzwegen, d) auf Kreuzungen und in einer Entfernung von weniger als 5 m von ihnen, gemessen vom nächsten Schnittpunkt der Fahrbahnränder, e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmit¬ tels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahr¬ zeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann, ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird, g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrich¬ tungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzei¬ tig wahrzunehmen. (2) Die in Abs. 1 lit b bis g enthaltenen Verbote gelten nicht, wenn sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) oder Hinweiszeichen (§ 53) etwas anderes ergibt. Auf Straßen¬ stellen, auf denen die Ladetätigkeit (§ 62 Abs. 1) von einem Halte- oder Parkverbot gemäß Abs. 1 lit. a ausgenommen ist, darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. (3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten: a) vor Haus- oder Grundstückseinfahrten, b) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen, c) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht wenig¬ stens zwei Fahrstreifen freibleiben, d) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese nur eine Breite von 2 Fahrstreifen haben, c) auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten wäh¬ rend der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger Sichtbehinderung, f) auf gekennzeichneten Standplätzen des Platzfuhrwerks- Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadt- rundfahrten-) Gewerbes, g) vor Tankstellen. (4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Auto¬ straßen: hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47 maßgebend. (5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Hal¬ ten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der un¬ mittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Ver¬ letzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel, welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß, zu kennzeichnen. Außer in diesem Fall ist eine solche Kenn¬ zeichnung von Fahrzeugen verboten. (6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. §25. Kurzparkzone (1) Hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen oder Straßenstellen durch Verordnung (§ 43) zeitlich be¬ schränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Halte- oder Parkzeiten angeordnet (Kurz¬ parkzone), so haben die Lenker von Fahrzeugen bei der Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken. (2) Insoweit es das öffentliche Interesse erfordert, hat das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für Gebiete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen die Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und die Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten Zeiten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel, unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen. §26. Einsatzfahrzeuge (1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach den kraft- fahrrechtlichen Bestimmungen mit Blaulicht und Schallzei¬ chen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausge¬ stattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Ver¬ züge, zum Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort der drin¬ genden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringen¬ den Einsatzes verwenden. (2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Ver¬ kehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebun¬ den. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. (3) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf in eine Kreu¬ zung nicht einfahren, wenn ihm ein Verkehrsposten durch waagrechtes Ausstrecken eines Armes oder ein rotes Licht Halt gebietet. Einbahnstraßen darf er in der Gegenrichtung nur befahren, wenn er den Ort des Einsatzes anders nicht erreichen kann. (4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang: 1. Rettungsfahrzeuge, 2. Fahrzeuge der Feuerwehr, 3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes, 4. sonstige Einsatzfahrzeuge. (5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines an¬ deren Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatz- fahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren. §28. Schienenfahrzeuge (1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Ein¬ haltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit be¬ freit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bin¬ dung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist. (2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben andere Straßenbenützer beim Herannahen eines Schienenfahrzeu¬ ges die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen und den Schienenfahrzeugen Platz zu machen. Unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahr¬ zeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. Boden¬ markierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreu¬ zungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten. §36. Zeichengebung Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrs¬ zeichen als auch den Bodenmarkierungen vor. § 37. Bedeutung der Armzeichen (1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker heran¬ nahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten. Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben die Lenker herannahender Fahrzeuge vor der Kreuzung an¬ zuhalten oder, wenn ihnen dies nicht mehr möglich ist, die Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei die¬ sem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreu¬ zung befinden, haben sie so rasch, wie dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen. (2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrt¬ richtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. (3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrt¬ richtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in die¬ sen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Ver¬ kehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten. (4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrs¬ posten auch bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Ein¬ biegen nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten. (5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtun¬ gen, so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Ver¬ kehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrt¬ richtung weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13). Beim Ein¬ biegen dürfen jedoch Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der getroffenen Regelung überqueren, und die Be- nützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.