Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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162
Allgemein Wissenswertes
VI
bezeichneten Gebühren für die Geräte und den Gebühren
für die Bedienungsmannschaft Kilometergelder verrechnet,
und zwar:
für jeden Voll- und Leerkilometer . S 3.60
15, Gebühren für die Leistungen der Wasenmeisterei
zu den vom Gemeinderat am 20. Juni 1947 beschlossenen Sätzen
Auszugsweise Wiedergabe:
Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden
oder in Verwaltung genommenen Hundes je Tag S 1.50
Abfanggebühr für abgefangene Hunde bei Auslösung S 5.—
Gang in die Stadt zu einer Partei . S 2.—
Abhäuten und Verscharren kleinerer Tiere . S 3.50
Öffnung eines Tieres . S 3.—
über weitere Gebühren gibt der Wasenmeister Auskunft.
III. Beiträge
Rechts quellen:
Für Straßenkanalleitungen: Beschluß des Regierungskommis-
särs vom 1. Juli 1935, betr. die Gebührenordnung für die Entwäs¬
serung der Grundstücke im Gebiete der Landeshauptstadt Inns¬
bruck, Abschnitt I, für Straßen Wasserleitungen: Satzung über
den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die
Abgabe von Wasser vom 2. August 1943.
Auszugsweise Wiedergabe:
a) Interessentenbeiträge bei Neu-, Zu- und
Aufbauten
1. Auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1949 über die Er¬
gänzung der Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck
(LGB1. 2/1950) werden bei Neu-, Zu- und Aufbauten von den
Bauwerbern Beiträge zu den Herstellungskosten öffentlicher
Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze) eingehoben, und
zwar auch dann, wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar
an der Verkehrsfläche oder an einem Strange des Hauptver¬
kehrsnetzes liegt.
2. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Einheitssatz,
welcher laut Gemeinderatsbeschluß vom 1. Februar 1950 für
das im Regulierungsplan ausgewiesene geschlossene Bauge¬
biet S 4.— und für das im Regulierungsplan ausgewiesene
offene Baugebiet S 6.— beträgt, vervielfacht mit der Maßzahl
des anrechenbaren umbauten Raumes des neu hergestellten
Bauwerkes oder Bauwerkteiles. Beim Wiederaufbau von Bau¬
werken ist ein Beitrag nur hinsichtlich eines allfälligen, über
den Altbestand hinausgehenden, umbauten Raumes zu ent¬
richten.
3. Ermäßigungen des Einheitssatzes treten ausschließlich
nur in folgenden, gesetzlich geregelten Fällen ein:
a) bei Errichtung von Wohnhäusern mit mindestens 75 %
Einzelwohnungen von höchstens 45 m2 bewohnbarer
Bodenfläche,
b) von gemeinnützigen Wohnhausbauten mit mindestens 75%
Einzelwohnungen von höchstens 80 m2 bewohnbarer
Bodenfläche,
c) von landwirtschaftlichen Nebengebäuden und
d) von Nebengebäuden, deren Räume nicht gewerblichen
oder Wohnzwecken dienen.
b) Anliegerbeiträge bei den übrigen
Grundstücken
zu den vom Gemeinderat am 26. Juli 1951 und 18. Juli 1952
beschlossenen Sätzen.
Für die Errichtung von Straßenwasserleitungen . . . . S 54.—
für die Errichtung von Kanalanschlußleitungen . . . . S 110.—
in beiden Fällen je laufenden Meter Grundstücksfrontlänge.
V
Österreichischer
Blindenverband
LANDESGRUPPE TIROL
Fürsorge- und Verkaufsabteilung:
Amraser Straße 87 - Telephon 92514
Die Fürsorgeabteilung erfaßt sämtliche Zivilblinden Tirols, unterstützt
die Arbeitsunfähigen und notleidenden Blinden des Landes und
vermittelt außerdem arbeitsfähigen jungen Blinden Arbeitsstellen
als Telephonisten, Stenotypisten. Fabrikarbeiter u. dgl. - Zur Er¬
füllung dieser Aufgaben bedarf sie der verständnisvollen Mithilfe
aller Bevölkerungskreise.
Die Vertriebsstelle bemüht sich, den Absatz der heimischen Blindenwaren
sicherzustellen, um so den blinden Handwerkern eine Verdienst¬
möglichkeit zu geben. - Eine weit ausgreifende Vertriebsorgani¬
sation ist notwendig, weil die qualitativ hochwertige Handarbeit
das Erzeugnis im Vergleich zur serienmäßigen Fabrikware ver¬
teuert. Die etwas höheren Preise der Blindenwaren sind auch
deshalb bedingt, weil aus dem Verkaufserlös der Fürsorgeabtei¬
lung Mittel zufließen, die zur Unterstützung arbeitsunfähiger
Altersblinder verwendet werden.