Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 46 Buch 1964
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

38
Allgemein Wissenswerte!
II
unter Vorweisung eines amtlichen Lichtbildausweises und
allenfalls des Vormundschaftsdekretes oder in einer schrift¬
lichen Eingabe erfolgen. Im letzteren Fall muß die Unter¬
schrift durch einen Notar oder ein Gericht beglaubigt sein.
Gebühren in Reisepaß- und Personalausweissachen:
Ausstellung eines Reisepasses (ohne Rück¬
sicht auf die Anzahl der Personen und den territorialen
Geltungsbereich) S 32.—
Verlängerung eines Einzelpasses S 22.—
Verlängerung eines Familienpasses S 17.—
Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches
(ohne Rücksicht auf die Anzahl der eingetragenen Personen)
S 11.—
Au sdehnung eines Reisepasses auf weitere Personen
(ohne Rücksicht auf die Anzahl) S 11.—
Änderung eines Reisepasses (z. B. Änderung des Fa¬
miliennamens nach Eheschließung oder Adoption, Berufs¬
änderung, Eintragung eines akademischen Grades, Lichtbild¬
änderung, Änderung oder Ergänzung des Wohnortes u. a.
m.) S 6.—
Ausstellung eines Kinderausweises S 17.—
Ausstellung eines Personalausweises S 6,—
Verlängerung eines Personalausweises S 1.—
8. Ausstellung von Führerscheinen
An Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und in
Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine
von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die
Anträge sind beim Verkehrsamt einzubringen. Bei Wohn¬
sitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirkshaupt¬
mannschaft zuständig.
Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind
vorzulegen:
1. amtlicher Lichtbildausweis, z. B. österreichischer Reise¬
paß, Personalausweis, Postausweis aus neuerer Zeit oder
dergleichen
2. Meldezettel des Antragstellers;
3. zwei Lichtbilder, Größe 35 X 45 mm, aus jüngster Zeit.
(Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.)
Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärzt¬
lich untersucht. Nach durchschnittlich drei Wochen kann zur
Prüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetreten
werden. Der Führerschein kann nach drei bis vier Tagen beim
Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion abgeholt werden.
Die an die Bundespolizeidirektion Innsbruck zu zahlenden
Gebühren für die Ausstellung des Führerscheines betragen
derzeit (Stand 1. April 1962) S 52.—. Die Prüfungsgebühren
sind gesondert zu entrichten. Ihre Höhe ist je nach der
Führerscheingruppe verschieden.
9. Zulassung von Kraftfahrzeugen
Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren
Standort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die
Bundespolizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist beim
Verkehrsamt einzubringen. Neben dem Antrag (Formulare)
sind vorzulegen:
1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines
Amtes der Landesregierung
2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.)
3. Bestätigung des Abschlusses einer Haftpflichtversiche¬
rung-
4. Steuerkarte
5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines
Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ord¬
nungsgemäßen Zollabfertigung).
Die Kosten der Neuzulassung (einschließlich Kennzeichen¬
tafel) betragen derzeit (Stand 1. April 1962) für:
Mopeds S 33.50
Motorräder und Roller S 75.50
Personenkraftwagen S 103.—
Lastkraftwagen S 93.—
Anhänger S 60.50
10. Fürsorgeanstalten
Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬
gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬
berge, und zwar:
a) Versorgungsanstalten
a) Altersheim Saggen
Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 23 914 und 24 55 25, Verwal¬
tung, Betreuungsstelle 24 55 14
b) Altersheim Hötting
Schulgasse 3, Tel. 22 0 81
c) Pflegeanstalt
Innrain 53, Tel. 26 1 89
b) Jugendfürsorgeanstalten
a) Kinderheim Mariahilf
Höttinger Au 8, Tel. 25 29 14
b) Kinderheim Pechegarten
Leopoldstraße 43, Tel. 23 3 72
c) Jugendheim Holzham-Westendorf
Westendorf Nr. 19, Tel. 204
c) Städtische Herberge
Hunoldstraße 22, Tel. 92 6 07
Zweck der Anstalten, Aufnahmebestimmungen, Gebühren
1. Versorgungsanstalten
In den städtischen Altersheimen werden Personen
beiderlei Geschlechtes aufgenommen, die wegen hohen Al¬
ters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst
versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von
anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind.
Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in
Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit
wird durch den Amtsarzt festgestellt. Über die Aufnahme
entscheidet das Städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betra¬
gen derzeit S 23.— pro Tag.
In der Städtischen Pflegeanstalt werden Personen
beiderlei Geschlechtes untergebracht, die wegen dauernder
oder unheilbarer Krankheit — meist nach ihrer Entlassung
aus dem Krankenhaus — der Anstaltspflege und ärztlichen
Betreuung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach
Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch
den Amtsarzt das städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegs-
gebühren betragen derzeit S 27.— täglich.
Die in den Altersheimen und in der Pflege¬
anstalt untergebrachten Pfleglinge genießen volle Ver¬
sorgung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung,
ein angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztli¬
chen Beistand und Heilmittel. Sind die Pfleglinge imstande,
den Versorgungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie
nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils
geltenden Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herange¬
zogen. Im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach
bürgerlichem Rechte ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen
Angehörigen kostenersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten
werden von der öffentlichen Fürsorge übernommen.
2. Jugendfürsorgeanstalten
In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und
Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechtes im
Alter von 2 bis 14 Jahren aufgenommen. Vor allem werden
Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche,
um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend wel¬
chen Gründen nicht kümmern können, sowie Kinder, die
wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse
von den Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen
oder diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht
werden müssen, schließlich entlaufene Kinder und dgl.
Außerdem finden Kinder, die unter ungünstigen Wohn-,
Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen
Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausreihende Pflege
und Aufsiht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von
7 bis 19 Uhr als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Über
die Aufnahme entsheidet das städtishe Jugendamt. Die
Verpflegsgebühr beträgt derzeit für Heimkinder S 33.—, für
Tageskinder S 23.—- pro Tag. Die Heimkinder erhalten volle
Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung,
Shulnahhilfe, ärztlihe Betreuung und Heilmittel), wäh¬
rend die Tageskinder nur die Verpflegung, Shulnahhilfe
und die ärztlihe Aufsiht genießen.
Im Jugendheim Holzham-Westendorf wer¬
den Knaben im Alter von 6 bis 14 Jahren aufgenommen, die
wegen unzulängliher häusliher oder erzieherisher Verhält¬
nisse oder zur Verhütung körperliher, geistiger oder sitt¬
licher Verwahrlosung einer Gemeinshaftserziehung bedür¬
fen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwilliges
Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangsweise
über Verfügung des Vormundshaftsgerihtes. Damit die
Knaben ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime
eine zweiklassige Volksschule angeschlossen, durch weihe
die Kinder das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule er¬
reichen. Über die Heimaufnahme entsheidet das städtishe
Jugendamt. Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 32.—