Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
43
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter
und getrennt von der Fahrbahn verlaufender Weg;
12. Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (so¬
genannte „Zebrastreifen") gekennzeichneter, für die Über¬
querung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahr¬
bahnteil;
13. Schutzinsel: ein für Fußgänger innerhalb der Fahr¬
bahn bestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführter
Straßenteil;
14. selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn bau¬
lich getrennter, ausschließlich dem Verkehr mit Schienen¬
fahrzeugen vorbehaltener Bahnkörper im Verkehrsraum
der Straße samt den darauf errichteten, dem Verkehr und
Betrieb solcher Fahrzeuge dienenden Anlagen und bauli¬
chen Einrichtungen;
15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Richtzei¬
chen „Ortstafel“ (§ 53 Z. 17a) und „Ortsende“ (§ 53
Z. 17b);
16. Freilandstraße: eine Straße außerhalb von Ortsgebie¬
ten;
17. Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere
überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in wel¬
chem Winkel;
18. geregelte Kreuzung: eine Kreuzung, auf welcher der
Verkehr durch Lichtzeichen oder von Verkehrsposten durch
Armzeichen geregelt wird; blinkendes gelbes Licht gilt nicht
als Regelung;
19. Fahrzeug: ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare
Arbeitsmaschine im Straßenverkehr, ausgenommen Roll¬
stühle für Kranke, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche,
vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn be¬
stimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinder¬
spielzeug und Wintersportgeräte;
21. Fuhrwerk: ein Fahrzeug, das nach seiner Bestimmung
durch Menschen oder Tiere fortbewegt wird, sowie jede
nicht unter kraftfahrrechtliche Vorschriften fallende selbst¬
fahrende Arbeits- oder Zugmaschine mit und ohne Anhän¬
ger;
22. Fahrrad: ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur
Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder
ausgestattet ist;
23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern be¬
stimmtes Kraftfahrzeug oder Fuhrwerk;
24. Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbe¬
triebsmittel; ein Oberleitungskraftfahrzeug ist jedoch kein
Schienenfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes;
25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraft-
fahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues
Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden
hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines
dieser Signale;
26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch son¬
stige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Brin-
gen eines Fahrzeuges;
27. Halten: eine kurze Fahrtunterbrechung zur Erledigung
von Verrichtungen, wie Ein- und Aussteigen von Fahr¬
gästen, Ladetätigkeit, Tanken, Bezahlen des Fuhrlohnes
und dgl., sofern der Lenker im Fahrzeug oder in dessen
Nähe verbleibt und leicht erreichbar ist;
28. Parken: das Stehenlassen von Fahrzeugen für längere
Zeit als zu den in Z. 27 bezeichneten Zwecken;
29. Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an
einem sich auf derselben Fahrbahn in der gleichen Rich¬
tung fortbewegenden Fahrzeug; das Vorbeibewegen an
einem in der gleichen Richtung fahrenden Radfahrer auf
einem Radweg oder Radfahrstreifen sowie das Nebenein¬
anderfahren enggeschlossener Fahrzeugreihen auf Straßen
mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrt¬
richtung gilt nicht als Überholen;
30. Vorbeifahren: das Vorbeifahren eines Fahrzeuges an
einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbe¬
wegenden Person oder Sache, insbesondere an einem an¬
haltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.
(2) Die Begriffsbestimmungen für Kraftfahrzeuge und
Motorfahrräder sind in den kraftfahrrechtlichen Vorschrif¬
ten enthalten.
§ 3. Vertrauensgrundsatz
Jeder Straßenbenützer darf vertrauen, daß andere Per¬
sonen die für die Benützung der Straße maßgeblichen
Rechtsvorschriften befolgen, außer er müßte annehmen,
daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit wei¬
ßem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbe¬
hinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus
deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß,
daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs
einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
§ 4. Verkehrsunfälle
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit
einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhänge
steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Per¬
sonen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung
solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt wor¬
den, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu
leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich
für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständi¬
gen.
(3) Auch wer Zeuge eines Verkehrsunfalles oder seiner
Folgen am Unfallsort geworden ist, hat, sofern die nach
Abs. 2 verpflichteten Personen nicht für ausreichende Hilfe
sorgen, den verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe
zu leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht
zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefähr¬
dung oder Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich
wäre. Ist der Zeuge zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er
unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen.
(4) Jedermann ist unter den im Abs. 3 bezeichneten Vor¬
aussetzungen verpflichtet, die Herbeiholung einer Hilfe bei
einem Verkehrsunfall zu ermöglichen.
(5) Ist nur Sachschaden entstanden, so haben die im Abs.
1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarme¬
riedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Auf¬
schub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch
unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder
jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, ein¬
ander ihre Identität nachgewiesen haben.
(6) Aus einer Verletzung der Hilfeleistungspflicht können
keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abge¬
leitet werden.
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen
gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1) Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zu¬
stand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in
Betrieb nehmen. Bei einem Blutalkoholgehalt von 0.8 Pro¬
mille und darüber gilt der Zustand einer Person als von
Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders
geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe
der Straßenaufsicht sind berechtigt, die Atemluft von Per¬
sonen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder
zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alko¬
holgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann,
daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beein¬
trächtigten Zustand befinden. Die Untersuchung ist mit
geeigneten Geräten vorzunehmen.
(3) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Per¬
sonen, die sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch¬
tigten Zustand befinden (Abs. 1), an der Lenkung oder In¬
betriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berech¬
tigt, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt
zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung
vorzuführen:
a) Personen, bei denen eine Untersuchung nach Abs. 2
den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben
hat, es sei denn, daß sie das Fahrzeug noch nicht in Be¬
trieb genommen und in Kenntnis des Untersuchungsergeb¬
nisses von der Inbetriebnahme Abstand genommen haben,
b) Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb
nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versu¬
chen und sich offenbar in einem durch Alkohol beeinträch¬
tigten Zustand befinden, wTenn eine Untersuchung nach Abs.
2 nicht möglich ist,
c) Lenker von Fahrzeugen oder Fußgänger, die verdäch¬
tig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
einen Verkehrsunfall verursacht zu haben.
(5) Wer einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden
Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung