Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 55 Buch 1964
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

II
Allgemein Wissenswertes
47
bahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven sowie auf
Brücken, in Unterführungen und in Straßentunnels.
c) auf Schutzwegen,
d) auf Kreuzungen und in einer Entfernung von weniger
als 5 m von ihnen, gemessen vom nächsten Schnittpunkt
der Fahrbahnränder,
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmit¬
tels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach
den Haltestellentafeln,
f) auf Hauptfahrbahnen in Ortsgebieten, wenn das Fahr¬
zeug auf einer Nebenfahrbahn aufgestellt werden kann,
ohne daß hiedurch der Verkehr behindert wird,
g) wenn durch das haltende oder parkende Fahrzeug der
Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, Einrich¬
tungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs rechtzei¬
tig wahrzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 lit b bis g enthaltenen Verbote gelten
nicht, wenn sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) oder
Hinweiszeichen (§ 53) etwas anderes ergibt. Auf Straßen¬
stellen, auf denen die Ladetätigkeit (§ 62 Abs. 1) von einem
Halte- oder Parkverbot gemäß Abs. 1 lit. a ausgenommen
ist, darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden.
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten
Fällen noch verboten:
a) vor Haus- oder Grundstückseinfahrten,
b) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen,
c) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht wenig¬
stens zwei Fahrstreifen freibleiben,
d) auf der linken Seite von Einbahnstraßen, wenn diese
nur eine Breite von 2 Fahrstreifen haben,
c) auf Vorrangstraßen außerhalb von Ortsgebieten wäh¬
rend der Dunkelheit, bei starkem Nebel oder bei sonstiger
Sichtbehinderung,
f) auf gekennzeichneten Standplätzen des Platzfuhrwerks-
Gewerbes (Taxi-Gewerbes) und des Ausflugswagen-(Stadt-
rundfahrten-) Gewerbes,
g) vor Tankstellen.
(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten
nicht für das Halten und Parken auf Autobahnen und Auto¬
straßen: hiefür sind die Bestimmungen der §§ 46 und 47
maßgebend.
(5) Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt
sind, dürfen bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe
das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der
Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Hal¬
ten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der un¬
mittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Ver¬
letzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt
werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die
Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während
einer solchen Aufstellung ist das Fahrzeug mit einer Tafel,
welche die Aufschrift „Arzt im Dienst“ und das Amtssiegel
der Ärztekammer, welcher der Arzt angehört, tragen muß,
zu kennzeichnen. Außer in diesem Fall ist eine solche Kenn¬
zeichnung von Fahrzeugen verboten.
(6) Ob und inwieweit das Halten und Parken im Bereich
schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet
sich nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§25. Kurzparkzone
(1) Hat die Behörde das Halten oder Parken auf Straßen
oder Straßenstellen durch Verordnung (§ 43) zeitlich be¬
schränkt und besondere Maßnahmen zur Überwachung der
Einhaltung der Halte- oder Parkzeiten angeordnet (Kurz¬
parkzone), so haben die Lenker von Fahrzeugen bei der
Durchführung dieser Maßnahmen mitzuwirken.
(2) Insoweit es das öffentliche Interesse erfordert, hat
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für
Gebiete mit annähernd den gleichen Verkehrsverhältnissen
die Dauer des Haltens oder Parkens in Kurzparkzonen und
die Art der Überwachung der Einhaltung der festgelegten
Zeiten, einschließlich der hiefür notwendigen Hilfsmittel,
unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit
des Verkehrs durch Verordnung zu bestimmen.
§26. Einsatzfahrzeuge
(1) Die Lenker solcher Fahrzeuge, die nach den kraft-
fahrrechtlichen Bestimmungen mit Blaulicht und Schallzei¬
chen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausge¬
stattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Ver¬
züge, zum Beispiel auf Fahrten zum und vom Ort der drin¬
genden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringen¬
den Einsatzes verwenden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der
Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Ver¬
kehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebun¬
den. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder
Sachen beschädigen.
(3) Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf in eine Kreu¬
zung nicht einfahren, wenn ihm ein Verkehrsposten durch
waagrechtes Ausstrecken eines Armes oder ein rotes Licht
Halt gebietet. Einbahnstraßen darf er in der Gegenrichtung
nur befahren, wenn er den Ort des Einsatzes anders nicht
erreichen kann.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben
der Reihe nach den Vorrang:
1. Rettungsfahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Feuerwehr,
3. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4. sonstige Einsatzfahrzeuge.
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden
Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines an¬
deren Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatz-
fahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen,
vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
§28. Schienenfahrzeuge
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Ein¬
haltung der straßenpolizeilichen Vorschriften insoweit be¬
freit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bin¬
dung dieser Fahrzeuge an Gleise nicht möglich ist.
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2
bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben andere
Straßenbenützer beim Herannahen eines Schienenfahrzeu¬
ges die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen und den
Schienenfahrzeugen Platz zu machen. Unmittelbar vor und
unmittelbar nach dem Vorüberfahren eines Schienenfahr¬
zeuges dürfen die Gleise nicht überquert werden. Boden¬
markierungen für das Einordnen der Fahrzeuge vor Kreu¬
zungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes
zu beachten.
§36. Zeichengebung
Wenn der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen
geregelt wird, so gehen diese sowohl den Straßenverkehrs¬
zeichen als auch den Bodenmarkierungen vor.
§ 37. Bedeutung der Armzeichen
(1) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm senkrecht nach oben, so gilt dies als Zeichen
für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker heran¬
nahender Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten anzuhalten.
Wird dieses Zeichen auf einer Kreuzung gegeben, so haben
die Lenker herannahender Fahrzeuge vor der Kreuzung an¬
zuhalten oder, wenn ihnen dies nicht mehr möglich ist, die
Kreuzung zu durchfahren. Fahrzeuglenker, die sich bei die¬
sem Zeichen mit ihren Fahrzeugen bereits auf der Kreu¬
zung befinden, haben sie so rasch, wie dies möglich und
erlaubt ist, zu verlassen.
(2) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm quer zu einer Fahrtrichtung, so gilt dies als
Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in dieser Fahrtrichtung.
Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in dieser Fahrt¬
richtung fahrenden Fahrzeuge vor dem Verkehrsposten,
wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung gegeben wird,
vor der Kreuzung anzuhalten.
(3) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen, so gilt dies
als Zeichen für „Halt“ für den Verkehr in diesen Fahrt¬
richtungen. Bei diesem Zeichen haben die Lenker der in die¬
sen Fahrtrichtungen fahrenden Fahrzeuge vor dem Ver¬
kehrsposten, wenn das Zeichen jedoch auf einer Kreuzung
gegeben wird, vor der Kreuzung anzuhalten.
(4) Wenn es die Verkehrslage zuläßt, hat ein Verkehrs¬
posten auch bei den Zeichen nach Abs. 2 und 3 das Ein¬
biegen nach rechts durch Hilfszeichen (§ 41) zu gestatten.
(5) Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten
einen Arm oder beide Arme parallel zu den Fahrtrichtun¬
gen, so gilt dies als Zeichen für „Freie Fahrt“ für den Ver¬
kehr in diesen Fahrtrichtungen. Bei diesem Zeichen haben
die Lenker von Fahrzeugen in der freigegebenen Fahrt¬
richtung weiterzufahren oder einzubiegen (§ 13). Beim Ein¬
biegen dürfen jedoch Fußgänger, welche die Fahrbahn im
Sinne der getroffenen Regelung überqueren, und die Be-
nützer der freigegebenen Fahrbahn nicht behindert werden.