154 Allgemein Wissenswertes VI abgerundetem Lohnsumme berechnet. Übersteigt die Lohn¬ summe des Gewerbebetriebes in dem Kalenderjahr nicht 60.000 S, so werden von ihr 18.000 S abgezogen. b) Verkehrssteuern 1. Feilbietungsabgabe Rechtsquelle: § 32 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wie¬ derverlautbarung des Gemeindeabgabengesetzes (LGB1. 43/1935). Auszugsweise Wiedergabe: Die Feilbietungsabgabe beträgt bis zu 5 v. H. des Erlöses beweglicher Sachen und bis zu 2 v. H. des Erlöses unbeweg¬ licher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen. Sie wird derzeit mit 3 v. H., bzw. 1 v. H. des Versteigerungs¬ erlöses erhoben. c) Verbrauchssteuern 1. Getränkesteuer Rechtsquellen: Gesetz vom'l2. November 1947 über die Getränkesteuer in Tirol (LGB1. 26/1947), Satzung über die Erhebung der Getränkesteuer im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18, Dezember 1925 (Getränkesteuersatzung). Auszugsweise Wiedergabe: Die Getränkesteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für die im § 1 der Getränkesteuersatzung näher bezeichneten Getränke. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer steuer¬ pflichtige Getränke entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflichtige hat bis zum 10. eines jeden Monats Ge¬ tränke, für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld ent¬ standen ist, nach Art, Menge und Kleinhandelspreisen anzu¬ melden und die Steuer dafür zu entrichten. 2. Speiseeissteuer Rechtsquellen: Satzung über die Erhebung der Speiseeissteuer im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck vom: 18. Dezember 1952 (Speiseeis¬ steuersatzung) . Bundesgesetz vom 30. Jund 1955 zur Durchführung des Finanz- ausgleiehsgesetzes 1948 (BGBl. 153/1955). Auszugsweise Wiedergabe: Die Speiseeissteuer beträgt 10 v. H. des Entgeltes (Klein¬ handelspreises) für Speiseeis. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Speise¬ eis entgeltlich an Letztverbraucher abgibt. Der Steuerpflich¬ tige hat bis zum 10. eines jeden Monats das Speiseeis ein¬ schließlich der Beigabe, soweit dafür im Vormonat eine Steuerschuld entstanden ist, nach Art, Menge und Kleinhan¬ delspreis abzurechnen und die Steuer dafür zu entrichten. d) Aufwandsteuern 1. Vergnügungssteuer Rechtsquellen: , Gesetz vom 20. Mai 1947 über die Vergnügungssteuer in Tirol (LGBI. 18/47); Gesetz vom 16. Dezember 1949 (LGBI. 8/1950), womit das Gesetz vom 20. Mai 1947 (LGBI. 18/1947) über die Vergnügungssteuer in Tirol; (Vergnügungssteuergesfetz) abgeändert wird. Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für die im § 1 des Vergnügungssteuerge¬ setzes genannten Vergnügungen erhoben, und zwar; 1. als Kartensteuer nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten oder nach dem Eintrittsentgelt ausschließlich der Steuer. Sie beträgt 12 v. H. bis 25 v. H. für jede Ein¬ trittskarte und kann mit Genehmigung der Landesregierung auf 50 v. H. für jede Eintrittskarte erhöht werden. Im Kalenderjahr betragen die erhöhten Sätze für a) Tanzbelustigungen, Kostümfeste. Maskenbälle (§ 1. Abs. 2, ZI. 1, des VStG.) 40 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe; b) Vorführungen von Bildstreifen (§ 1, Abs. 2, ZI. 8, des VStG.) 30 v. H. des Eintrittsgeldes ausschließlich der Abgabe; 2. als Pauschalsteuer bei Volksbelustigungen mit Steuerstäzen, die mit Genehmigung der Landesregierung bis zum Doppel¬ ten erhöht werden können; a) nach der Roheinnahme mit 25 v. H. oder b) nach dem Vielfachen des Einzelpreises und zwar mit dem 10- bis 50fachen des Eintrittspreises, je nach der Be¬ lustigungseinrichtung, c) nach dem Werte für das Halten von Vergnügungsappara¬ ten an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirt¬ schaften sowie sonstigen, jedermann zugänglichen Räu¬ men mit 1 v. H. des Wertes, d) nach der Zahl der Mitwirkenden für Gesang- und Mu¬ sikvorträge von 0.40 S aufwärts für den Tag, e) nach der Größe des benützten Raumes, insbesondere für Tanzbelustigungen. Varietes, Tingel-Tangel-Kabarette, Konzerte und dergleichen mit Verabfolgung von Speisen und Getränken oder anläßlich von Vereinsfeierlichkeiten mit jedem angefangenen Zeitraum von 3 Stunden, min¬ destens jedoch mit 5.— S für jede Veranstaltung f) für Rundfunkempfangsanlagen betrat* die Steuer 0.05 S für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche, mindestens jedoch 6.— S für den Monat: 3 als Sondersteuer von der Roheinnahme bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen mit 6 v. H.. bei Zirkusver¬ anstaltungen mit 12 v. H. der Roheinnahme. 2. Hundesteuer Rechtsquellen: ? 25 der Verordnung der Landesregierung, betreffend die Wie- derverlautbarunig des Gemeindeabgabengesetzes (LGBI. Nr. 43 aus 1935), betreffend Abgabe für das Halten von Tieren. Hundesteuerordnung für die Stadt Innsbruck (Gemeinderats¬ beschluß vom 20. Dezember 1951). Auszugsweise Wiedergabe: Die Steuer wird für das Rechnungsjahr erhoben. Sie wird vom Gemeinderat festgesetzt und beträgt im Rechnungsjahr 1956 S 100.—. Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten Hund auf das Eineinhalbfache und für jeden weiteren Hund auf das Doppelte der nach § 2, Abs. 1, der Hundesteuerord¬ nung festgesetzten Steuer. Die Steuer beträgt, ein Fünftel der nach 5 2 Abs. 1. Hunde¬ steuerordnung festgesetzten Steuer für Wachehunde un(i Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehal¬ ten werden, jedoch höchstens S 20.—. Die Zwingersteuer wird auf Antrag für rassenreine Hunde gewährt und beträgt für jeden Hund der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der nach § 2 Abs. 1. Hundesteuer¬ ordnung. festgesetzten Steuer, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Doppelte der hiernach festgesetzten Steuer. Steuerfrei sind auf Antrag; Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, von Nachtwächtern, Wachehunde der Gefange¬ nenanstalten. Diensthunde der Forstbeamten, der Jagdauf¬ seher. Herdengebrauchshunde. Sanitätshunde, Hunde die für wissenschaftliche Zwecke gehalten werden, unter sechs Wo¬ chen gehaltene Hunde vom Tierschutz oder ähnlichen Ver¬ einen. Führerhunde von Blinden, Schutzhunde für Blinde, Taube oder völlig hilflose Personen. 3. Ankündigungssteuer Rechlsquellen: Gesetz vom 2. Juni 1948 über die Ankündigungssteuer in Tirol (LGBI. 28/1948). Auszusgweise Wiedergabe: Die Ankündigungssteuer wird von den zu geschäftlichen Werbezwecken dienenden öffentlichen Ankündigungen — mit Ausnahme von Zeitungsinseraten — in Schrift, Bild, durch Lichtwirkung oder Ton erhoben. Das Höchstausmaß der Steuer beträgt: a) für Ankündigungen, die durch Ankündigungsunterneh¬ mungen oder im Theater, im Lichtspieltheater oder im Rundfunk vorgenommen werden, 20 Prozent vom Entgelt; b) für Ankündigungen, die durch Anstrich, Druck oder in an¬ derer Art vervielfältigt oder nicht durch ein Ankündi¬ gungsunternehmen vorgenommen werden, je Monat S 1.— für den Quadratmeter der Ankündigungsfläche; c) für Ankündigungen, die durch Druck oder auf andere Art vervielfältigt werden und die zur öffentlichen Verteilung gelangen, 30 Prozent vom Entgelt;