44 Allgemein Wissenswertes II vorgeführt worden ist (Abs. 4), hat sich dieser Untersu¬ chung zu unterziehen. (6) (Verfassungsbestimmung.} Steht der Vorgeführte im Verdacht, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person getötet oder erheblich verletzt worden ist, so hat die Untersuchung, wenn dies erforderlich und ärztlich un¬ bedenklich ist, eine Blutabnahme zu umfassen. (7) Außer in den Fällen des Abs. 6 ist eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn sie der Vorgeführte verlangt oder ihr zustimmt. (8) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 lit. b und c sind sinngemäß auch auf Personen anwendbar, die sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; der dem Arzt Vorgeführte hat sich der Untersuchung zu unterziehen. (9) Ist bei einer Untersuchung nach Abs. 2 oder 4 eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. (10) Die Bestimmungen des § 35 des Verwaltungsstrafge¬ setzes 1950 über die Festnehmung werden von den Abs. 2 bis 4 nicht berührt. (11} Das Bundesministerium für Handel und Wiederauf¬ bau hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersu¬ chung nach Abs. 1 und zur Gewährleistung ihrer zweck¬ mäßigen Durchführung den Kreis der hiefür zu ermächti¬ genden Organe der Straßenaufsicht und die Art ihrer Schu¬ lung sowie unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik die für eine Untersuchung der Atemluft geeigneten Geräte durch Verordnung zu be¬ stimmen. § 7. Allgemeine Fahrordnung (1} Der Lenker eines Fahrzeuges hat so weit rechts zu fahren, wie dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Be¬ lästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet. (2} Auf unübersichtlichen Straßenstellen, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen und bei un¬ genügender Sicht, ferner beim Überholtwerden, bei Gegen¬ verkehr, vor dem Halten oder Parken und wenn es die Verkehrssicherheit sonst erfordert, ist ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren. (3} Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges neben einem anderen Fahr¬ zeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinan¬ der fahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahr¬ streifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch be¬ hindern. (4} Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Stra- ßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen (1) Sind eine oder mehrere Nebenfahrbahnen vorhan¬ den, so ist die rechts in der Fahrtrichtung gelegene Neben¬ fahrbahn zu benützen a) von den Lenkern von Motorfahrrädern und, wenn keine Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind, von Radfahrern, b} von Personen, die Handwagen, Handschlitten oder Handkarren ziehen oder schieben. (2) Liegt eine Schutzinsel oder ein Parkplatz in der Mitte einer Straße, so ist rechts davon vorbeizufahren. Befindet sich eine solche Anlage in einer Einbahnstraße oder Fahr¬ bahnhälfte, so darf sowohl rechts als auch links von ihr vorbeigefahren werden, sofern sich aus Straßenverkehrs¬ zeichen oder Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt. (3) Liegt im Zuge einer Straße ein Platz, so darf die Fahrt in der gedachten Verlängerung der Straße fortgesetzt werden, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bo¬ denmarkierungen nichts anderes ergibt. (4} Die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radwegen und Radfahrstreifen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Radwegen und Radfahr¬ streifen mit Fahrzeugen zum Einfahren in Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren aus Häusern oder Grund¬ stücken auf den hiefür vorgesehenen Stellen. (5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen dür¬ fen selbständige Gleiskörper (§ 2 Abs. 1 Z. 14] nicht in der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur an den dazu bezeichneten Stellen überqueren. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die zur Instandsetzung oder Kontrolle der Gleise oder Oberleitungsanlagen verwendet werden, ausge¬ nommen. §9. Verhalten bei Bodenmarkierungen (1] Sperrlinien (§ 55 Abs. 2] dürfen nicht überfahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm be¬ nützten Fahrstreifen näher liegt. (2] Der Lenker eines Fahrzeuges darf sich einem Schutz¬ weg (§ 2 Abs. 1 Z. 12] nur mit einer solchen Geschwindig¬ keit nähern, daß das Fahrzeug vor dem Schutzweg ange¬ halten werden kann, um einem darauf befindlichen Fu߬ gänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. (3] Ist an einer Kreuzung das Gefahrenzeichen „Achtung Vorrangverkehr“ (§ 50 Z. 5} angebracht und auf der Fahr¬ bahn eine Querlinie gezogen, so darf beim Vorranggeben nach § 19 Abs. 4 nur bis an diese Querlinie herangefahren werden. (4} Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung“ (§ 52 Z. 11) angebracht und auf der Fahr¬ bahn eine Querlinie gezogen, so ist an dieser Querline an¬ zuhalten. (5) Sind auf der Fahrbahn Bodenmarkierungen für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebracht, so haben die Lenker der in Betracht kommenden Fahrzeugarten ihre Fahrzeuge nach diesen Bodenmarkierungen einzuordnen. Die Lenker anderer Fahrzeuge haben so gekennzeichnete Straßenteile freizuhalten. (6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiter¬ fahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nah der beabsihtigten Weiterfahrt einzuord¬ nen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoh auh dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sih niht der beabsihtigten Weiterfahrt entsprechend eingeord¬ net haben. (7) Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durh Bodenmarkierungen geregelt, so haben die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzu¬ stellen. Hiebei sind nah Maßgabe des zur Verfügung ste¬ henden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in eine für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Flähe aufzustellen. § 10. Ausweichen (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegen¬ kommenden Fahrzeug rehtzeitig und ausreihend nah rehts auszuweihen. Einem entgegenkommenden Schienen- fahrzeug ist jedoh, wenn der Abstand zwishen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweihen nah rehts niht zu¬ läßt, unter Bedahtnahme auf den Gegenverkehr nah links auszuweihen. (2) Kann niht oder niht ausreihend ausgewihen wer¬ den, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhal¬ ten. In einem solhen Fall muß jenes Fahrzeug zurückge¬ fahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlihen Verhältnisse leihter möglich ist. §11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des F a h r s t r e i f e n s (1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrihtung nur ändern oder den Fahrstreifen wehsein, nachdem er sih davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglih ist. (2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrihtung oder den bevorstehenden Wehsei des Fahrstreifens so rehtzeitig anzuzeigen, daß sih andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. (3) Die Änderung der Fahrtrihtung oder der Wehsei des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen anzuzeigen. Sind solche Vor-