38 Allgemein Wissenswerte! II unter Vorweisung eines amtlichen Lichtbildausweises und allenfalls des Vormundschaftsdekretes oder in einer schrift¬ lichen Eingabe erfolgen. Im letzteren Fall muß die Unter¬ schrift durch einen Notar oder ein Gericht beglaubigt sein. Gebühren in Reisepaß- und Personalausweissachen: Ausstellung eines Reisepasses (ohne Rück¬ sicht auf die Anzahl der Personen und den territorialen Geltungsbereich) S 32.— Verlängerung eines Einzelpasses S 22.— Verlängerung eines Familienpasses S 17.— Erweiterung des territorialen Geltungsbereiches (ohne Rücksicht auf die Anzahl der eingetragenen Personen) S 11.— Au sdehnung eines Reisepasses auf weitere Personen (ohne Rücksicht auf die Anzahl) S 11.— Änderung eines Reisepasses (z. B. Änderung des Fa¬ miliennamens nach Eheschließung oder Adoption, Berufs¬ änderung, Eintragung eines akademischen Grades, Lichtbild¬ änderung, Änderung oder Ergänzung des Wohnortes u. a. m.) S 6.— Ausstellung eines Kinderausweises S 17.— Ausstellung eines Personalausweises S 6,— Verlängerung eines Personalausweises S 1.— 8. Ausstellung von Führerscheinen An Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden Führerscheine von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt. Die Anträge sind beim Verkehrsamt einzubringen. Bei Wohn¬ sitz außerhalb der Landeshauptstadt ist die Bezirkshaupt¬ mannschaft zuständig. Bei Abgabe des Antrages (vorgedrucktes Formular) sind vorzulegen: 1. amtlicher Lichtbildausweis, z. B. österreichischer Reise¬ paß, Personalausweis, Postausweis aus neuerer Zeit oder dergleichen 2. Meldezettel des Antragstellers; 3. zwei Lichtbilder, Größe 35 X 45 mm, aus jüngster Zeit. (Der Abgebildete darf keine Kopfbedeckung tragen.) Der Antragsteller wird durch den Polizeiarzt amtsärzt¬ lich untersucht. Nach durchschnittlich drei Wochen kann zur Prüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck angetreten werden. Der Führerschein kann nach drei bis vier Tagen beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion abgeholt werden. Die an die Bundespolizeidirektion Innsbruck zu zahlenden Gebühren für die Ausstellung des Führerscheines betragen derzeit (Stand 1. April 1962) S 52.—. Die Prüfungsgebühren sind gesondert zu entrichten. Ihre Höhe ist je nach der Führerscheingruppe verschieden. 9. Zulassung von Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder (Mopeds), deren Standort Innsbruck ist, bedürfen der Zulassung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck. Der Antrag ist beim Verkehrsamt einzubringen. Neben dem Antrag (Formulare) sind vorzulegen: 1. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid eines Amtes der Landesregierung 2. Besitznachweis (Kaufvertrag oder dgl.) 3. Bestätigung des Abschlusses einer Haftpflichtversiche¬ rung- 4. Steuerkarte 5. Zollbestätigung (bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges ausländischer Herkunft der Nachweis der ord¬ nungsgemäßen Zollabfertigung). Die Kosten der Neuzulassung (einschließlich Kennzeichen¬ tafel) betragen derzeit (Stand 1. April 1962) für: Mopeds S 33.50 Motorräder und Roller S 75.50 Personenkraftwagen S 103.— Lastkraftwagen S 93.— Anhänger S 60.50 10. Fürsorgeanstalten Die Stadt Innsbruck unterhält gegenwärtig drei Versor¬ gungsanstalten, drei Jugendfürsorgeanstalten und eine Her¬ berge, und zwar: a) Versorgungsanstalten a) Altersheim Saggen Ing.-Etzel-Straße 59, Tel. 23 914 und 24 55 25, Verwal¬ tung, Betreuungsstelle 24 55 14 b) Altersheim Hötting Schulgasse 3, Tel. 22 0 81 c) Pflegeanstalt Innrain 53, Tel. 26 1 89 b) Jugendfürsorgeanstalten a) Kinderheim Mariahilf Höttinger Au 8, Tel. 25 29 14 b) Kinderheim Pechegarten Leopoldstraße 43, Tel. 23 3 72 c) Jugendheim Holzham-Westendorf Westendorf Nr. 19, Tel. 204 c) Städtische Herberge Hunoldstraße 22, Tel. 92 6 07 Zweck der Anstalten, Aufnahmebestimmungen, Gebühren 1. Versorgungsanstalten In den städtischen Altersheimen werden Personen beiderlei Geschlechtes aufgenommen, die wegen hohen Al¬ ters oder körperlicher Gebrechen sich nicht mehr selbst versorgen können, die nötige Versorgung auch nicht von anderer Seite erhalten und daher anstaltsbedürftig sind. Kranke, die einer besonderen Pflege bedürfen, werden in Altersheimen nicht untergebracht. Die Anstaltsbedürftigkeit wird durch den Amtsarzt festgestellt. Über die Aufnahme entscheidet das Städtische Fürsorgeamt. Die Kosten betra¬ gen derzeit S 23.— pro Tag. In der Städtischen Pflegeanstalt werden Personen beiderlei Geschlechtes untergebracht, die wegen dauernder oder unheilbarer Krankheit — meist nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus — der Anstaltspflege und ärztlichen Betreuung bedürfen. Über die Aufnahme entscheidet nach Feststellung der Anstalts- und Pflegebedürftigkeit durch den Amtsarzt das städtische Fürsorgeamt. Die Verpflegs- gebühren betragen derzeit S 27.— täglich. Die in den Altersheimen und in der Pflege¬ anstalt untergebrachten Pfleglinge genießen volle Ver¬ sorgung, d. i. Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, ein angemessenes Taschengeld, im Krankheitsfalle ärztli¬ chen Beistand und Heilmittel. Sind die Pfleglinge imstande, den Versorgungsaufwand selbst zu tragen, so werden sie nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit und der jeweils geltenden Verpflegsgebühren zum Kostenersatz herange¬ zogen. Im Falle ihrer Zahlungsunfähigkeit sind die nach bürgerlichem Rechte ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen kostenersatzpflichtig. Uneinbringliche Kosten werden von der öffentlichen Fürsorge übernommen. 2. Jugendfürsorgeanstalten In den städtischen Kinderheimen Mariahilf und Pechegarten werden Kinder beiderlei Geschlechtes im Alter von 2 bis 14 Jahren aufgenommen. Vor allem werden Kinder aufgenommen, die kein Heim haben, ferner solche, um die sich die Eltern nicht kümmern oder aus irgend wel¬ chen Gründen nicht kümmern können, sowie Kinder, die wegen unzulänglicher Pflege- und Erziehungsverhältnisse von den Eltern freiwillig der Heimerziehung überlassen oder diesen zwangsweise abgenommen und untergebracht werden müssen, schließlich entlaufene Kinder und dgl. Außerdem finden Kinder, die unter ungünstigen Wohn-, Pflege- und Erziehungsverhältnissen leben oder die wegen Berufstätigkeit ihrer Erzieher keine ausreihende Pflege und Aufsiht genießen, tagsüber, und zwar in der Zeit von 7 bis 19 Uhr als sogenannte Tageskinder Aufnahme. Über die Aufnahme entsheidet das städtishe Jugendamt. Die Verpflegsgebühr beträgt derzeit für Heimkinder S 33.—, für Tageskinder S 23.—- pro Tag. Die Heimkinder erhalten volle Versorgung (Unterkunft, Verpflegung, notfalls Bekleidung, Shulnahhilfe, ärztlihe Betreuung und Heilmittel), wäh¬ rend die Tageskinder nur die Verpflegung, Shulnahhilfe und die ärztlihe Aufsiht genießen. Im Jugendheim Holzham-Westendorf wer¬ den Knaben im Alter von 6 bis 14 Jahren aufgenommen, die wegen unzulängliher häusliher oder erzieherisher Verhält¬ nisse oder zur Verhütung körperliher, geistiger oder sitt¬ licher Verwahrlosung einer Gemeinshaftserziehung bedür¬ fen. Die Unterbringung erfolgt entweder über freiwilliges Ansuchen der Erziehungsberechtigten oder zwangsweise über Verfügung des Vormundshaftsgerihtes. Damit die Knaben ihre Schulpflicht erfüllen können, ist dem Heime eine zweiklassige Volksschule angeschlossen, durch weihe die Kinder das Lehrziel einer achtklassigen Pflichtschule er¬ reichen. Über die Heimaufnahme entsheidet das städtishe Jugendamt. Die Anstaltskosten betragen zur Zeit S 32.—