VI Allgemein Wissenswertes 159 Mit Magistratskundmachung ZI. VI—3014/1938 vom 10. De¬ zember 1938 wurde, entsprechend Absatz 7 der vorgenannten ortspolizeilichen Vorschriften vom 8. Novembe'r 1938, ein An¬ schlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ geschaf¬ fen. S. Wirksamkeit Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten am Tage nach der öffentlichen Verkündigung in Kraft. Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ I. Geltungsbereich In nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtge¬ bietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristi¬ schen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der orts¬ polizeilichen Kundmachung vom 8. November 1938 vorge¬ schriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Ge¬ bäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegflä¬ chen während des ganzen Jahres durch die „Städtische Straßenreinigung“ durchführen zu lassen. Das dem Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreini¬ gung“ unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgenden Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege vor den Häusern’ und Grundstücken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anschlußzwang unterworfen sind: a) In dem zwischen Inn und Sill gelegenen Stadtgebiet, begrenzt durch: Innbrücke, Herzog-Siegmund-Ufer, Blasius- Hueber-Straße, Innrain bis Rechenweg, Friedhof-Allee, Schöpf-, Friedhof-, Egger-Lienz-, Neuhauser-, Pastor-, Leo¬ poldstraße, Frauenanger, Karmelitergasse, Südbahn-, Sterzin- ger Straße, Südtiroler Platz, Brunecker Straße, Museum-, Amraser Straße bis Gaswerkbrücke, König-Laurin-, Dreihei¬ ligenstraße bis Brücke beim „Goldenen Schiff“, Zeughaus-, Kapuzinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer Inn¬ brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke; b) in Pradl: Gaswerkbrücke, Hunold-, Hörmann-, Amraser Straße, Lindenstraße, Gumpp-, Gabelsberger-, Amthor-, Pem- baurstraße, Pembaurbrücke; c) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahillstraße, Höttinger Au bis Höttinger Auffahrt (Gasthaus Tengler), Fürstenweg, Bla- sius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke, Innbrücke, Höt¬ tinger Gasse, Schneeburggasse bis Klausener Straße, Inn- straße, Sankt-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fallbachgasse, Inn- straße, Innsteg, Innallee; d) in Mühlau: Haller Straße bis zur Einmündung der Fer¬ dinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Straße bis einschlie߬ lich Hauptplatz. Der Bürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreinigung“ aus¬ nehmen. II. Gebühren 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung“ haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Jahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrs¬ bedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Be- sprengung und Besandung: für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke Klasse 1 S 8.30 S 2.45 Klasse 2 S 5.55 S 1.40 Klasse 3 S 3.85 S 1.05 für 1 Quadratmeter reinigungs pflichtiger Fläche. In der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels enthalten: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben, Burggraben, Hof¬ gasse, Maria-Theresien-Straße, Anich- bis Fallmerayerstraße, Maximilian- bis Fallmerayerstraße, Salurner Straße, Südtiro¬ ler Platz, Brixner ! Straße, Bozner Platz, Meraner Straße Museumstraße. Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. Asphalt, Be¬ tonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken zwischen Geh¬ wegen mit Hartdecken. Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne Rand¬ stein. Bebaute Grundstücke sind solche mit Hochbauten, un¬ bebaute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf befindlichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reinigungs¬ pflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagistrat. 3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflich¬ tige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet. 4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grund¬ stückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Ver¬ hältnis zum Ablauf der Zeit berechnet. 5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh¬ wegfläche oder der Ausführung von Bauarbeiten die Betäti¬ gung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unterbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn gemäß den ortspoli¬ zeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzugreifen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben. 6. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu festzulegen. III. Fülligkeit und Einhebung der Gebühren 1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangs¬ vollstreckung verbundenen Kosten eingehoben. IV. Sondergebühren 1. Die „Städtische Straßenreinigung" übernimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschiuß- zwang unterworfen sind, die nach den orts- und straßenpoii- zeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der öffentlichen Gehwegfiächen. Sie wird hiebei im allgemeinen die im Ab¬ satz II festgesetzten Gebühren einheben, behält sich aber, je nach der besonderen Lage, eine Änderung der Gebühren vor. 2. In Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts- und straßenpolizeiiichen Vor¬ schriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten werden und die „Städtische Straßenreinigung“ hiebei tätig wird, werden hieiür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangehe Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet. 3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von Dä¬ chern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahrbahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn 30 cm ais Seitenmulde frei bleiben müssen, erfolgt nur über beson¬ deren Auftrag durch die „Städtische Straßenreinigung“. Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. V. Haftung für die Gebühren 1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsan¬ schlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden, sind öffent¬ liche Abgaben und vom jeweiligen Eigentümer der an öffent¬ liche Gehwege grenzenden Gebäude oder Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für Rückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. 3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschluß unterworfe¬ nen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grund¬ stückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. VI. Wirksamkeit Diese Anordnung tritt mit 12. Dezember 1938 in Kraft. (Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 10. Dezember 1938 zur Durchführung der in der Kundmachung vom 8. No¬ vember erlassenen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gehwege.) 9. Wasser, und Kanalgebuhren, Ritschenreinigungs. gebühren zu den vom Gemeinderat am 26. Juli 1951 bzw. 18. Juli 1952 beschlossenen Sätzen. Rechtsquellen: Gebührenordnung für die Entwässerung der Grundstücke im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck. Beschluß des Regie¬ rungskommissärs vom 1. Juli 1935;