Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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42
Allgemein Wissenswertes
II
(3] Der Meldezettel ist vom Hauseigentümer und, so¬
fern dieser nicht zugleich der Unterkunftsgeber ist,
auch vom Unterkunftsgeber mitzuunterfertigen. Bei
gewerblichen Beherbergungsbetrieben ist nur die
Mitunterfertigung durch den Betriebsinhaber erfor¬
derlich. Diese Personen bestätigen mit ihrer Unter¬
schrift lediglich, daß die zur Anmeldung gelangende
Person die angegebene Unterkunft bezogen hat. Die
zur Mitunterfertigung verpflichteten Personen kön¬
nen die Unterschrift verweigern, wenn sie Grund zur
Annahme haben, daß die Unterkunft rechtswidrig be¬
zogen worden ist.
§ 8. (1) Der Meldepflichtige hat die Anmeldung durch
Vorlage der ausgefüllten Meldezettel an die für den
Unterkunftsort zuständige Meldebehörde yorzuneh-
men.
[2] Auf Verlangen der Meldebehörde hat der Unter¬
kunftsnehmer seine Identität und die Richtigkeit der
im Meldezettel enthaltenen Angaben durch Vorlage
geeigneter Dokumente nachzuweisen.
§ 10. Zur Abmeldung hat der Meldepflichtige der Meldebe¬
hörde den Meldezettelabschnitt vorzulegen, der ihm
bei der Anmeldung ausgefolgt worden ist. Hiebei ist
der Tag der Aufgabe der Unterkunft und der vor¬
aussichtliche Ort der nächsten Unterkunft des Abzu¬
meldenden anzugeben. Der Abzumeldende hat dem
Meldepflichtigen die erforderlichen Angaben zu ma¬
chen.
§ 11. [1] Die Anmeldung ist grundsätzlich innerhalb von
3 Tagen, bei den im § 1 Abs. 3 und 4 angeführten
Personen jedoch innerhalb von 15 Tagen nach dem
Beziehen der Unterkunft, jedenfalls aber vor Auf¬
gabe der Unterkunft vorzunehmen. Die im § 1 Abs. 2
angeführten Unterkunftsnehmer sind spätestens am
Morgen nach ihrer Ankunft anzumelden.
(2) Die Abmeldung ist frühestens am dritten Tage
vor, spätestens am dritten Tage nach Aufgabe der
Unterkunft vorzunehmen.
(3) Soweit die örtlichen Verhältnisse dies erfordern,
verlängern sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehe¬
nen Fristen für einzelne Gemeinden oder Teile von
Gemeinden um höchstens drei Tage. Der Landeshaupt¬
mann hat durch Verordnung diese Gemeinden und
Gemeindeteile zu bezeichnen und die für sie gelten¬
den Fristen festzustellen,
(4) Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmel¬
dung erfolgen, wenn hiebei die für die An- und Ab¬
meldung vorgesehenen Fristen gewahrt werden.
§ 12. {1} Tritt nach der Anmeldung einer Person eine Ände-
derung hinsichtlich ihres Namens oder ihrer Staatsan¬
gehörigkeit ein, ist die Person innerhalb angemessener
Frist nach Eintritt der Änderung abzumelden und neu
anzumelden. Der Unterkunftsnehmer hat den Melde¬
pflichtigen von der eingetretenen Änderung in Kennt¬
nis zu setzen.
(2) Verlängert eine Person, die mit einem Meldezettel
nach dem Muster der Anlage 2 gemeldet worden ist,
die Dauer ihrer Unterkunft über zwei Monate, so
ist sie innerhalb angemessener Frist abzumelden und
mit einem Meldezettel nach dem Muster der Anlage 1
neu anzumelden.
Fremdenbücher
§ 15. (1) Die Inhaber gewerblicher Beherbergungsbetriebe
haben Fremdenbücher zu führen. Die Fremdenbücher
und Namensverzeichnisse müssen gebunden, mit
fortlaufenden Seitenzahlen versehen und von der
Meldebehörde gesiegelt sein. In den Fremdenbüchern
sind der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum,
die Staatsangehörigkeit, der ständige Wohnort, sowie
der Tag der Ankunft eines jeden anzumeldenden
Gastes einzutragen.
(4) In UnterkunftsStätten, deren Gäste nach § 2, Z. 2,
von der Meldung ausgenommen sind, ist die Person,
die das Fremdenbuch führt, für die Richtigkeit der
Eintragungen verantwortlich; sie kann von den Unter-
kunftsnehmem die Vorlage geeigneter Dokumente
verlangen. In nichtbewirtschafteten Schutzhütten ist
der Unterkunftsnehmer selbst verpflichtet, die Eintra¬
gung in das Fremdenbuch sogleich nach dem Beziehen
der Unterkunft vollständig und wahrheitsgemäß vor¬
zunehmen.
M e 1 d e b e s t ä t i g u n g e n und M e 1 d e a u s k ü n f t e
§ 16. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der in ihrem
Melderegister gesammelten Meldezettel auf Verlan¬
gen Meldebestätigungen und Meldeauskünfte zu er¬
teilen.
(2) In den Meldebestätigungen ist zu beurkunden, seit
wann der Einschreiter in seiner Unterkunft gemel¬
det ist. Auf begründetes Verlangen sind Meldebe¬
stätigungen auch über frühere Unterkünfte des Ein¬
schreitens und andere ihn betreffende Eintragungen
zu erteilen.
(3) Meldeauskünfte haben sich auf die Mitteilung zu
beschränken, Qb und, zutreffendenfalls, wo und seit
wann eine vom Einschreiter verschiedene Person
innerhalb des Wirkungsbereiches der Meldebehörde
gemeldet ist.
(4) Die Erteilung von Auskünften nach Abs. 3 kann
mit Bescheid verweigert werden, wenn die Behörde
gegen die Auskunftserteilung begründete Bedenken
hat.
Strafbestimmungen
3 18. Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesge¬
setzes und der auf Grund desselben ergangenen Ver¬
ordnungen und Verfügungen werden, sofern nicht
ein strafgerichtlich verfolgbarer Tatbestand vorliegt,
von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungs¬
bereich von Bundespolizeibehörden von diesen mit
Geld bis zu S 300.— oder mit Arrest bis zu zwei
Wochen, bei erschwerenden Umständen mit Geld bis
zu S 3000.— oder Arrest bis zu einem Monat bestraft.
Geld- und Arreststrafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
3. Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960
(Auszug)
§1. Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem
Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann un¬
ter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses
Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder
die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befug¬
nisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht er¬
strecken sich auf diese Straßen nicht.
§2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr
bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen
und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil
der Straße;
3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein
von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsver-
kehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung er¬
kennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und
Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;
4. Nebenfahrbahn: jede neben einer Hauptfahrbahn ver¬
laufende, von dieser jedoch getrennte Fahrbahn einer
Straße;
5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für
die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge
ausreicht;
6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer
Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande
liegt, soweit dieser Straßenteil nidit besonderen Zwecken
Vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und
sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);
7. Radfahrstreifen: ein für den Fahrradverkehr bestimm¬
ter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn;
8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimm¬
ter und von der Fahrbahn getrennter Weg;
9. Reitweg: ein für den Reitverkehr bestimmter und von
der Fahrbahn getrennter Weg;
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter,
von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen
oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;