Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
39
pro Tag. Den Heimkindern wird ebenfalls volle Versorgung
sowie schulische und erzieherische Betreuung geboten.
Der Aufwand in den Jugendfürsorgeanstalten wird, so¬
weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Verwandten,
Versicherungs- oder Rentenanstalten einbringlich gemacht
werden kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen.
3. Städtische Herberge
Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬
übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬
losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden
Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen un¬
tergebracht werden, und Familien mit Kindern nach Ma߬
gabe des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur weni¬
gen Einzelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind
Kranke, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheiten, Betrunkene sowie Personen, die sich über
ihre Person nicht gehörig auszuweisen vermögen oder
nicht als mittellos angesehen werden können. Nach Ma߬
gabe vorhandener freier Plätze können ausnahmsweise
auch weniger hilfsbedürftige Personen vorübergehend Un¬
terkunft erhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
die ohne Begleitung Erwachsener um Aufnahme ansuchen,
werden nicht beherbergt. Die Aufenthaltsdauer in der Her¬
berge wird in der Regel für Alleinstehende auf drei Tage,
für Familien auf die kürzeste Frist beschränkt. Die Be¬
willigung zur Aufnahme erteilt das städtische Fürsorgeamt
durch Ausfolgung eines Einweisungsscheines. Der Herbergs¬
wart ist berechtig!, Herbergsuchende, die nur die Unter¬
kunft für eine Nacht anstreben, selbst aufzunehmen, ge¬
gebenenfalls auch für eine zweite Nacht die Beherbergung
zu gewähren, wenn aus berüdcsichtigungswürdigen Grün¬
den der Einweisungsschein des Fürsorgeamtes nicht recht¬
zeitig beschafft werden konnte. Die Aufnahme erfolgt täg¬
lich in der Zeit von 17 bis 20 Uhr. Später eintreffende
Unterkunftsuchende werden nur in begründeten Aus¬
nahmsfällen aufgenommen. Die Herbergsinsassen haben
sich an die Herbergsordnung zu halten. Ihre ärztliche Über¬
wachung obliegt dem städtischen Gesundheitsamt. Die Be¬
nützungsgebühren betragen:
aj für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren
täglich S 3.50
b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 2.50
c] für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 1.50
Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrich¬
ten. Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und
Abendbrot beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬
lich zu bezahlen.
Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unter¬
kunft für die Nacht, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemein¬
schaftsraum, Mittel zur Reinigung, Frühstück und Abend¬
kost. Die Benützungsgebühren werden von den Insassen
seihst für sich und ihre mitgenommenen Angehörigen nach
Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teil¬
weise aus eigenem bestritten, im Falle der Hilfsbedürftig¬
keit ganz oder teilweise von der öffentlichen Fürsorge ge¬
tragen. Unbemittelte oder Minderbemittelte können sei¬
tens des städtischen Fürsorgeamtes ganz oder teilweise von
der Entrichtung der Anstaltskosten befreit werden.
11. Fundämter
Fundamt der B u n d e s p o 1 i z e i d i r e k t i o n
Innsbruck, Kaiserjägerstraße Nr. 8, Tel. 26 7 21.
Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr
und von 14.30 bis 16.30 Uhr.
Gefundene Gegenstände sind entweder beim Fundamt
der Bundespolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzim¬
mer abzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und
Ausfolgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftser¬
teilung in Fundsachen. Fundanzeigen sind Stempel- und ab¬
gabenfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift
gefertigte Ubernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬
nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der
Geltendmachung des Finderlohnes oder des Benützungs¬
rechtes unbedingt vorzuweisen ist.
Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes
binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so
wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen
eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und
nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finder-
lohn beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500 Schilling
zehn Prozent; bei wertvolleren Sachen werden von dem
Werte, der über 2500 Schilling hinausgeht, nur fünf Prozent
berechnet.
Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der
Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache [Geld¬
beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬
lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der
Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache
[auch Geldbeträge).
Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung
der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der
Bundesverwaltungsabgabe.
Andere Fundbüros: Außer dem Fundamt der Bun¬
despolizeidirektion bestehen in Innsbruck folgende Fund¬
büros:
Fundstelle der Innsbrucker Verkehrsbe¬
triebe in der Fahrdienstleitung des Bergisel-Bahnhofs
[Endstation der Straßenbahnlinie 1). Hier werden Gegen¬
stände verwahrt, die in der Straßenbahn, im Obus und in
den Omnibussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe liegen
geblieben sind.
Telephon: 27 8 38 und 27 0 01. Geöffnet von 5 bis 24 Uhr.
Fundstelle der N o r d k e 11 e n b a h n in der Tal¬
station der Nordkettenbahn auf der Hungerburg.
Telephon: 26 1 58. Geöffnet im Winter von 9 bis 17.30 Uhr
und im Sommer von 8 bis 18 Uhr.
Fundstelle der Patscherkofelbahn in der
Talstation der Patscherkofelbahn zu Igls.
Telephon: 94 2 34. Geöffnet von 8 bis 18 Uhr.
Fundstelle des Postautodienstes am Inns¬
brucker Autobahnhof.
Telephon: 25 1 55. Geöffnet an Werktagen von 6 bis 19.30
Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.30 bis 8.30 Uhr und
von 10.30 bis 14.00 Uhr sowie von 16.00 bis 19.30 Uhr.
Fundamt der österreichischen Bundes¬
ahnen am Hauptbahnhof Innsbruck, Ankunftshalle,
. Stock [Zugang vom Bahnsteig aus)
Telephon: 28 7 81, Klappe 5357. Geöffnet Montag bis Frei¬
tag von 7.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Samstag
7.30 bis 12 Uhr.