VI Allgemein Wissenswertes 151 beschlossen. Für die Überlassung der Sportanlagen ist eine Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C. II. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren.“) 2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet. Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis) Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb des Sportplatzes. 3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als solche ausweisen können. 4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen Plätzen einzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬ gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter¬ sagt. Kinderwägen und Kleinkinder dürfen in den Sport¬ platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. 5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl.,, ist ver¬ boten. 6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets rein und in Ordnung zu halten: insbesondere hat jede Verun¬ reinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un¬ terbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den Anlagen sind untersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬ lagen während und kurze Zeit nach einem länger andauern¬ den oder starkem Regen ist nicht gestattet, über ihre Be¬ nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter. 7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt werden. 8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders bezeichneten Stellen abgehalten werden Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das Graben von Startlöchem in der Rundbahn und Langbahn ist verboten. Gelaufen wird links herum. 9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬ wie die Garderoberäume nicht betreten. 10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬ ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen. Sport¬ ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬ roben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Über¬ steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten. 11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬ wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden 12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge¬ genstände, Kleidungsstücke. Geräte usw. übernimmt der Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder Benützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Scha¬ denersatz geleistet. 13. Der Schluß des Übungsbetriebes wird durch Glocken¬ zeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist das Spielen abzubrechen und einzustellen Eine halbe Stund“ nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz unaufgefordert verlassen haben. 14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar¬ tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten. 15. Personen, welche die Platzordnungen nicht einhalten oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma¬ chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬ stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬ dem können für Übertretungen dieser Platzordnung nach Art. VTI, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhängt werden. 12. Auszug aus der Hausordnung für das Landestheater in Innsbruck Gemeinderatsbeschluß vom 11. April 1951 Rauchverbot Das Rauchen im ganzen Theater ist verboten. Unter dieses Verbot fällt jedoch nicht das Rauchen im Vorraum der Vor- | halle, in den Kanzleien, im Erfrischungsraum, im Probezim- mer (Ballettsaal), sofeme dieser Raum nicht als Umkleide¬ raum benützt wird, in der Garderobe der Musiker, im Auf¬ enthaltsraum der Bühnenarbeiter (stadtsaalseitiger Zugang zur Unterbühne) und in der Portierloge, in den vier Unte¬ ren, an die Bühne anschließenden Garderoberäumen, ausge¬ nommen der Theaterfriseurraum. Sicherheitspolizeiliche Vorschriften und Freihaltung der Verkehrswege 1. Alle Verkehrswege und Ausgänge inner- und außerhalb des Zuschauerraumes bis zur Straße sind von jeder Verstel¬ lung freizuhalten. 3. Ausgangstüren und Tore, einschließlich der Notaus¬ gänge, sind vom Einlaß der Besucher an bis nach der Ent¬ leerung des Theaters unversperrt zu halten. Unmittelbar vor Schluß der Vorstellung sind die Saaltüren zu öffnen und bis nach Entfernung der Besucher offen zu lassen. 4. Außer der behördlich festgesetzten Anzahl von Sitz¬ plätzen dürfen keine weiteren Sitze aufgestellt bzw. ange¬ bracht werden. Dasselbe gilt analog von den Stehplätzen. Allgemeines Verhalten bei Gefahr 1. Im Falle eines Brandes, Tumultes oder einer Beunruhi¬ gung bzw. Gefahr haben sämtliche im Theatergebäude anwe¬ sende Personen den Anordnungen der Überwachungsorgane unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten 2. Der Theaterdirektor (Intendant) hat dafür zu sorgen, daß im Falle einer Gefahr rechtzeitig die Aufforderung an die Besucher und Darsteller zum Verlassen des Theaters er¬ geht. Verhalten des Publikums 1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den Zu¬ schauerraum ist verboten; desgleichen die Benützung der Brüstungen als Ablage und Abstellort für Gegenstände ver¬ schiedener Art (Kleider, Hüte, Handtaschen, Bücher, Opern¬ gläser. Flaschen, Trinkgläser u. dgl.). 2. Die mit der Prüfung der Eintrittskarten beauftragten Personen haben, ebenso wie die behördlichen Überwa¬ chungsorgane darauf hinzuwirken, daß diese Vorschriften von Seite des Publikums beachtet werden. Gegen Zuwider¬ handelnde ist die Anzeige zu erstatten. Straf- und Schlußbestimmungen 1. Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung werden, sofeme sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder in einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht sind, nach den geltenden feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften bestraft (§ 35 der Feuerpolizeiordnung vom 29. März 1949, LGB1. Nr. 26, Art. VII und VIII EGVG.). 2. Diese Hausordnung tritt am 23. Mai 1951 in Kraft. 13. Verbot des unbefugten Betretens des Flughafen¬ geländes Verordnung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 9. August 1954 über das Verbot des unbefugten Betre¬ tens des Flughafens Innsbruck-Kranebitten. Auf Grund des Artikels II, § 4, Abs. 2 des Bundesverfas¬ sungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen und des Eigentums nachstehendes angeordnet: § 1 Die für die Öffentlichkeit gesperrten, durch Tafeln be¬ sonders gekennzeichneten Teile des Flughafens Innsbruck- Kranebitten dürfen von Personen, die nicht am Flughafen bedienstet sind, nur mit besonderer Erlaubnis der Bundes¬ polizeidirektion Innsbruck betreten oder befahren werden. § 2 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht, — sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften vom Gericht zu ahn¬ den ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bun¬ despolizeidirektion Innsbruck gemäß Art. VII. EGVG. mit Geld bis zu S 400.— oder mit Arrest bis zwei Wochen be¬ straft.