II Allgemein Wissenswertes 39 pro Tag. Den Heimkindern wird ebenfalls volle Versorgung sowie schulische und erzieherische Betreuung geboten. Der Aufwand in den Jugendfürsorgeanstalten wird, so¬ weit er nicht von den unterhaltspflichtigen Verwandten, Versicherungs- oder Rentenanstalten einbringlich gemacht werden kann, von der öffentlichen Fürsorge getragen. 3. Städtische Herberge Die städtische Herberge dient vornehmlich der vor¬ übergehenden Beherbergung von mittel- und unterstands¬ losen Einzelpersonen und Familien. Aufgenommen werden Männer und Frauen, die in den Gemeinschaftsräumen un¬ tergebracht werden, und Familien mit Kindern nach Ma߬ gabe des Platzes in den vorhandenen, allerdings nur weni¬ gen Einzelzimmern. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Kranke, Personen mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten, Betrunkene sowie Personen, die sich über ihre Person nicht gehörig auszuweisen vermögen oder nicht als mittellos angesehen werden können. Nach Ma߬ gabe vorhandener freier Plätze können ausnahmsweise auch weniger hilfsbedürftige Personen vorübergehend Un¬ terkunft erhalten. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die ohne Begleitung Erwachsener um Aufnahme ansuchen, werden nicht beherbergt. Die Aufenthaltsdauer in der Her¬ berge wird in der Regel für Alleinstehende auf drei Tage, für Familien auf die kürzeste Frist beschränkt. Die Be¬ willigung zur Aufnahme erteilt das städtische Fürsorgeamt durch Ausfolgung eines Einweisungsscheines. Der Herbergs¬ wart ist berechtig!, Herbergsuchende, die nur die Unter¬ kunft für eine Nacht anstreben, selbst aufzunehmen, ge¬ gebenenfalls auch für eine zweite Nacht die Beherbergung zu gewähren, wenn aus berüdcsichtigungswürdigen Grün¬ den der Einweisungsschein des Fürsorgeamtes nicht recht¬ zeitig beschafft werden konnte. Die Aufnahme erfolgt täg¬ lich in der Zeit von 17 bis 20 Uhr. Später eintreffende Unterkunftsuchende werden nur in begründeten Aus¬ nahmsfällen aufgenommen. Die Herbergsinsassen haben sich an die Herbergsordnung zu halten. Ihre ärztliche Über¬ wachung obliegt dem städtischen Gesundheitsamt. Die Be¬ nützungsgebühren betragen: aj für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren täglich S 3.50 b) für Kinder von 10 bis 16 Jahren täglich S 2.50 c] für Kinder von 2 bis 10 Jahren täglich S 1.50 Für Kinder bis zu 2 Jahren ist keine Gebühr zu entrich¬ ten. Insassen, welche die Verabreichung von Frühstück und Abendbrot beanspruchen, haben hiefür zusätzlich S 1.— täg¬ lich zu bezahlen. Die Insassen der städtischen Herberge erhalten Unter¬ kunft für die Nacht, Aufenthaltsmöglichkeit im Gemein¬ schaftsraum, Mittel zur Reinigung, Frühstück und Abend¬ kost. Die Benützungsgebühren werden von den Insassen seihst für sich und ihre mitgenommenen Angehörigen nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ganz oder teil¬ weise aus eigenem bestritten, im Falle der Hilfsbedürftig¬ keit ganz oder teilweise von der öffentlichen Fürsorge ge¬ tragen. Unbemittelte oder Minderbemittelte können sei¬ tens des städtischen Fürsorgeamtes ganz oder teilweise von der Entrichtung der Anstaltskosten befreit werden. 11. Fundämter Fundamt der B u n d e s p o 1 i z e i d i r e k t i o n Innsbruck, Kaiserjägerstraße Nr. 8, Tel. 26 7 21. Parteienverkehr Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 14.30 bis 16.30 Uhr. Gefundene Gegenstände sind entweder beim Fundamt der Bundespolizeidirektion oder in einem Polizeiwachzim¬ mer abzugeben. Dem Fundamt obliegt die Verwaltung und Ausfolgung der Fundgegenstände sowie die Auskunftser¬ teilung in Fundsachen. Fundanzeigen sind Stempel- und ab¬ gabenfrei. Fundstücke sind nur gegen eine nach Vorschrift gefertigte Ubernahmsbestätigung abzugeben. Diese Über¬ nahmsbestätigung ist aufzubewahren, weil sie bei der Geltendmachung des Finderlohnes oder des Benützungs¬ rechtes unbedingt vorzuweisen ist. Wenn sich der Eigentümer des gefundenen Gegenstandes binnen Jahresfrist meldet und sein Recht geltend macht, so wird ihm die Sache oder der daraus erzielte Wert gegen eine bestimmte, dem Fundamt zu entrichtende Gebühr und nach Bezahlung des Finderlohnes ausgefolgt. Der Finder- lohn beträgt von Sachen bis zum Werte von 2500 Schilling zehn Prozent; bei wertvolleren Sachen werden von dem Werte, der über 2500 Schilling hinausgeht, nur fünf Prozent berechnet. Meldet sich der frühere Eigentümer nicht innerhalb der Jahresfrist, so hat der Finder das Recht, die Sache [Geld¬ beträge ausgenommen) zu benützen. Nach drei Jahren er¬ lischt der Besitzanspruch des vorigen Eigentümers und der Finder erwirbt das Eigentum an der gefundenen Sache [auch Geldbeträge). Verlustanzeigen oder Bestätigungen über die Erstattung der Verlustanzeige unterliegen der Stempelgebühr und der Bundesverwaltungsabgabe. Andere Fundbüros: Außer dem Fundamt der Bun¬ despolizeidirektion bestehen in Innsbruck folgende Fund¬ büros: Fundstelle der Innsbrucker Verkehrsbe¬ triebe in der Fahrdienstleitung des Bergisel-Bahnhofs [Endstation der Straßenbahnlinie 1). Hier werden Gegen¬ stände verwahrt, die in der Straßenbahn, im Obus und in den Omnibussen der Innsbrucker Verkehrsbetriebe liegen geblieben sind. Telephon: 27 8 38 und 27 0 01. Geöffnet von 5 bis 24 Uhr. Fundstelle der N o r d k e 11 e n b a h n in der Tal¬ station der Nordkettenbahn auf der Hungerburg. Telephon: 26 1 58. Geöffnet im Winter von 9 bis 17.30 Uhr und im Sommer von 8 bis 18 Uhr. Fundstelle der Patscherkofelbahn in der Talstation der Patscherkofelbahn zu Igls. Telephon: 94 2 34. Geöffnet von 8 bis 18 Uhr. Fundstelle des Postautodienstes am Inns¬ brucker Autobahnhof. Telephon: 25 1 55. Geöffnet an Werktagen von 6 bis 19.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6.30 bis 8.30 Uhr und von 10.30 bis 14.00 Uhr sowie von 16.00 bis 19.30 Uhr. Fundamt der österreichischen Bundes¬ ahnen am Hauptbahnhof Innsbruck, Ankunftshalle, . Stock [Zugang vom Bahnsteig aus) Telephon: 28 7 81, Klappe 5357. Geöffnet Montag bis Frei¬ tag von 7.30 bis 12 Uhr und 13.30 bis 17 Uhr, Samstag 7.30 bis 12 Uhr.