46 Allgemein Wissenswertes II (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahr¬ zeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann, einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m] einzuhal¬ ten. (3) Müssen die Lenker hintereinander fahrender Fahr¬ zeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahr¬ zeuge bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weite¬ rer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Ver¬ kehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert wird. (4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsab¬ messungen (Lastfahrzeuge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Frei¬ landstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16) nach zwei solchen Fahr¬ zeugen einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Beim Hintereinanderfahren von Kraftwagenzügen ist dieser Abstand nach jedem Kraftwagenzug einzuhalten. §19. Vorrang (1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen. (2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den Vorrang. (3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen. (4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht, so ist sowohl den von rechts als auch den von links kommenden Fahr¬ zeugen (dem „Querverkehr“) der Vorrang zu geben; ist je¬ doch auf einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf einer Vorrangstraße dargestellt, so ist dem Fahrzeugver¬ kehr im Zuge dieser Straße der Vorrang zu geben. Beim Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ ist überdies an¬ zuhalten. (5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommen¬ den, nach links einbiegenden Fahrzeugen. (6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Park¬ plätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feld¬ wegen, von Tankstellen oder dgl. kommen. (7) Wer keinen Vorrang hat (Wartepflichtiger), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahr¬ zeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. (8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf den Vorrang verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen; Anhalten von Fahrzeugen, außer von Schienenfahrzeugen in Haltestellen, gilt als Verzicht. §20. Fahrgeschwindigkeit (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin¬ digkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaftön von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwin¬ genden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Ver¬ kehr behindert. (2) Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstge¬ schwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Ge¬ schwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller als 50 km/h fahren. (3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß wäh¬ rend gewisser Zeiträume, innerhalb deren mit einer beson¬ deren Dichte des Straßenverkehrs zu rechnen ist, die Len¬ ker aller oder bestimmter Fahrzeugarten eine unter Be- dachtnahme auf die Verkehrssicherheit festzusetzende Fahrgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen. (4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Rege¬ lungen nach Abs. 2 und 3 nicht berührt. § 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend ab¬ bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrs¬ sicherheit erfordert. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, wenn es die Ver¬ kehrssicherheit erfordert, die bevorstehende Verminderung der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vor¬ richtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vor¬ handen oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminde- rung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder sei¬ ner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer Signalstange anzuzeigen. (3) Der Lenker hat die Anzeige der Geschwindigkeitsver¬ minderung einzustellen, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. (4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬ fahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschrif¬ ten. §22. Warnzeichen (1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit den für eine solche Zeichengebung bestimmten Vorrichtungen durch deutliche Schallzeichen, sind solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört, durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden. (2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbescha¬ det der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2) verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfor¬ dert, wenn Tiere scheuen oder scheuen können oder wenn die Schallzeichen nur dem Zwecke dienen sollen, sich rück¬ sichtslos freie Bahn zu schaffen. Schallzeichen dürfen insbe¬ sondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbe¬ dingt nötig gegeben werden. §23. Halten und Parken (1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhan¬ denen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. (2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes er¬ gibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahr¬ zeuge sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 am Fahrbahnrand schräg aufzustellen. (3) Vor Haus- oder Grundstückseingängen ist zwischen haltenden oder parkenden Fahrzeugen ein Zwischenraum einzuhalten, der 1.50 m nicht nennenswert unterschreiten darf. (4) Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht ge¬ öffnet werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefähr- der oder behindert werden können. (5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen oder von Unbefugten in Bewegung gesetzt werden kann. (6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger ohne zie¬ hendes Fahrzeug dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Kön¬ nen sie jedoch nach Beendigung der Ladetätigkeit nicht so¬ gleich von der Fahrbahn entfernt werden, so sind sie so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Die Deichsel ist abzuneh¬ men oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet wird; Abs. 5 gilt sinngemäß. §24. Halte- und Parkverbote (1) Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung für Halten oder Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13, b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahr-