Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 177 Buch 1957
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

VI
Allgemein Wissenswertes
153
C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge
I. Steuern
Die für die Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Vor¬
schriften über Steuern, Gebühren und Beiträge, soweit sie
noch auf deutschem Reichsrecht beruhen, sind so lange wei¬
terhin anzuwenden, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder ab¬
geändert werden. Schon jetzt sind jedoch jene Bestimmun¬
gen nicht mehr anzuwenden, die mit den Grundsätzen der
Demokratie und der Gleichheit der Staatsbürger vor dem
Gesetz im Widerspruch stehen. Wo immer in diesen Vor¬
schriften Reichsmarkbeträge oder Reichspfennige angeführt
sind, oder von Reichsmark und Reichspfennigen allgemein
die Rede ist, ist an die Stelle der Bezeichnung „Reichsmark“
oder „Reichspfennig“ die Bezeichnung „Schilling“ oder
„Groschen“ zu setzen.
a) Besitzsteuern
1. Grundsteuer
Rechtsquellen:
Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (BGBl.
149/1955);
Bundfesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des 'Finanz-
Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 153/1955);
Gesetz vom 27. Juli 1948 (LGB1. 30/48) über die Gewährung von
Steuerbefreiungen für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch
Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört worden sind;
Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 2. März 1950
(LGB1, 13/50) zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juli 1948
(LGB1. 30/48) über die Gtewährung von Steuerbefreiungen für
wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung be¬
schädigt oder zerstört worden sind;
Bundesgesetz vom 11. Juli 1951 (BGBl. 157/51) betreffend Grund¬
sätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für
Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten;
Gesetz vom 14. November 1951 über feine zeitliche Befreiung
von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten
(LGB1. 13/1952);
Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Ge¬
setzes (LGB1. 13/1952) über eine zeitliche Befreiung von der
Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (LGB1.
16/1952);
Gesetz vom 15. Dezember 1954 über eine Abänderung des Ge¬
setzes vom 14. November 1951 betreffend eine zeitliche Befreiung
von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten,
LGB1. 13/1952 (LGB1. 5/1955);
Gesetz vom 22. März 1955, womit das Gesetz vom 14. November
1951 über eine zeitliche Befreiung von dfer Grundsteuer für Neu-,
Zu-, Auf-, Um- und Einbauten LGB1. 13/1952 ergänzt wird.
(LGB1. 19/1955).
Auszugsweise Wiedergabe:
Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz
(Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬
satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬
gleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der
Gemeinde festgesetzt;
Der Hebesatz für das Kalenderjahr 1956 beträgt;
bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben 400 v. H. des Steuermeßbetrages;
bei der Grundsteuer von den Grundstücken das Zweifache
der Erstarrungsbeträge, in den Sonderfällen, in denen die
Grundsteuer nach dem Grundsteuermeßbetrag festzusetzen
ist, 250 v. H. des Steuermeßbetrages.
Der Steuermeßbetrag wird
1) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1.6 v.
Tausend für die ersten angefangenen oder vollen 50.000
Schilling, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes;
2) bei Grundstücken allgemein mit 2 v. T. berechnet; er
ermäßigt sich
a) bei Einfamilienwohnhäusern für die ersten angefan¬
genen oder vollen 150.000 Schilling des Einheitswer¬
tes auf 1.6 v. T.;
b) bei unbebauten Grundstücken für die ersten ange¬
fangenen oder vollen 20.000 Schilling auf 1 v. T,
Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬
tungsgesetzes 1955 ermittelt. Die zum 1, Jänner 1956 festge¬
setzten Grundsteuermeßbeträge gelten erst vom Beginn des
Kalenderjahres 1958. Bei der Berechnung der Grundsteuer
für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der
für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage
(Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszu¬
gehen.
2. Gewerbesteuer
Rechtsauellen:
Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer
(BGBl. 2/1954);
Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Änderungen auf dem Ge¬
biete der Gewerbesteuer (BGBl. 191/1954);
Bundesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des Finanz-
Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 1953/1955);
Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend die Anwendung
und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischfen
Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (BGBl. 3/1954);
Bundesgesetz vom 26. November 1954 (BGBl. 10/1955), womit
das Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 3. Dezember 1953 (BGBl.
3/1954) abgeändret wird'.
Auszugsweise Wiedergabe:
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der
Gewerbeertrag und das Gewerbekapital.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬
werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der
Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle
100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch eine
Meßzahl ermittelt.
Diese beträgt:
1) bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne
des § 1, Abs. 2, ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953
für die ersten 6.000 S des Gewerbeertrages 0 v. H.
„ „ weiteren 5.000 S
„ „ weiteren 4.000 S
„ „ weiteren 3.000 S
„ „ weiteren 2.000 S
„ „ weiteren 52.000 S
für alle weiteren Beträge
2) bei anderen Unternehmen
1 v. H..
2 v.H.
::
4 v.H.
” 6 v. H-
des Gewerbeertrages 5 v. H.
5 v.H.
Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die Sätze unter
1) auf die Hälfte, wenn der abgerundete Gewerbeertrag in
dem maßgebenden Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000
Schilling betragen hat.
Die Steuermeßzahl für das Gewerbekanital beträgt 2 v. T.
Sie beträgt 1 v. T. für jene Gewerbetreibende, die von den
Bestimmungen des Schillingseröffnungsbilanzgesetzes vom
7. Juli 1954 (BGBl. 190/1954) über die Neubewertung des Be¬
triebsvermögens Gebrauch gemacht haben. Für Betriebe mit
einem Kapital von weniger als 8.000 S wird ein Steuerme߬
betrag nicht festgesetzt.
Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben,
wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet.
Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬
betrages nach dem von der Gemeinde für jedes Kalenderjahr
festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt.
Der Hebesatz für das Kalenderjahr 1956 beträgt 300 v. H.
des Steuermeßbetrages.
3. Lohnsummensteuer
Rechtsquellen:
Bunde'sgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer
§§ 25—29 und § 36 (BGBl. 2/1954).
Bundesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des Finanz-
Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 153/1955).
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Lohnsummensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuerme߬
betrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 S