42 Allgemein Wissenswertes II (3] Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und, so¬ fern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist, auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen. Bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben ist nur die Mitunterfertigung durch den Betriebsinhaber erfor¬ derlich. Diese Personen bestätigen mit ihrer Unter¬ schrift lediglich, daß die zur Anmeldung gelangende Person die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die zur Mitunterfertigung verpflichteten Personen kön¬ nen die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig be¬ zogen worden ist. § 8. (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung durch Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an die für den Unterkunftsort zuständige Meldebehörde yorzuneh- men. [2] Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Unter¬ kunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit der im Meldezettel enthaltenen Angaben durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. § 10. Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige der Meldebe¬ hörde den Meldezettelabschnitt vorzulegen, der ihm bei der Anmeldung ausgefolgt worden ist. Hiebei ist der Tag der Aufgabe der Unterkunft und der vor¬ aussichtliche Ort der nächsten Unterkunft des Abzu¬ meldenden anzugeben. Der Abzumeldende hat dem Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu ma¬ chen. § 11. [1] Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen, bei den im § 1 Abs. 3 und 4 angeführten Personen jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem Beziehen der Unterkunft, jedenfalls aber vor Auf¬ gabe der Unterkunft vorzunehmen. Die im § 1 Abs. 2 angeführten Unterkunftsnehmer sind spätestens am Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden. (2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten Tage vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen. (3) Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern, verlängern sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehe¬ nen Fristen für einzelne Gemeinden oder Teile von Gemeinden um höchstens drei Tage. Der Landeshaupt¬ mann hat durch Verordnung diese Gemeinden und Gemeindeteile zu bezeichnen und die für sie gelten¬ den Fristen festzustellen, (4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmel¬ dung erfolgen, wenn hiebei die für die An- und Ab¬ meldung vorgesehenen Fristen gewahrt werden. § 12. {1} Tritt nach der Anmeldung einer Person eine Ände- derung hinsichtlich ihres Namens oder ihrer Staatsan¬ gehörigkeit ein, ist die Person innerhalb angemessener Frist nach Eintritt der Änderung abzumelden und neu anzumelden. Der Unterkunftsnehmer hat den Melde¬ pflichtigen von der eingetretenen Änderung in Kennt¬ nis zu setzen. (2) Verlängert eine Person, die mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet worden ist, die Dauer ihrer Unterkunft über zwei Monate, so ist sie innerhalb angemessener Frist abzumelden und mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1 neu anzumelden. Fremdenbücher § 15. (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe haben Fremdenbücher zu führen. Die Fremdenbücher und Namensverzeichnisse müssen gebunden, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von der Meldebehörde gesiegelt sein. In den Fremdenbüchern sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, der ständige Wohnort, sowie der Tag der Ankunft eines jeden anzumeldenden Gastes einzutragen. (4) In UnterkunftsStätten, deren Gäste nach § 2, Z. 2, von der Meldung ausgenommen sind, ist die Person, die das Fremdenbuch führt, für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich; sie kann von den Unter- kunftsnehmem die Vorlage geeigneter Dokumente verlangen. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten ist der Unterkunftsnehmer selbst verpflichtet, die Eintra¬ gung in das Fremdenbuch sogleich nach dem Beziehen der Unterkunft vollständig und wahrheitsgemäß vor¬ zunehmen. M e 1 d e b e s t ä t i g u n g e n und M e 1 d e a u s k ü n f t e § 16. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem Melderegister gesammelten Meldezettel auf Verlan¬ gen Meldebestätigungen und Meldeauskünfte zu er¬ teilen. (2) In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden, seit wann der Einschreiter in seiner Unterkunft gemel¬ det ist. Auf begründetes Verlangen sind Meldebe¬ stätigungen auch über frühere Unterkünfte des Ein¬ schreitens und andere ihn betreffende Eintragungen zu erteilen. (3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung zu beschränken, Qb und, zutreffendenfalls, wo und seit wann eine vom Einschreiter verschiedene Person innerhalb des Wirkungsbereiches der Meldebehörde gemeldet ist. (4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3 kann mit Bescheid verweigert werden, wenn die Behörde gegen die Auskunftserteilung begründete Bedenken hat. Strafbestimmungen 3 18. Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesge¬ setzes und der auf Grund desselben ergangenen Ver¬ ordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungs¬ bereich von Bundespolizeibehörden von diesen mit Geld bis zu S 300.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen, bei erschwerenden Umständen mit Geld bis zu S 3000.— oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander verhängt werden. 3. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 (Auszug) §1. Geltungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un¬ ter den gleichen Bedingungen benützt werden können. (2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬ nisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬ strecken sich auf diese Straßen nicht. §2. Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen; 2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße; 3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsver- kehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung er¬ kennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt; 4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver¬ laufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer Straße; 5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht; 6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nidit besonderen Zwecken Vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen); 7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm¬ ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn; 8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm¬ ter und von der Fahrbahn getrennter Weg; 9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von der Fahrbahn getrennter Weg; 10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;