VI Allgemein Wissenswertes 161 sportamt anzumelden, das die Einteilung der Plätze vor¬ nimmt. Die verbindliche Zuteilung des Sportplatzes erfolgt sodann durch die Stadtsteuerstelle mit Lizenz. Veranstaltun¬ gen und Wettspiele, die nicht abgehalten werden, müssen rechtzeitig abgemeldet werden. Der Tausch von zuerkannten Spieltagen durch Vereine untereinander ist nicht gestattet. Die Sportanlagen werden für Veranstaltungen im allgemei¬ nen nur an Sonn- und Feiertagen vergeben. Die Miete für die Überlassung der Sportanlagen wurde wie folgt festgesetzt: Sportplatz an der Sill (Tivoli) Rasenplatz (W 1) Rasenplatz (W 1) und Stadion Übungsplatz (W 2) Sportplatz Wilten-West Die Benützungsgebühr für die Lautsprecheranlage beträgt: Tivoli-Sportplatz . halbtägig . S 40.— Tivoli-Sportplatz ganztägig S 80.— Wilten-West halbtägig S 25.— Wilten-West ganztägig S 50.— Der Betrieb der Lautsprecheranlage darf nur durch eine mit der Bedienung vertraute Person erfolgen. Die Benützung der Sportanlagen und -geräte geht auf eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Personen- noch Sachbeschädigungen, welche die Beteiligten oder Zu¬ schauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch Ein¬ zelpersonen erleiden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung. 13. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales im Stadt. Musikschulgebäude, Museumstraße 17a, Tel. 34 47 Saalmiete . S 400.— Klaviermiete Konzertflügel . S 100.— Flügel 2. Güte . S 75.— Beheizung . S 90.— Garderobe . S —.80 14. Inanspruchnahme der Berufsfeuerwehr laut Satzung vom 20. September 1951, Stadtratsbeschluß vom 13. September 1951. § 1 1. Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr aller Art erfolgen auf schriftlichen, fernmündlichen oder mündlichen Antrag an die Hauptfeuerwache bzw. an das Kommando der Berufs¬ feuerwehr Innsbruck, Fallmerayerstraße 1 (Tel. 44 11, 44 12, 122, 63 71/Klappe 318). 2. Sie erfolgen in Brandfällen, ferner in Unglücksfällen, bei denen Menschen, Tiere und Sachgüter in Gefahr sind oder durch die eine Gefahr für die Allgemeinheit entsteht (öffent¬ licher Notstand), ferner bei Verkehrsunfällen, bei denen es gilt, ein Verkehrshindernis zu beseitigen, innerhalb des Stadtgebietes Innsbruck unentgeltlich. 3. Im Umkreis von 10 km, von der Grenze des Stadtgebie¬ tes gerechnet, erfolgt die Hilfeleistung der Berufsfeuerwehr in Brand- und Unglücksfällen gemäß § 20 Abs. 1 des Landes¬ feuerwehrgesetzes vom 14. November 1947, LGB1. 3/1948, ebenfalls unentgeltlich. 4. Hilfeleistungen auf größere Entfernungen als im Punkt 3 angegeben, können nach den Gebührensätzen nach § 5 be¬ rechnet und von der hilfeanfordernden Gemeinde oder Per¬ son eingehoben werden. 5. Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Notstandes im Sinne des Punktes 2 trifft der Kommandant der Berufsfeuerwehr. 6. Ein Anspruch oder eine Verpflichtung, andere Dienste zu leisten, besteht nicht. Solche Dienste werden nur geleistet, soweit es die öffentlichen Aufgaben der Berufsfeuerwehr zu¬ lassen. § 2 1. Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr mehr oder weniger privater Natur (Autobergungen und Abschleppungen, Be¬ hebung von Gebäudeschäden usw.), bei denen kein öffent¬ licher Notstand vorliegt, sind nach den Gebührensätzen ge¬ mäß § 5 kostenpflichtig. 2. Als kostenpflichtig gilt die Zeit der Inanspruchnahme von Mannschaft, Fahrzeug und Gerät, gerechnet vom Aus¬ rücken bis zum Wiedereintreffen auf der Wache. Als Min¬ destsatz wird die Gebühr für eine Stunde berechnet. Ange¬ fangene Stunden werden voll berechnet. 3. Die Gebührenrechnung ist bei Vorlage sofort zur Zah¬ lung fällig. Die Rechnungsbeträge sind bei der Stadtkasse oder beim Kommando der Berufsfeuerwehr einzuzahlen. Sie werden erforderlichenfalls im Verwaltungszwangsverfahren eingetrieben. 4. Die Gebühren werden auch dann fällig, wenn beim Ein¬ treffen der Berufsfeuerwehr auf der Hilfsstelle eine Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist. § 3 Gebührenpflichtig ist jede natürliche und juristische Per¬ son, auf deren Antrag oder in deren Interesse die Berufs¬ feuerwehr tätig wird. § 4 Für Schäden, die durch die Hilfeleistungen der Berufs¬ feuerwehr am Eigentum des um Hilfe Ansuchenden, am Eigentum dritter oder anderer Personen entstehen, über¬ nimmt die Berufsfeuerwehr keine Haftung. Für alle derarti¬ gen, der Berufsfeuerwehr gegenüber gemachten Ersatzan¬ sprüche haftet der Gebührenpflichtige (§3). 8 5 Gebührentarife ab 20. September 1951 1. Gruppe: Geräte: a) 1 Motordrehleiter pro Stunde . S 55.— b) 1 Kranwagen pro Stunde . S 55.— c) 1 Pumpenwagen, Leistung 2500 1/Min., je Stunde S 55.— d) 1 Pumpenwagen, Leistung 1500 1/Min., je Stunde S 48.— e) 1 Tragkraftspritze, Leistung 800 1/Min., je Stunde S 42.— f) 1 Tiefsaugpumpe, Leistung weniger als 800 1/Min. S 36.— g) 1 Lastkraftwagen bis 1% t je Stunde . S 36.— h) 1 Anhängerdrehleiter, 17—26 m Steighöhe, je Stunde S 15 — 2. Gruppe: Bedienung: Bedienungsmannschaft zur Bedienung vorstehender oder anderer notwendiger Geräte je Mann und Stunde S 11.50 3. Instandsetzungsarbeiten: Reinigen eines Heeresatmers . S 18.— Entseuchen eines Heeresatmers . S 14.50 überprüfen eines Heeresatmers . S 36.— Reinigen einer Gasmaske . S 6.— Entseuchen einer Gasmaske . S 5.— Überprüfen einer Gasmaske . S 8.— 4. Für Hilfsdienste der Feuerwehr über einen Umkreis von 15 km ab Stadtmitte hinausgehend werden außer den vor-