Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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36
Allgemein Wissenswertes
II
4. Aufgaben der Arbeitsämter
Die Arbeitsämter haben ständige Aufgaben und solche,
die besonders in Konjunkturzeiten in den Vordergrund tre¬
ten. Die Tätigkeit der Arbeitsämter verschiebt sich in Zei¬
ten der Vollbeschäftigung weitgehend von der quantitati¬
ven zur qualitativen Vermittlung. Daher gilt es vor allem,
die Restarbeitslosigkeit zu beseitigen. Die wenigen tausend
Arbeitsuchenden, die es jetzt noch gibt, sind oft aus ver¬
schiedenen Gründen schwer zu vermitteln. Selbst in der
Hochkonjunktur ist es nicht leicht, geeignete Arbeitsplätze
für ältere Arbeitnehmer, Kriegsbeschädigte und andere
Körperbehinderte zu finden. Die Tätigkeit der Arbeitsämter
setzt schon in den Rehabilitationszentren ein. Jeder ein¬
zelne Fall erfordert zeitraubende Vermittlungsbemühungen,
wie z. B. Verhandlungen mit Arbeitgebern, ärztliche und
psychologische Untersuchung der Menschen, die wieder in
den Arbeitsprozeß eingegliedert werden wollen, und auch
Betreuung am neuen Arbeitsplatz.
Die Konjunktur bringt aber auch andere neue Aufgaben
für die Arbeitsämter. Viele Beschäftigte, die einen Arbeits¬
platzwechsel anstreben, suchen das Arbeitsamt auf, Arbeit¬
geber lassen sich beraten, und viele Unternehmer aus dem
In- und Ausland, die Betriebe gründen wollen, informieren
sich über die Wahl des richtigen Standortes. Die Arbeits¬
ämter versuchen, Arbeitskraftreserveri aufzuspüren. Es
werden Arbeitskräfte durch Rundfunk und Presse gewor¬
ben und die offenen Stellen bekanntgegeben. Tausende von
Arbeitsplätzen werden durch den sogenannten Landes-
und Bundesausgleich besetzt. So heißt die Vermitt¬
lung von Arbeitskräften in andere Bezirke bzw. in andere
Bundesländer. Auch bei Messen tritt das Arbeitsamt in Er¬
scheinung, unter anderem bei der Innsbrucker Herbstmesse.
Die Beratung von Jugendlichen nimmt in der Tätigkeit
der Arbeitsämter einen breiten Raum ein. Es werden unter
anderem auch Maturanten beraten und psychologische Un¬
tersuchungen durchgeführt sowie Berufsaufklärungsvorträge
gehalten.
5. Lohnsteuerkarten und Beihilfen zur Familienförderung
Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Inland haben unter bestimmten Voraussetzungen (siehe un¬
ten) Anspruch auf Beihilfen zur Familienförderung und —
sofern sie Arbeitnehmer sind — Anspruch auf Ausstellung
einer Lohnsteuerkarte; die Besteuerung der Bezüge erfolgt
hiebei nach den allgemeinen Vorschriften über den Steuer¬
abzug vom Arbeitslohn.
Personen, die aus dem Ausland zuziehen, erhalten die
Lohnsteuerkarte und die Beihilfen in der Regel erst dann,
wenn der Aufenthalt im Inland mindestens sechs Monate
gedauert hat; für die Besteuerung der Bezüge während der
ersten sechs Monate gelten besondere Vorschriften.
Lohnsteuerkarten
Lohnsteuerkarten werden von den Gemeinden auf Grund
der mindestens alle drei Jahre jeweils zum 10. Oktober
stattfindenden Personenstands- und Betriebsaufnahmen für
die in den Haushaltslisten angeführten Empfänger von Ein¬
künften aus nichtselbständiger Arbeit (das heißt von Be¬
zügen aus einem noch bestehenden oder früheren Dienst¬
verhältnis sowie von Renten aus der gesetzlichen Sozial¬
versicherung) ausgeschrieben. Bezieht der Arbeitnehmer
von verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig Einkünfte, so
wird für jeden dieser Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte
(erste, zweite oder weitere Lohnsteuerkarte) ausgestellt.
Eine Ausschreibung unterbleibt jedoch für Empfänger lohn¬
steuerfreier Renten hinsichtlich dieser Rentenbezüge (Lei¬
stungen auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 152/57, auf Grund des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 77/57, sowie aus der gesetzlichen Kranken- und
Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Lohn¬
steuerkarten für Personen, die zum Zeitpunkt der Perso¬
nenstands- und Betriebsaufnahme nicht in eine Haushalts¬
liste aufzunehmen waren (z. B. Obdachlose, Delogierte und
aus dem Ausland zugezogene Personen), werden über An¬
trag von jenem Gemeindeamt ausgestellt, in dessen Bereich
sich die Personen im Zeitpunkt der Antragstellung aufhal¬
ten.
Bei mehrfachem Wohnsitz nimmt die Ausstellung der
Lohnsteuerkarte für Verheiratete nur die Gemeinde des
Familienwohnsitzes, für Unverheiratete nur jene Gemeinde
vor, von der aus der Beschäftigung nachgegangen wird. Die
Eintragung der Steuergruppe I, der Steuergruppe II in¬
folge Verehelichung sowie der Steuergruppe III infolge
Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nimmt die Gemeinde
vor. Ist die Steuergruppe wegen Scheidung oder wegen
Wegfalles der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zu be¬
richtigen, ist der Berichtigungsantrag durch den Arbeitneh¬
mer ebenfalls bei der Gemeinde zu stellen. Sonstige Än¬
derungen der Steuergruppen und Eintragungen von steuer¬
freien Beträgen auf der Lohnsteuerkarte erfolgen über An¬
trag durch das Wohnsitzfinanzamt. Zweitschriften von in
Verlust geratenen Lohnsteuerkarten werden über Antrag
von der Gemeinde ausgestellt, die für die Ausschreibung
der verlorengegangenen Lohnsteuerkarte zuständig war.
Beihilfen zur Familienförderung
Im Interesse der Familienförderung werden nach den
derzeit geltenden Bestimmungen des Kinderbeihilfen- und
des Familienlastenausgleichgesetzes folgende Beihilfen ge¬
währt:
a) Laufende Beihilfen: Hierher gehören die von
den bezugsliquidierenden Stellen an Arbeitnehmer auszu¬
zahlenden Kinderbeihilfen samt Ergänzungsbeträgen, wei¬
ters die den selbständig Erwerbstätigen in der Regel durch
die Finanzlandesdirektion auszuzahlenden Familienbeihil¬
fen sowie die Mütterbeihilfen. Kinder- und Familienbeihil¬
fen gebühren in der Regel für minderjährige Kinder oder
in Berufsausbildung stehende Kinder bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres, soweit diese nicht selbst über ent¬
sprechende Einkünfte verfügen.
Die Kinderbeihilfe beträgt pro Kind S 105.— monatlich,
hiezu kommen als Ergänzungsbetrag für das 1. Kind S 35.—,
für das 2. Kind S 55.—, für das 3. Kind S 85.—, für das
4. Kind S 115— und ab dem 5. Kind S 145— monatlich. Bei
drei und mehr Kindern wird überdies Mütterbeihilfe in
Höhe von derzeit S 75— monatlich (ab 1963 S 100.—; ab
1964 S 150 — monatlich) gewährt. Dazu kommen vier Sonder¬
zahlungen jährlich (im Februar, Mai, August und Novem¬
ber) jeweils im halben monatlichen Ausmaß dieser Beihil¬
fen.
Die Familienbeihilfe deckt sich betragsmäßig mit den
Kinderbeihilfen samt Ergänzungsbeträgen. In gleicher Weise
wird Familienbeihilfenbeziehern auch Mütterbeihilfe samt
Sonderzahlungen gewährt.
Die Grundlage für die Auszahlung der laufenden Bei¬
hilfen bildet die Beihilfenkarte. Sie wird bei ehelichen Erst¬
geburten von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt; im übri¬
gen ist die Ausschreibung (auch Ersatzausschreibung), Er¬
gänzung und Berichtigung von Beihilfenkarten dem Finanz¬
amt Vorbehalten.
Laufende Beihilfen werden für Zeiträume, die vor dem
Beginn des abgelaufenen Kalenderjahres liegen, nicht nach¬
gezahlt.
b) Geburtenbeihilfen: Nach Vollendung des sie¬
benten Monates der Schwangerschaft bis zum Ablauf einer
nicht erstreckbaren Frist von sechs Monaten ab dem Tage der
Geburt des Kindes kann die Mutter für jedes von ihr ge¬
borene Kind die Gewährung einer Geburtenbeihilfe von
S 500— beantragen. Ist die Mutter verstorben, ohne den
Antrag rechtzeitig gestellt zu haben, hat das Kind Anspruch
auf Geburtenbeihilfe.
c) Säuglingsbeihilfen: Sobald das Kind den
sechsten Lebensmonat vollendet hat, werden der Mutter
auf Antrag Säuglingsbeihilfen von derzeit je S 300.— (ab
1963 je S 600.—) gewährt, wenn das Kind von der Mutter
im Haushalt gepflegt und ärztlich betreut wird. Der Antrag
ist binnen einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Mo¬
naten, gerechnet ab der Vollendung des ersten bzw. sech¬
sten Lebensmonates, beim Finanzamt zu stellen. Bei Mehr¬
lingsgeburten gebührt Säuglingsbeihilfe nur im einfachen
Ausmaß.
zu a b i s c: Zu Unrecht bezogene Beihilfen sind zurück¬
zuhalten. Mißbrauch wird u. U. durch die Gerichte, im übri¬
gen jedoch durch die zuständigen Verwaltungsbehörden be¬
straft.
6. Statut zur Förderung künstlerischen Schaffens
Gemeinderatsbeschluß vom 16. November 1961
§1. Allgemeines
Die Landeshauptstadt Innsbruck schreibt alljährlich zur
Förderung künstlerischen Schaffens einen Wettbewerb mit
drei Geldpreisen für einen der folgenden Kunstzweige aus:
1. Dichtung
2. Musik
3. bildende Kunst
Die Gesamthöhe der Preise wird alljährlich im Haushalts¬
plan festgelegt. Für jedes Teilgebiet des betreffenden
Kunstzweiges ist ein gleichwertiger Preis vorzusehen.