Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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B. Wissenswerte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
a) Bundesgesetze
1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrens¬
gesetzen
EGVG 1950 (Auszug)
Artikel VIII.'
Bis zur Erlassung eines Polizeistrafgesetzes gelten fol¬
gende besondere Strafbestimmungen:
(1) Wer
a) durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet
ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört, oder wer
den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicher¬
weise störenden Lärm erregt,
b) sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegen¬
über einem obrigkeitlichen Organ (§ 68 StG.), während
es in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes oder Dienstes
begriffen ist, ungestüm benimmt oder auf ungestüme
Weise weigert, einer Anordnung Folge zu leisten,
c) sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließen¬
den Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine
Tat begeht, die den Tatbestand einer Verwaltungsüber¬
tretung bildet,
d) in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmä¬
ßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für
den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Be¬
hörden (Gerichten oder Verwaltungsbehörden) bestimmte
schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt, einschlä¬
gige Auskünfte erteilt, vor inländischen Verwaltungsbe¬
hörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätig¬
keiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen an¬
bietet (Winkelschreiber),
e) wird als nicht mehr geltend festgestellt. (Verordnung
vom 24. Juli 1939), Deutsches RGBl. 1 S. 1320, GBl. f. d.
L. ö. Nr. 1021/1939),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be¬
zirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bun¬
despolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 400.—
oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. (StGBl. Nr. 94/
1945 in der Fassung BGBL Nr. 142/1946, Abschnitt IIC
§ 15 Abs. 2 und BGBl. Nr. 49/1948, § 1 lit. b.)
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. d findet keine An¬
wendung, soweit besondere Vorschriften gegen die unbe¬
fugte Parteienvertretung (Winkelschreiberei) bestehen,
und gilt, was die Verfassung von schriftlichen Anbringen
oder Urkunden oder die Erteilung von Auskünften anbe¬
langt, auch nidit für solche Personen, die die Berechti¬
gung hiezu vor dem 14. August 1925 rechtmäßig erlangt
haben.
2. Meldegesetz, BGBl. Nr. 175/1954 (Auszug)
Meldepflicht
§ 1. (1) Wer im Gebiet der Republik Österreich wo immer
länger als 48 Stunden Unterkunft nimmt, ist nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzumel¬
den. Personen, die gleichzeitig mehrere Unterkünfte
im Bundesgebiet haben, unterliegen hinsichtlich jeder
Unterkunft der Meldepflicht.
(2) Wer in einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb
(Gasthof, Hotel, Pension u. dgl.) oder bei einer Per¬
son, die nach Art solcher Betriebe Gäste beherbergt,
gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ist ohne Rücksidit
auf die Unterkunftsdauer anzumelden.
(3) Personen, die unentgeltlich Unterkunft nehmen,
sind unter der Voraussetzung, daß sie nach den Be¬
stimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo bereits
gemeldet sind, nur dann anzumelden, wenn die Un¬
terkunftsdauer zwei Wochen übersteigt.
(4) Personen, die in Fahrzeugen oder Zelten nächtigen,
sind Unterkunftsnehmern gleichzuhalten. Sie sind je¬
doch nur dann anzumelden, wenn sie im Gebiet der¬
selben Gemeinde länger als zwei Wochen verbleiben.
(5) Wer seine Unterkunft aufgibt, ist nach den Be
Stimmungen dieses Bundesgesetzes abzumelden. Eine
nur vorübergehende Unterbrechung des Aufenthaltes
ist nicht als Aufgabe der Unterkunft anzusehen.
Ausnahmen von der Meldung
§ 2. Von der Meldung sind ausgenommen:
(1) Pfleglinge von Krankenanstalten, die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anderswo be¬
reits gemeldet sind
(2) Personen, die in Kinder- oder Schülerheimen, Ju¬
gendheimen oder Jugendherbergen, Sport- oder Er¬
holungsheimen, die vom Bund, einem Bundesland,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des öf¬
fentlichen Rechtes geführt werden, oder in alpinen
Schutzhütten Unterkunft nehmen, sofern in diesen
UnterkunftsStätten nach den Bestimmungen des § 15
Fremdenbücher geführt werden. Unter dieser Voraus¬
setzung kann der Landeshauptmann die gleiche Aus¬
nahme mit Bescheid auch für ähnliche Unterkunfts -
statten, Berggasthöfe und beaufsichtigte Camping¬
plätze verfügen, wenn die besonderen Verhältnisse
dies im einzelnen Fall gerechtfertigt erscheinen las¬
sen.
Meldepflichtige Personen
§ 3. (1) Die Meldepflicht trifft den Unterknnftsgeber, man¬
gels eines solchen den Unterkunftsnehmer. Unterläßt
der Unterkunftsgeber die ihm obliegende Meldung,
hat der Unterkunftsnehmer, sobald er hievon Kennt¬
nis erlangt, unbeschadet der Verantwortlichkeit des
Unterkunftsgebers nach § 18 dieses Bundesgesetzes, an
dessen Stelle die Meldung zu erstatten.
(2) Unterkunftsgeber ist, wer einer Person, aus wel¬
chem Grund immer, Unterkunft gewährt.
§ 6. (1) Zur Meldung von Personen, die für länger als zwei
Monate Unterkunft nehmen, sind Meldezettel nach
dem Muster der Anlage 1, zur Meldung von Per¬
sonen, die für kürzere Zeit Unterkunft nehmen,
solche nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Für jede anzumeldende Person ist ein gesonder¬
ter Meldezettel auszufüllen.
(3) In Meldezetteln nach dem Muster der Anlage 1
können Kinder unter 21 Jahren, in Meldezetteln nach
dem Muster der Anlage 2 Kinder ohne Rücksicht auf
ihr Lebensalter, die gemeinsam mit einem Elternteil
Unterkunft nehmen und gleichzeitig mit diesem zur
Anmeldung gelangen, miteingetragen werden, sofern
sie den gleichen Familiennamen führen und die
gleiche Staatsangehörigkeit haben. Unter den glei¬
chen Voraussetzungen können auch Ehegatten, die ge¬
meinsam Unterkunft nehmen und gleichzeitig ange¬
meldet werden, auf einem Meldezettel eingetragen
werden.
(4) Kinder, die gemeinsam mit einem Elternteil
mittels eines Meldezettels nach dem Muster der An¬
lage 1 gemeldet sind, sind innerhalb angemessener
Frist gesondert anzumelden, wenn sie das 21. Le¬
bensjahr vollendet haben.
§ 7. (1) Die Meldezettel sind vom Unterkunftsnehmer oder
nach dessen Angaben vollständig und genau auszu¬
füllen.
(2) Die Richtigkeit der im Meldezettel gemachten An¬
gaben ist vom Unterkunftsnehmer durch seine eigen¬
händige Unterschrift zu bestätigen. Die Unterschrift
von Personen unter 14 Jahren oder Vollentmündig¬
ten ist, wenn sie sich in der Obhut ihres gesetz¬
lichen Vertreters, einer Aufsichtsperson oder einer
Pflegeperson befinden, durch deren Unterschrift, an¬
dernfalls durch die des Unterkunftsgebers zu erset¬
zen. An die Stelle der Unterschrift von schreibun¬
kundigen oder durch ein körperliches oder geistiges
Gebrechen behinderten Personen hat die Unterschrift
des Unterkunftsgebers zu treten. Bei gemeinsamer
Anmeldung mehrerer Personen nach § 6 Abs. 3 ge¬
nügt die Unterschrift des Elternteiles bzw. eines der
Ehegatten.