Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
159
Mit Magistratskundmachung ZI. VI—3014/1938 vom 10. De¬
zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenannten
ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. Novembe'r 1938, ein An¬
schlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ geschaf¬
fen.
S. Wirksamkeit
Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am
Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft.
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“
I. Geltungsbereich
In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtge¬
bietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristi¬
schen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der orts¬
polizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vorge¬
schriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Ge¬
bäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegflä¬
chen während des ganzen Jahres durch die „Städtische
Straßenreinigung“ durchführen zu lassen.
Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬
gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgenden
Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor
den Häusern’ und Grundstücken der hier aufgezählten Straßen
und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind:
a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet,
begrenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius-
Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee,
Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser-, Pastor-, Leo¬
poldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn-, Sterzin-
ger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museum-,
Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬
ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-,
Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Inn¬
brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke;
b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser
Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-, Pem-
baurstraße, Pembaurbrücke;
c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahillstraße, Höttinger Au
bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus Tengler), Fürstenweg, Bla-
sius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke, Höt¬
tinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße, Inn-
straße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbachgasse, Inn-
straße, Innsteg, Innallee;
d) in Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer¬
dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬
lich Hauptplatz.
Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen
die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom
Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬
nehmen.
II. Gebühren
1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische
Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten.
2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬
bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese
in drei Reinigungsklassen eingeteilt.
Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Be-
sprengung und Besandung:
für bebaute für unbebaute
Grundstücke Grundstücke
Klasse 1 S 8.30 S 2.45
Klasse 2 S 5.55 S 1.40
Klasse 3 S 3.85 S 1.05
für 1 Quadratmeter reinigungs pflichtiger Fläche.
In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels
enthalten:
Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬
gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayerstraße,
Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Südtiro¬
ler Platz, Brixner ! Straße, Bozner Platz, Meraner Straße
Museumstraße.
Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführten
öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Be¬
tonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit und
ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen Geh¬
wegen mit Hartdecken.
Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Rand¬
stein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, un¬
bebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf
befindlichen Hochbauten.
Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reinigungs¬
pflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagistrat.
3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflich¬
tige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet.
4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund¬
stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung
folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Ver¬
hältnis zum Ablauf der Zeit berechnet.
5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh¬
wegfläche oder der Ausführung von Bauarbeiten die Betäti¬
gung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unterbleiben
muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den ortspoli¬
zeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzugreifen
ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren
weder beschränkt noch aufgehoben.
6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten
Gebühren jederzeit neu festzulegen.
III. Fülligkeit und Einhebung der Gebühren
1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den
Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben.
2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach
erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter
Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangs¬
vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.
IV. Sondergebühren
1. Die „Städtische Straßenreinigung" übernimmt nach ihrer
Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschiuß-
zwang unterworfen sind, die nach den orts- und straßenpoii-
zeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden
und Grundstücken zu versehende Reinigung der öffentlichen
Gehwegfiächen. Sie wird hiebei im allgemeinen die im Ab¬
satz II festgesetzten Gebühren einheben, behält sich aber, je
nach der besonderen Lage, eine Änderung der Gebühren vor.
2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken nach den orts- und straßenpolizeiiichen Vor¬
schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten
werden und die „Städtische Straßenreinigung“ hiebei tätig
wird, werden hieiür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe
des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangehe
Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet.
3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von Dä¬
chern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahrbahn
der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn 30 cm
ais Seitenmulde frei bleiben müssen, erfolgt nur über beson¬
deren Auftrag durch die „Städtische Straßenreinigung“. Für
diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe
der tatsächlichen Kosten berechnet.
V. Haftung für die Gebühren
1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsan¬
schlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen
Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften
als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden, sind öffent¬
liche Abgaben und vom jeweiligen Eigentümer der an öffent¬
liche Gehwege grenzenden Gebäude oder Grundstücke zu
entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für
Rückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümer haften
zur ungeteilten Hand.
3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschluß unterworfe¬
nen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grund¬
stückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im
Falle seiner Abwesenheit vertritt.
VI. Wirksamkeit
Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember 1938 in Kraft.
(Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 10. Dezember
1938 zur Durchführung der in der Kundmachung vom 8. No¬
vember erlassenen Vorschriften über die Reinigung der
öffentlichen Gehwege.)
9. Wasser, und Kanalgebuhren, Ritschenreinigungs.
gebühren
zu den vom Gemeinderat am 26. Juli 1951 bzw. 18. Juli 1952
beschlossenen Sätzen.
Rechtsquellen:
Gebührenordnung für die Entwässerung der Grundstücke im
Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck. Beschluß des Regie¬
rungskommissärs vom 1. Juli 1935;