II Allgemein Wissenswertes 37 § 2. Bezeichnung der Preise Die Preise tragen die Bezeichnung „Preis der Landes¬ hauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen Schaf¬ fens“ mit Angabe des Kunstzweiges und der Jahreszahl (z. B. Preis der Landeshauptstadt Innsbruck zur Förderung künstlerischen Schaffens für Musik 1961]. §3. Kunstzweige Der Stadtrat legt nach Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für die Angelegenheiten der Kunst, der Wis¬ senschaft und der Kultur bis längstens 31. Mai des laufen¬ den Jahres fest, für welchen Kunstzweig Preise vergeben werden: 1. Dichtung mit den Teilgebieten: a) Lyrik [Höchstzahl der eingereichten Gedichte 30) b) dramatische Dichtung (ein Bühnenwerk oder ein Rund¬ funkhörspiel) c) erzählende Dichtung (ein Roman oder höchstens drei Novellen, wahlweise Vers oder Prosa). Die Werke müssen maschingeschrieben und geheftet ein¬ gereicht werden. 2. Musik mit den Teilgebieten: a) ein Instrumentalwerk größeren formalen Zusammen¬ hanges in beliebiger, auch orchestraler Besetzung b) ein Vokalwerk (einschließlich Kantaten und Orato¬ rien) oder fünf bis zehn Lieder c) eine Oper oder Kurzoper. 3. Bildende Kunst mit den Teilgebieten: a) Malerei einschließlich Glasmalerei (höchstens fünf Ge¬ mälde jeglicher Farbtechmk). Die Gemälde sollen aus¬ stellungsfertig und gerahmt sein b) Graphik (höchstens zwölf Arbeiten) c) Bildhauerei (ein Großwerk über 1 Meter Höhe oder insgesamt drei Kleinwerke oder ein Gruppenwerk der Kleinkunst, z. B. Weihnachtskrippe). Von den Großpla¬ stiken sind nur Lichtbilder vorzulegen, die eine Beurtei¬ lung des Gesamteindruckes und wesentlicher Einzelhei¬ ten des Werkes ermöglichen. Ferner ist anzugeben, wo das Werk zu sehen ist. § 4. Bewerbungsberechtigung Bewerbungsberechtigt sind alle Kunstschaffenden, die entweder: a) in Innsbruck geboren sind oder b) in den letzten fünf Jahren in Innsbruck ihren ordent¬ lichen Wohnsitz hatten oder c) deren Werke in besonderer Beziehung zur Landes¬ hauptstadt Innsbruck stehen. Es ist für die Bewerbung ohne Belang, ob die einge¬ reichten Werke bereits veröffentlicht wurden oder nicht. Die eingereichten Arbeiten müssen in den letzten drei Jah¬ ren vor der Ausschreibung vollendet worden sein. Personen, denen bereits ein Förderungspreis der Landes¬ hauptstadt Innsbruck verliehen wurde, dürfen sich im sel¬ ben Teilgebiet eines Kunstzweiges nicht mehr bewerben. Mit bereits einmal eingereichten Werken ist eine neuerliche Bewerbung nicht möglich. g 5. Preisgericht Das Preisgericht setzt sich aus je acht Mitgliedern für jede Kunstgattung zusammen. Als Mitglieder werden über Vorschlag des gemeinderätlichen Ausschusses für die Ange¬ legenheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Kultur Künstler und Fachleute vom Bürgermeister berufen. Min¬ destens vier Mitglieder des jeweiligen Kunstzweiges müs¬ sen Innsbrucker sein. Die Tätigkeit der Preisrichter ist ehrenamtlich. Vergütun¬ gen werden nur für tatsächliche Auslagen gewährt. Die Be¬ ratungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich. Die Preis¬ richter sind zur strengsten Verschwiegenheit über die Be¬ ratungen und die ihnen in ihrer Eigenschaft als Preisrichter bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Preisrich¬ ter sind von der Bewerbung ausgeschlossen. Den Vorsitz des Preisgerichtes führt der Bürgermeister oder in dessen Vertretung ein vom gemeinderätlichen Aus¬ schuß für die Angelegenheiten der Kunst, der Wissenschaft und der Kultur vorgeschlagenes Mitglied des Gemeindera¬ tes. Zur Beschlußfähigkeit des Preisgerichtes ist die Anwe¬ senheit des Vorsitzenden und weiterer vier Mitglieder er¬ forderlich. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Stimmenthaltung ist un¬ zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge¬ lehnt. Über die Sitzungen des Preisgerichtes ist Protokoll zu führen. Gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ist kein Rechts¬ mittel zulässig. Die Namen der Mitglieder der Preisgerichte dürfen vor der Ermittlung der Preisträger nicht bekanntgegeben wer¬ den. § 6. Ausschreibung Die Ausschreibung erfolgt alljährlich bis 31. Juli. Die Be¬ werbungen sind bis 31. Dezember beim Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung II (Kulturamt), mit dem Beisatz „För¬ derungspreis der Landeshauptstadt Innsbruck" einzurei¬ chen. Name und Anschrift sowie der Nachweis über die Bewerbungsberechtigung sind in einem gesonderten ver¬ schlossenen Briefumschlag, der das Kennwort trägt und auf welchem das Geburtsjahr des Bewerbers angeführt ist, an¬ zuschließen. Der Briefumschlag mit dem Kennwort des Preisträgers ist erst zu öffnen, nachdem das Preisgericht seine Entscheidung getroffen hat. Sollte der Preisträger nicht bewerbungsberechtigt sein, so hat das Preisgericht über die Verleihung neuerdings zu entscheiden. Jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, daß er sich den Ausschreibungsbedingungen unterwirft. § 7. Verleihung Die Preise werden an einem vom Stadtrat zu bestimmen¬ den Zeitpunkt überreicht. Sie werden durch den Bürger¬ meister beurkundet. Die Namen der mit Preisen ausgezeich¬ neten Personen werden im „Amtsblatt der Landeshaupt¬ stadt Innsbruck“ veröffentlicht. Eine Teilung oder Zusammenlegung von Preisen ist un¬ zulässig. Liegen keine auszeichnungswürdigen Leistungen vor, un¬ terbleibt die Vergebung der Preise. § 8. Wahrung des Urheberrechtes Den Preisträgern bleibt die Verwertung des Urheberrech¬ tes gewahrt, doch behält sich die Stadtgemeinde Innsbruck vor, die preisgekrönten Werke im Zusammenhang mit der Preisverleihung ganz oder teilweise öffentlich (auch im Rundfunk) vorführen zu lassen oder öffentlich auszustellen. 7. Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, Kinderausweises, Personalausweises Reisepässe, Kinderausweise und Personalausweise für Personen, die in Innsbruck ihren Wohnsitz haben, werden von der Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgestellt, Reisepässe und Personalausweise auch verlängert. Die An¬ träge sind beim Paßamt einzureichen. Reisepässe werden in der Regel auf fünf Jahre, Kinderausweise für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr auf zwei Jahre ausge¬ stellt und Personalausweise auf fünf Jahre ausgestellt. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizuschließen: 1. Geburts- und Taufschein; bei Personen, die nach dem 1. Jänner 1939 geboren sind, ist die standesamt¬ liche Geburtsurkunde erforderlich, 2. Bei verheirateten Frauen: Trauungs¬ schein; Trauungen, welche nach dem 31. Juli 1938 voll¬ zogen wurden, sind mit der standesamtlichen Heiratsur¬ kunde zu belegen 3. Staatsbürgerschaftsnachweis: „Staats¬ bürgerschaftsnachweis“ oder „Urkunde über die Verleihung der Staatsbürgerschaft“ oder „Bescheid“ oder „Bescheini¬ gung“ einer Landesregierung. Alte Heimatsdieine, Heimat¬ rechtsbestätigungen und Auszüge aus der Heimatrolle gel¬ ten nicht mehr 4. Ein akademischer Grad ist nachzuweisen. Bei Beamten genügt hiezu der Dienstausweis 5. Meldezettel (Meldezettelabschnitt) 6. Amtlicher Lichtbildausweis (Personalaus¬ weis, Führerschein, amtlicher Dienstausweis, Waffenschein, Postausweis) oder zwei Zeugen, die sich mit einem amt¬ lichen Lichtbildausweis legitimieren können. Der alte vier¬ sprachige Identitätsausweis ist ungültig! 7. Zwei Paßbilder (4V2 X 3V2 cm), die den Antrag¬ steller ohne Kopfbedeckung einwandfrei erkennen lassen und aus der jüngsten Zeit stammen; 8. Bei Adoption ist der Adoptionsvertrag vorzuwei¬ sen. Fremdsprachige Dokumente müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch übersetzt sein. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des Vaters bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Diese Einwilligung kann entweder mündlich beim Bezirkspolizeikommissariat