Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
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richtungen nicht vorhanden oder gestört, so ist die Anzeige
durch deutlich erkennbare Handzeichen durchzuführen.
Wenn diese Zeichen jedoch wegen der Beschaffenheit des
Fahrzeuges oder seiner Ladung nicht erkennbar sind, so
sind sie mit einer Signalstange zu geben.
(4) Ob und in welcher Weise die Führer von Schienen¬
fahrzeugen die Fahrtrichtungsänderung oder den Wechsel
des Fahrstreifens anzuzeigen haben, ergibt sich aus den
eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§ 12. Einordnen
(1) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich da¬
von überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt
hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahr¬
streifen seiner Fahrbahnhälfte zu lenken.
(2) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts
einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahr¬
streifen seiner Fahrbahnhälfte zu lenken.
(3) Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus
zu fahren, so hat er das Fahrzeug, sofern drei Fahrstreifen
für seine Fahrtrichtung vorhanden sind, auf den mittleren,
sonst auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrbahnhälfte
zu lenken.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur inso¬
weit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Ver¬
halten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestim¬
mungen (§ 28 Abs. 2] nicht entgegenstehen und sich aus
Bodenmarkierungen (§ 9 Abs. 6) nichts anderes ergibt.
(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen,
schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen an¬
gehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später
ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den
bereits angehaltenen Fahrzeugen Vorfahren, um sich mit
ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen.
§13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren
(1) Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen
einzubiegen.
(2) Auf Kreuzungen ist beim Linkseinbiegen nach dem
Einordnen (§ 12) bis in die Kreuzungsmitte vorzufahren;
hierauf ist, sobald es der Gegenverkehr zuläßt, unter Um¬
fahrung des Kreuzungsmittelpunktes einzubiegen. Der
Kreuzungsmittelpunkt ist nicht zu umfahren, wenn sich aus
Bodenmarkierungen oder aus Hilfszeichen (§ 41) etwas an¬
deres ergibt.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat sich der
Lenker beim Einfahren in Häuser oder Grundstücken und
beim Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken von einer
geeigneten Person einweisen zu lassen.
§14. Umkehren und Rückwärtsfahren
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur um¬
kehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder ge¬
fährdet noch behindert werden.
(2) Das Umkehren ist verboten:
a) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
b) bei starkem Verkehr,
c) auf Vorrangstraßen in Ortsgebieten, außer auf gere¬
gelten Kreuzungen.
(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich
der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten
Person einweisen lassen.
(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienen¬
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§15. Überholen
(1) Außer in den Fällen des Abs. 2 darf der Lenker eines
Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach
links einzubiegen,
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen
und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Ein¬
bahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall
links überholt werden.
(3) Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat den
bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 über den Wech¬
sel des Fahrstreifens und nach § 22 über die Abgabe von
Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Beim Überholen ist ein der Verkehrssicherheit und
der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand
vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.
(5) Der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, darf,
sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist
[Abs. 3), die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Dies gilt nicht
für die Führer von Schienenfahrzeugen.
§16. Überholverbote
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegen¬
kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder
wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen
vorhanden ist,
b) wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des über¬
holenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedacht-
nahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschrän¬
kungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist,
c) wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, daß er sein
Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr ein-
ordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden
oder zu behindern,
d) auf Schutzwegen und, wenn vor dem Schutzweg auf
der Fahrbahn eine Querlinie angebracht ist, innerhalb die¬
ser Bodenmarkierungen.
(2) Außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen darf der
Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:
a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die
durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten" (§ 52
Z. 4a) gekennzeichnet sind,
b) bei ungenügender Sicht und auf unübersichtlichen
Straßenstellen, z. B. vor und in unübersichtlichen Kurven
und vor Fahrbahnkuppen; es darf jedoch überholt werden,
wenn die Fahrbahn durch eine Sperrlinie (§ 55 abs., 2) ge¬
teilt ist und diese Linie vom überholenden Fahrzeug nicht
überragt wird,
c) mehrspurige Fahrzeuge auf Kreuzungen, auf denen
der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen [§ 36) ge¬
regelt wird; es darf jedoch überholt werden, wenn die Kreu¬
zung auf einer Vorrangstraße durchfahren wird oder wenn
rechts zu überholen ist (§ 15 Abs. 2),
d) überholende mehrspurige Fahrzeuge; es darf jedoch
überholt werden
1. auf der Autobahn, wenn getrennte Fahrbahnen vor¬
handen sind, die in der Fahrtrichtung mindestens drei Fahr¬
streifen aufweisen,
2. auf anderen Straßen, wenn die Fahrbahn durch eine
Sperrlinie (§ 55 Abs. 2) geteilt ist, in der Fahrtrichtung
mindestens drei durch Leitlinien (§ 55 Abs. 3) gekenn¬
zeichnete Fahrstreifen aufweist und die Sperrlinie vom
überholenden Fahrzeug nicht überragt wird.
(3) Ob und inwieweit das Überholen im Bereich schienen¬
gleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, richtet sich nach
den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
§17. Vorbeifahren
[1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch an¬
dere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende,
weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige
des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstan¬
des und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten
die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An
einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Len¬
ker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 abs. 2),
ist rechts vorbeizufahren.
[2) Der Lenker eines Fahrzeuges darf an einem in einer
Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug auf der Seite, die
für das Ein- oder Aussteigen bestimmt ist, nur in Schritt¬
geschwindigkeit und in einem der Verkehrssicherheit ent¬
sprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug vor¬
beifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei
weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre
Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.
[3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor Schutzwe¬
gen anhalten, um Fußgängern das Überqueren der Straße
zu ermöglichen, ist verboten.
§18. Hintereinanderfahren
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen
Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzu¬
halten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich
ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst
wird.