VI Allgemein Wissenswertes 153 C. Städtische Steuern, Gebühren, Entgelte und Beiträge I. Steuern Die für die Landeshauptstadt Innsbruck geltenden Vor¬ schriften über Steuern, Gebühren und Beiträge, soweit sie noch auf deutschem Reichsrecht beruhen, sind so lange wei¬ terhin anzuwenden, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder ab¬ geändert werden. Schon jetzt sind jedoch jene Bestimmun¬ gen nicht mehr anzuwenden, die mit den Grundsätzen der Demokratie und der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz im Widerspruch stehen. Wo immer in diesen Vor¬ schriften Reichsmarkbeträge oder Reichspfennige angeführt sind, oder von Reichsmark und Reichspfennigen allgemein die Rede ist, ist an die Stelle der Bezeichnung „Reichsmark“ oder „Reichspfennig“ die Bezeichnung „Schilling“ oder „Groschen“ zu setzen. a) Besitzsteuern 1. Grundsteuer Rechtsquellen: Bundesgesetz vom 13. Juli 1955 über die Grundsteuer (BGBl. 149/1955); Bundfesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des 'Finanz- Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 153/1955); Gesetz vom 27. Juli 1948 (LGB1. 30/48) über die Gewährung von Steuerbefreiungen für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung beschädigt oder zerstört worden sind; Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 2. März 1950 (LGB1, 13/50) zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juli 1948 (LGB1. 30/48) über die Gtewährung von Steuerbefreiungen für wiederhergestellte Wohnhäuser, die durch Kriegseinwirkung be¬ schädigt oder zerstört worden sind; Bundesgesetz vom 11. Juli 1951 (BGBl. 157/51) betreffend Grund¬ sätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten; Gesetz vom 14. November 1951 über feine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (LGB1. 13/1952); Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Ge¬ setzes (LGB1. 13/1952) über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten (LGB1. 16/1952); Gesetz vom 15. Dezember 1954 über eine Abänderung des Ge¬ setzes vom 14. November 1951 betreffend eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, LGB1. 13/1952 (LGB1. 5/1955); Gesetz vom 22. März 1955, womit das Gesetz vom 14. November 1951 über eine zeitliche Befreiung von dfer Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten LGB1. 13/1952 ergänzt wird. (LGB1. 19/1955). Auszugsweise Wiedergabe: Der Jahresbetrag der Steuer ist nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermeßbetrages zu berechnen. Der Hebe¬ satz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzaus¬ gleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt; Der Hebesatz für das Kalenderjahr 1956 beträgt; bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 400 v. H. des Steuermeßbetrages; bei der Grundsteuer von den Grundstücken das Zweifache der Erstarrungsbeträge, in den Sonderfällen, in denen die Grundsteuer nach dem Grundsteuermeßbetrag festzusetzen ist, 250 v. H. des Steuermeßbetrages. Der Steuermeßbetrag wird 1) bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit 1.6 v. Tausend für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling, mit 2 v. T. für den Rest des Einheitswertes; 2) bei Grundstücken allgemein mit 2 v. T. berechnet; er ermäßigt sich a) bei Einfamilienwohnhäusern für die ersten angefan¬ genen oder vollen 150.000 Schilling des Einheitswer¬ tes auf 1.6 v. T.; b) bei unbebauten Grundstücken für die ersten ange¬ fangenen oder vollen 20.000 Schilling auf 1 v. T, Der Einheitswert wird nach den Vorschriften des Bewer¬ tungsgesetzes 1955 ermittelt. Die zum 1, Jänner 1956 festge¬ setzten Grundsteuermeßbeträge gelten erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszu¬ gehen. 2. Gewerbesteuer Rechtsauellen: Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer (BGBl. 2/1954); Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Änderungen auf dem Ge¬ biete der Gewerbesteuer (BGBl. 191/1954); Bundesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des Finanz- Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 1953/1955); Bundesgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend die Anwendung und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischfen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (BGBl. 3/1954); Bundesgesetz vom 26. November 1954 (BGBl. 10/1955), womit das Gewerbesteuerausgleichsgesetz vom 3. Dezember 1953 (BGBl. 3/1954) abgeändret wird'. Auszugsweise Wiedergabe: Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ge¬ werbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der auf volle 100 Schilling nach unten abzurunden ist, wird durch eine Meßzahl ermittelt. Diese beträgt: 1) bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinne des § 1, Abs. 2, ZI. 1, Gewerbesteuergesetz 1953 für die ersten 6.000 S des Gewerbeertrages 0 v. H. „ „ weiteren 5.000 S „ „ weiteren 4.000 S „ „ weiteren 3.000 S „ „ weiteren 2.000 S „ „ weiteren 52.000 S für alle weiteren Beträge 2) bei anderen Unternehmen 1 v. H.. 2 v.H. :: 4 v.H. ” 6 v. H- des Gewerbeertrages 5 v. H. 5 v.H. Bei Hausgewerbetreibenden ermäßigen sich die Sätze unter 1) auf die Hälfte, wenn der abgerundete Gewerbeertrag in dem maßgebenden Bemessungszeitraum nicht mehr als 10.000 Schilling betragen hat. Die Steuermeßzahl für das Gewerbekanital beträgt 2 v. T. Sie beträgt 1 v. T. für jene Gewerbetreibende, die von den Bestimmungen des Schillingseröffnungsbilanzgesetzes vom 7. Juli 1954 (BGBl. 190/1954) über die Neubewertung des Be¬ triebsvermögens Gebrauch gemacht haben. Für Betriebe mit einem Kapital von weniger als 8.000 S wird ein Steuerme߬ betrag nicht festgesetzt. Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbeträge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher Steuermeßbetrag gebildet. Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen Steuerme߬ betrages nach dem von der Gemeinde für jedes Kalenderjahr festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt. Der Hebesatz für das Kalenderjahr 1956 beträgt 300 v. H. des Steuermeßbetrages. 3. Lohnsummensteuer Rechtsquellen: Bunde'sgesetz vom 3. Dezember 1953, betreffend Gewerbesteuer §§ 25—29 und § 36 (BGBl. 2/1954). Bundesgesetz vom 30. Juni 1955 zur Durchführung des Finanz- Ausgleichsgesetzes 1948 (BGBl. 153/1955). Auszugsweise Wiedergabe: Die Lohnsummensteuer beträgt 1000 v. H. des Steuerme߬ betrages. Der Steuermeßbetrag wird mit 2 v. T. der auf 100 S