152 Allgemein Wissenswertes VI 14. Auszug aus der Flughafenbetriebsordnung Der Zutritt zum Flughafen ist außer den behördlichen Or¬ ganen und den Fluggästen nur den dortselbst Beschäftigten sowie den Angestellten der den Flughafen benützenden Luftfahrtuntemehmungen gestattet. 15. Vorschriften über die Tierhaltung im Stadtgebiet Gemeinderatsbeschluß vom 16. Oktober 1952 1. Im Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck bedarf das Einstellen oder Halten von Einhufern (Pferden, Maultieren, Mauleseln) und Klauentieren (Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen) der Genehmigung des Stadtmagistrates. Die Geneh¬ migung kann unter Anführung der höchstzulässigen Stück¬ zahl erteilt werden, wenn nach Lage und Beschaffenheit der Baulichkeiten sowie nach Art und Größe des Betriebes ein gesundheitlicher Nachteil oder eine erhebliche Belästigung der Umgebung nicht zu besorgen ist. Die Räume und Einstellplätze zur Unterbringung der Tiere sind sauber und gut lüftbar zu halten. Dünger und Jauche sind in einer bauordnungsgemäßen Grube zu lagern. Die zur Aufnahme von Abfallfutter für Schweine (Schweinetrank) bestimmten Behälter müssen gut ver¬ schließbar sein und dürfen nur in verschlossenem Zustande gelagert und befördert werden. Die Zubereitung und Auf¬ bewahrung von Schweinetrank in Wohnobjekten ist verbo¬ ten. Für die Errichtung von Baulichkeiten zum Einstellen oder Halten von Tieren sowie für die Anlage von Jauchengruben und Düngerstätten gelten die einschlägigen Bauvorschriften. 2. Bei Haltung anderer als im Absatz 1 genannten Tiere bleibt es dem Stadtmagistrat Innsbruck Vorbehalten, Stück¬ zahl und entsprechende Maßnahmen zur Hintanhaltung von veterinär- und sanitätspolizeilichen Mißständen (Geruch. Lärm. Schmutz, Ungeziefer, Krankheiten usw.) vorzuschrei¬ ben oder die Tierhaltung überhaupt zu untersagen. 3. Das Halten von Geflügel und Hasen (Kaninchen) in Wohnungen einschließlich Loggien und Baikonen sowie am Dachboden ist grundsätzlich verboten; Hähne sind so zu ver¬ wahren, daß die Nachtruhe der Nachbarschaft nicht gestört wird. 4. Für Landwirtschaftsbetriebe bedarf die Haltung land¬ wirtschaftlicher Nutztiere keiner Genehmigung. Der Behörde bleibt es .iedoch Vorbehalten, den Betriebsinhaber zur Behe¬ bung von veterinär- und sanitätsnolizeih'cben Mißständen zu verhalten. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt oder nicht, entscheidet die Behörde. 5. Eine im Sinne dieser oder früherer Vorschriften über die Tierhaltung erteilte Bewilligung kann bei Zuwiderhand¬ lung ode1- wenn es zur Fernhaltung veterinär- oder sanitäts¬ polizeilicher Mißstände erforderlich ist. widerrufen werden. ß. Andere gesetzliche Bestimmungen, die eine Genehmi¬ gung der Tierhaltung vorsehen. werden durch diese Vor¬ schrift nicht berührt. Dies gilt insbesondere von den sicber- heitsnolizeilichen Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiergattungen und den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Genehmigung gewerblicher Rptriebsanlagen bei denen die Tierhaltung Gegenstand des Gewerbes ist. 7. Übertretungen dieser Vorschrift und der nach ihr er¬ lassenen Anordnungen werden unbeschadet der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15. Abs. 3 des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. 8. Diese Vorschrift tritt an dem ihrer Kundmachung fol¬ genden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vor¬ schriften über die Viehhaltung im Stadtgebiet erlassen mit Magistratskundmachung vom 10. Dezember 1926 ZI. II — 21.441. außer Kraft. 16, Vorschrift über die Haltung von Hunden im Stadtgebiet von Innsbruck Gemeinderatsbeschluß vom 18. Juli 1952 1. Alle Hunde müssen durch ihre Besitzer bzw. Betreuer stets unter Aufsicht und insbesondere während der Nachtzeit innerhalb von Wohnungen oder geschlossenen Hofräumen gehalten werden. Die Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, daß die Nachbarschaft nicht durch Gebell belästigt wird. Dies gilt insbesondere für die Nachtzeit. 2. In Geschäften, Gaststätten und Massenbeförderungsmit¬ teln dürfen Hunde nur kurz an der Leine gehalten mitgenom¬ men werden. Der Bürgermeister kann den Leinenzwang für Teile des Stadtgebietes anordnen. 3. Läufige Hündinnen müssen stets an der Leine geführt werden. 4. Im Bereiche öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so zu führen, daß eine Beschädigung der Anlagen vermieden wird. 5. Die Hundebesitzer bzw. ihre Betreuer sind verpflichtet, den Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beob¬ achten und beim Auftreten von Krankheitserscheinungen, welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. Bis zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber, ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffenden Tiere zu ge¬ schehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren, daß es weder mit anderen Tieren noch mit Menschen in unmittel¬ bare Berührung kommen kann. Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate gezo¬ gen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das städ¬ tische Veterinäramt auch auf diesen über. 6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen her¬ umtreiben, oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen, und Menschen oder Tiere belästigen, einzufangen und in die Wa¬ senmeisterei einzuliefern. 7. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Einfangen ihres Hundes umgehend in Kenntnis Besetzt. Die Auslösung des Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Einfangen, bzw. nach dem Erhalt der Verständigung gegen Bezahlung der Fanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen Futter¬ kosten erfolgen. Außerdem ist der Nachweis der ordnungs¬ gemäßen Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen. In die Wasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen durch einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende, unheilbare oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt werden, sind zu töten. Innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausgelöste Hunde werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rassetiere oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der Versteigerungserlös fällt der Stadtgemeinde Innsbruck zu. Der Zuschlag darf nur an Personen erfolgen, die für eine ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagistrat über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung gilt auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteigerung nicht entsprechen. 8. Die Vorschriften über die Haltung von Hunden im Stadtgebiete von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd in Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im Reise¬ verkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde sinngemäße Anwendung. 9. Beim Auftreten der Wutkrankheit im Stadtgebiete von Innsbruck oder in dessen Umgebung können die Vorschrif¬ ten, soweit es die im österr. Tierseuchengesetz in der je¬ weils gültigen Fassung und den dazu erlassenen Durchfüh¬ rungsverordnungen vorgesehenen veterinärpolizeilichen Ma߬ nahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. 10. Durch diese Vorschriften werden die Hundesteuerord¬ nung für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magistrats¬ kundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschreibungen bei amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von Hunden nicht berührt. 11. Übertretungen dieser Vorschrift werden, unbescha¬ det der Strafbarkeit nach anderen Gesetzen, gemäß § 15 Absatz 3, des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet. 12. Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Vorschriften über das Halten von Hunden in der Landes¬ hauptstadt Innsbruck, erlassen mit Magistratskundmachung vom 27. Juli 1918, süßer Kraft.