Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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46
Allgemein Wissenswertes
II
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat von Schienenfahr¬
zeugen, die er nicht zu überholen beabsichtigt oder wegen
der Beschaffenheit seines Fahrzeuges nicht überholen kann,
einen den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen
angemessenen Abstand (mindestens etwa 20 m] einzuhal¬
ten.
(3) Müssen die Lenker hintereinander fahrender Fahr¬
zeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahr¬
zeuge bis zu einer Querstraße oder einer die Fahrbahn
querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weite¬
rer herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Ver¬
kehr auf der Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert
wird.
(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsab¬
messungen (Lastfahrzeuge, Omnibusse u. dgl.) hat auf Frei¬
landstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16) nach zwei solchen Fahr¬
zeugen einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Beim Hintereinanderfahren von Kraftwagenzügen ist dieser
Abstand nach jedem Kraftwagenzug einzuhalten.
§19. Vorrang
(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die
folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang;
Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links
kommen.
(2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z. 25) haben immer den
Vorrang.
(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben
den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder
einmündenden Straßen.
(4) Ist vor einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung
Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5) oder das Vorschriftszeichen
„Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht, so ist sowohl
den von rechts als auch den von links kommenden Fahr¬
zeugen (dem „Querverkehr“) der Vorrang zu geben; ist je¬
doch auf einer Zusatztafel (§ 54) ein besonderer Verlauf
einer Vorrangstraße dargestellt, so ist dem Fahrzeugver¬
kehr im Zuge dieser Straße der Vorrang zu geben. Beim
Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ ist überdies an¬
zuhalten.
(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder
nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts
anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommen¬
den, nach links einbiegenden Fahrzeugen.
(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang
gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen, von Park¬
plätzen, von Haus- oder Grundstückseinfahrten, von Feld¬
wegen, von Tankstellen oder dgl. kommen.
(7) Wer keinen Vorrang hat (Wartepflichtiger), darf durch
Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahr¬
zeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen
noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf den Vorrang
verzichten. Der Verzicht ist dem Wartepflichtigen deutlich
erkennbar zu machen; Anhalten von Fahrzeugen, außer von
Schienenfahrzeugen in Haltestellen, gilt als Verzicht.
§20. Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwin¬
digkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen
angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaftön
von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht
so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an
der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt,
wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwin¬
genden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Ver¬
kehr behindert.
(2) Sofern nicht die Behörde eine geringere Höchstge¬
schwindigkeit bestimmt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Ge¬
schwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf der Lenker eines
Fahrzeuges im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15) nicht schneller
als 50 km/h fahren.
(3) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß wäh¬
rend gewisser Zeiträume, innerhalb deren mit einer beson¬
deren Dichte des Straßenverkehrs zu rechnen ist, die Len¬
ker aller oder bestimmter Fahrzeugarten eine unter Be-
dachtnahme auf die Verkehrssicherheit festzusetzende
Fahrgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Rege¬
lungen nach Abs. 2 und 3 nicht berührt.
§ 21. Verminderung der
Fahrgeschwindigkeit
(1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den
Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend ab¬
bremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet
oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrs¬
sicherheit erfordert.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat, wenn es die Ver¬
kehrssicherheit erfordert, die bevorstehende Verminderung
der Geschwindigkeit den Lenkern nachfolgender Fahrzeuge
mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vor¬
richtungen anzuzeigen. Sind solche Vorrichtungen nicht vor¬
handen oder gestört, so ist die Geschwindigkeitsverminde-
rung durch Hochheben eines Armes, wenn diese Zeichen
jedoch wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder sei¬
ner Ladung nicht erkennbar sind, durch Hochheben einer
Signalstange anzuzeigen.
(3) Der Lenker hat die Anzeige der Geschwindigkeitsver¬
minderung einzustellen, wenn er sein Vorhaben ausgeführt
hat oder von ihm Abstand nimmt.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬
fahrzeugen die Geschwindigkeitsverminderung anzuzeigen
haben, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschrif¬
ten.
§22. Warnzeichen
(1) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der
Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit den
für eine solche Zeichengebung bestimmten Vorrichtungen
durch deutliche Schallzeichen, sind solche Vorrichtungen
nicht vorhanden oder gestört, durch deutliche Zurufe zu
warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen,
wenn sie ausreichen und nicht blenden.
(2) Die Abgabe von Schallzeichen (Abs. 1) ist unbescha¬
det der Bestimmungen über das Hupverbot (§ 43 Abs. 2)
verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfor¬
dert, wenn Tiere scheuen oder scheuen können oder wenn
die Schallzeichen nur dem Zwecke dienen sollen, sich rück¬
sichtslos freie Bahn zu schaffen. Schallzeichen dürfen insbe¬
sondere vor Kirchen und gekennzeichneten Schulen und
Krankenhäusern sowie zur Nachtzeit nicht länger als unbe¬
dingt nötig gegeben werden.
§23. Halten und Parken
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken
unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhan¬
denen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer
gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am
Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern
sich aus Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 7) nichts anderes er¬
gibt, zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und
parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Einspurige Fahr¬
zeuge sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1
am Fahrbahnrand schräg aufzustellen.
(3) Vor Haus- oder Grundstückseingängen ist zwischen
haltenden oder parkenden Fahrzeugen ein Zwischenraum
einzuhalten, der 1.50 m nicht nennenswert unterschreiten
darf.
(4) Die Türen des Fahrzeuges dürfen so lange nicht ge¬
öffnet werden, als dadurch andere Straßenbenützer gefähr-
der oder behindert werden können.
(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so
zu sichern, daß es nicht abrollen oder von Unbefugten in
Bewegung gesetzt werden kann.
(6) Unbespannte Fuhrwerke sowie Anhänger ohne zie¬
hendes Fahrzeug dürfen nur während des Beladens oder
Entladens auf der Fahrbahn stehen gelassen werden. Kön¬
nen sie jedoch nach Beendigung der Ladetätigkeit nicht so¬
gleich von der Fahrbahn entfernt werden, so sind sie so
aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein
Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder
am Wegfahren gehindert wird. Die Deichsel ist abzuneh¬
men oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß
niemand gefährdet wird; Abs. 5 gilt sinngemäß.
§24. Halte- und Parkverbote
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Beschränkung für
Halten oder Parken“ nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 52 Z. 13,
b) auf engen Stellen der Fahrbahn, im Bereich von Fahr-