160 Allgemein Wissenswertes VI Beschluß des Gemeindetages vom 10. Dezember 1935, betr. die Elnhebung einer Ritschenreinigungsgebühr für die Anwesen am linken Innufer; Abänderung des .Beschlusses des Gemeindetages, betr. die Ein¬ hebung .einer Ritschenreinigungsgebühr für die Anwesen am linken Innufer, Gemeindbratsbeschluß vom 4. August 1936; Satzung vom 2. August 1943 über den Anschluß an die öffent¬ liche Wasserleitung und Uber die Abgabe von Wasser. Auszugsweise Wiedergabe: I. Allgemeiner Pauschaltarif a) Derselbe beträgt für jeden in einem Anwesen vorhande¬ nen Wasserauslauf S 54.— im Jahr und für jeden kanalisierten Ablauf S 39.— im Jahr; b) für landwirtschaftliche Anwesen ermäßigen sich diese Gebühren für den Wasserbezug auf S 49.20 je Jahr und Auslauf, für die Kanalbenützung auf S 36.— je Jahr und Ablauf. Die Pauschalwassermenge beträgt für jeden Aus¬ lauf 1110 m3 jährlich. Der Überverbrauch wird zum Nor¬ malkubikmeter für Wasser mit 73 g/m3 und für die Ka¬ nalbenützung mit 31 g/m3 in Rechnung gestellt. Für landwirtschaftliche Anwesen wird der Überverbrauch für Wasser mit 67 g/m3 und für die Kanalbenützung mit 30 g/m3 berechnet. c) Für Anwesen, die an eine öffentliche Ritsche angeschlos¬ sen sind, bzw. deren Sickergruben einen Überlauf in die städtische Ritsche haben, beträgt die Jahresgebühr je Ab¬ lauf und Jahr S 6.—, für Wasserklosett je Ablauf und Jahr S 21.—. Bei Vorhandensein von Kläranlagen ermäßigt sich die Gebühr bei den Wasserklosetts auf S 6.— je Ablauf und Jahr. II. Zählertarife 1. für gewerbliche Betriebe und Anstalten bei einem Jahresverbrauch von über 5000 m3 Wasser je m3 . 46 g Kanalgebühr je m3 . 31 g bei einem Jahresverbrauch von über 50.000 m3 Wasser 'je m3 . 22 g 2. für Gemüsebauanlagen je ni3 . 05 g 3. für Bauwesen je m3 . 73 g 4. Zählermieten je nach Größe des Zählers monatlich S 2.50 bis S 14.—. 10. GrubenreinigungsgebüJhren zu den vom Gemeinderat am 4. Mai 1954 beschlossenen Sätzen. Auszugsweise Wiedergabe: Das Grubenreinigungsentgelt beträgt je Kessel (2.5 m3 In¬ halt) angesaugter und abgeführter Jauche oder Abwasser in den Monaten Jänner bis Mai und Oktober bis Dezember S 30— in den übrigen Monaten . S 40.— 11. Mullabfuhrgebühren zu (len vom Gemeinderat am 3. März 1956 beschlossenen Sätzen. Rechtsquellen: Gemeinderatsbeschluß vom 18. Dezember 1925, kundgemacht am 1. Jänner 1926; Beschluß des Regierungskommissärs am 1. März 1935; Verordnung der Bundesregierung vom 23. April 1926 b-tr. den Anschlußzwang an die MuUabtunranlage der Staatgemeind'e Innsbruck (LGBi. 31/1926). Mullordnung: (Verfügung des Regierungskommissärs vom 1. März 1935, ZI. VI-506/35). 1. Die Einsammlung und Abfuhr des Hauskehrichts (Mull) ist für die Hausbesitzer obligatorisch. Sie wird durch den Stadtmagistrat gegen Bezahlung der je¬ weils nach dem Aufwandergebnisse festzusetzenden Jahresge¬ bühren durchgeführt. Es bleibt dem Stadtmagistrat das einseitige Recht Vorbe¬ halten: a) einzelne abgelegene Siedlungen und Häuser sowie Häuser mit größeren landwirtschaftlichen, gewerblichen oder in¬ dustriellen. Betrieben und b) Häuser, für welche die Bezahlung der seitens des Stadt¬ magistrates in Anspruch genommenen Mullabfuhrgebüh¬ ren im Rückstände ist, von der städtischen Mullabfuhr auszuschließen und auf die Selbstabfuhr zu verweisen, die unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt wird. 2. Als Mull gelten nur Trockenabfälle. Von der Mullabfuhr ausgenommen sind Abfälle der Landwirtschaft sowie Abfälle aus Gärten, Erde, Steine, Bauschutt, Fäkalien, Stallmist, Ka¬ daver und alle Betriebsabfälle von größeren gewerblichen und industriellen Betrieben einschließlich der darin enthal¬ tenen Asche und Schlacke. In Streitfällen entscheidet der Stadtmagistrat. 3. Der Kehricht geht mit der Übernahme durch die mit der Einsammlung' betrauten städtischen Organe in das Eigentum der Stadtgemeinde über. 4. Soweit die Einsammlung und Abfuhr des Kehrichts durch die Gemeinde nach einem staubmindernden System vorge¬ nommen wird, sind die Hausbesitzer verpflichtet, sich aus¬ schließlich der hiefür bestimmten Einheitsgefäße zu bedie¬ nen. Die Hausbesitzer müssen die für das Haus bestimmten Sammelgefäße von der Stadtgemeinde zum Anschaffungspreis beziehen und im Einvernehmen mit dem Stadtmagistrat in tauglicher Weise, und zwar ebenerdig, zur Aufstellung bringen. Der Aufstellungsort muß in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr frei zugänglich sein. Die Kosten der Mullgefäße können gegenüber den Haus¬ parteien verrechnet werden. Mullabfuhrgebühren: 1. Die Mullabfuhrgebühren werden für die bewohnten Teile eines Gebäudes nach Wohnungseinheiten bemessen; Küche, Zimmer, Kammer u. dgl. stellen für sich eine Ge¬ bührenbemessungsgrundlage, Wohnungseinheit genannt_ dar. Ausgenommen sind Nebenräume der Wohnung wie Dienst¬ botenzimmer, Garderoben, Speisen, Badezimmer, Aborte usw. Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Wohnungseinheit S 13.— im Jahr. 2. Für Geschäfte, Kanzleien, gewerbliche und industrielle Betriebe u. dgl. gilt als Bemessungsgrundlage die sogenannte Geschäftseinheit. Bei Räumen dieser Art gelten Bodenflächen von je 16 Qua¬ dratmeter stets als eine Geschäftseinheit. Kleine Räume mit einer Bodenfläche bis zu 8 Quadratmeter bleiben unberücksichtigt. Bodenflächen, deren Ausmaß ein Vielfaches von 16 Qua¬ dratmeter übersteigt, werden nach der nächsthöheren Ge¬ schäftseinheit berechnet. Die Mullabfuhr beträgt derzeit für eine Geschäftseinheit S 19.— im Jahr. 3. Für solche Gebäude, deren Mullanfall die Abfuhr über das gewöhnliche Maß beansprucht, werden Pauschalgebühren festgesetzt, die den voraussichtlichen Abfuhrkosten entspre¬ chen. Hiebei wird die benötigte Anzahl an Mullgefäßen zu¬ grunde gelegt. Der Pauschalbetrag je Mullgefäß und Jahr beträgt hiebei S 150.—. Das Leerstehen von Wohnungen oder Geschäften in Ge¬ bäuden wird für die Gebührenberechnung nur berücksichtigt, wenn ein ganzes Gebäude oder ein selbständiger Gebäudeteil leersteht. Außerdem wird das Leerstehen erst ab Beginn des nächsten städtischen Wirtschaftsjahres berücksichtigt. Der Hausbesitzer muß das Leerstehen dem Stadtmagistrat vorher schriftlich amneiden. Ebenso ist der Bezug auch nur einer Wohnung oder eines Geschäftes u. dgl. unverzüglich dem Stadtmagistrate binnen Monatsfrist zu melden. Die Vor¬ schreibung der Mullabfuhrgebühren beginnt mit dem Mo¬ natsersten des Monats der Anmeldung. Die Mullabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen Anmeldung. Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die Mull¬ abfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig ab Be¬ ginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Benutzung des Gebäudes oder der Räume beginnt. 12. Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren Gemeinderatsbeschluß vom 4. April 1951 Vor Beginn der Spielzeit können die geplanten Veranstal¬ tungen und Wettspiele beim Stadtsportamt schriftlich ange¬ meldet werden. Hieraus entsteht jedoch für den anmeldenden Veranstalter kein Recht auf Zuweisung eines Sport- oder Spielplatzes. Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Wettspiele späte¬ stens drei Tage vor dem beabsichtigten Spieltag beim Stadt-