Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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44
Allgemein Wissenswertes
II
vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersu¬
chung zu unterziehen.
(6) (Verfassungsbestimmung.} Steht der Vorgeführte im
Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine
Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat
die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich un¬
bedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen.
(7) Außer in den Fällen des Abs. 6 ist eine Blutabnahme
vorzunehmen, wenn sie der Vorgeführte verlangt oder ihr
zustimmt.
(8) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 lit. b und c sind
sinngemäß auch auf Personen anwendbar, die sich in einem
durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem
Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
(9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 eine
Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden, so
sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu
tragen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer
Suchtgiftbeeinträchtigung.
(10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafge¬
setzes 1950 über die Festnehmung werden von den Abs. 2
bis 4 nicht berührt.
(11} Das Bundesministerium für Handel und Wiederauf¬
bau hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersu¬
chung nach Abs. 1 und zur Gewährleistung ihrer zweck¬
mäßigen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächti¬
genden Organe der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schu¬
lung sowie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand
der Wissenschaft und Technik die für eine Untersuchung
der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu be¬
stimmen.
§ 7. Allgemeine Fahrordnung
(1} Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu
fahren, wie dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Be¬
lästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung
von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die
an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht
in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige
Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.
(2} Auf unübersichtlichen Straßenstellen, insbesondere in
unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen und bei un¬
genügender Sicht, ferner beim Überholtwerden, bei Gegen¬
verkehr, vor dem Halten oder Parken und wenn es die
Verkehrssicherheit sonst erfordert, ist ausnahmslos am
rechten Fahrbahnrand zu fahren.
(3} Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die
betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit
und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahr¬
zeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die
Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinan¬
der fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahr¬
streifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch be¬
hindern.
(4} Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim
Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Stra-
ßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden.
§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit
besonderen Anlagen
(1) Sind eine oder mehrere Nebenfahrbahnen vorhan¬
den, so ist die rechts in der Fahrtrichtung gelegene Neben¬
fahrbahn zu benützen
a) von den Lenkern von Motorfahrrädern und, wenn
keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, von
Radfahrern,
b} von Personen, die Handwagen, Handschlitten oder
Handkarren ziehen oder schieben.
(2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte
einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet
sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahr¬
bahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr
vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrs¬
zeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt.
(3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die
Fahrt in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt
werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bo¬
denmarkierungen nichts anderes ergibt.
(4} Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller
Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen
mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit
Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für
das Überqueren von Gehsteigen, Radwegen und Radfahr¬
streifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder
Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grund¬
stücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen.
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dür¬
fen selbständige Gleiskörper (§ 2 Abs. 1 Z. 14] nicht in
der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu
bezeichneten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind
Fahrzeuge, die zur Instandsetzung oder Kontrolle der
Gleise oder Oberleitungsanlagen verwendet werden, ausge¬
nommen.
§9. Verhalten bei Bodenmarkierungen
(1] Sperrlinien (§ 55 Abs. 2] dürfen nicht überfahren
werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie
nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die
Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm be¬
nützten Fahrstreifen näher liegt.
(2] Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬
weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12] nur mit einer solchen Geschwindig¬
keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg ange¬
halten werden kann, um einem darauf befindlichen Fu߬
gänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen.
(3] Ist an einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung
Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5} angebracht und auf der Fahr¬
bahn eine Querlinie gezogen, so darf beim Vorranggeben
nach § 19 Abs. 4 nur bis an diese Querlinie herangefahren
werden.
(4} Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt
vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht und auf der Fahr¬
bahn eine Querlinie gezogen, so ist an dieser Querline an¬
zuhalten.
(5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das
Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben
die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre
Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen.
Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete
Straßenteile freizuhalten.
(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬
fahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre
Fahrzeuge je nah der beabsihtigten Weiterfahrt einzuord¬
nen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoh auh dann
im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sih
niht der beabsihtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord¬
net haben.
(7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder
Parken durh Bodenmarkierungen geregelt, so haben die
Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬
stellen. Hiebei sind nah Maßgabe des zur Verfügung ste¬
henden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für
mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Flähe aufzustellen.
§ 10. Ausweichen
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegen¬
kommenden Fahrzeug rehtzeitig und ausreihend nah
rehts auszuweihen. Einem entgegenkommenden Schienen-
fahrzeug ist jedoh, wenn der Abstand zwishen ihm und
dem Fahrbahnrand ein Ausweihen nah rehts niht zu¬
läßt, unter Bedahtnahme auf den Gegenverkehr nah links
auszuweihen.
(2) Kann niht oder niht ausreihend ausgewihen wer¬
den, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬
ten. In einem solhen Fall muß jenes Fahrzeug zurückge¬
fahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen
der örtlihen Verhältnisse leihter möglich ist.
§11. Änderung der Fahrtrichtung und
Wechsel des F a h r s t r e i f e n s
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrihtung
nur ändern oder den Fahrstreifen wehsein, nachdem er
sih davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder
Behinderung anderer Straßenbenützer möglih ist.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende
Änderung der Fahrtrihtung oder den bevorstehenden
Wehsei des Fahrstreifens so rehtzeitig anzuzeigen, daß
sih andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang
einstellen können.
(3) Die Änderung der Fahrtrihtung oder der Wehsei des
Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug
angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor-