Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
151
beschlossen. Für die Überlassung der Sportanlagen ist eine
Miete nach bestimmten Tarifen festgesetzt. Siehe unter C.
II. Gebühren und Entgelte, Abschnitt 12: „Auszug aus den
Bestimmungen über die Vergebung der städtischen Sport-
und Spielplätze und Platzgebühren.“)
2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten
Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet.
Schüler und Mitglieder von Jugendorganisationen haben
nur im Beisein eines verantwortlichen Leiters (mit Ausweis)
Zutritt und sammeln sich bis zu dessen Eintreffen außerhalb
des Sportplatzes.
3. Die Mitglieder von Vereinen müssen sich jederzeit als
solche ausweisen können.
4. Fahrzeuge jeder Art sind auf den hiefür vorgesehenen
Plätzen einzustellen; innerhalb des Sportplatzes besteht all¬
gemeines Fahrverbot. Den Zuschauern ist das Abstellen der
Fahrräder innerhalb der Platzanlagen grundsätzlich unter¬
sagt. Kinderwägen und Kleinkinder dürfen in den Sport¬
platz nicht mitgenommen werden. Kinder bis zu 8 Jahren
haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde u. dgl.,, ist ver¬
boten.
6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets
rein und in Ordnung zu halten: insbesondere hat jede Verun¬
reinigung durch Papierabfälle, Speisereste u. dgl. zu un¬
terbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den Anlagen sind
untersagt. Die Benützung der Rasenflächen und Übungsan¬
lagen während und kurze Zeit nach einem länger andauern¬
den oder starkem Regen ist nicht gestattet, über ihre Be¬
nützbarkeit entscheidet grundsätzlich der Sportplatzleiter.
7. Der Hauptwettspielplatz (W 1), die Laufbahn und die
Sprunganlagen dürfen mit Straßenschuhen nicht benützt
werden.
8. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders
bezeichneten Stellen abgehalten werden
Die Sprunggruben sind nach Benützung einzuebnen. Das
Graben von Startlöchem in der Rundbahn und Langbahn ist
verboten.
Gelaufen wird links herum.
9. Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen so¬
wie die Garderoberäume nicht betreten.
10. In den Umkleide- und Waschräumen ist auf peinlich¬
ste Sauberkeit zu achten. Das Reinigen von Schuhen. Sport¬
ausrüstungsgegenständen und Geräten ist nur in dem hiefür
bestimmten Waschbecken gestattet. Das Betreten der Garde¬
roben mit Nagelschuhen (Spikes) ist verboten. Das Über¬
steigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Barriere sowie
das Stehen auf den Sitzplätzen ist verboten.
11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen so¬
wie auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und
soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden
12. Für die in den Umkleideräumen niedergestellten Ge¬
genstände, Kleidungsstücke. Geräte usw. übernimmt der
Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden
gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die jeder
Benützer mit eigenem Schloß zu versehen hat, kein Scha¬
denersatz geleistet.
13. Der Schluß des Übungsbetriebes wird durch Glocken¬
zeichen angekündigt. Beim Ertönen des Glockenzeichens ist
das Spielen abzubrechen und einzustellen Eine halbe Stund“
nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz gesperrt. Bis
zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz
unaufgefordert verlassen haben.
14. Den Anordnungen des Sportplatzleiters, des Platzwar¬
tes und sonstiger Aufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
15. Personen, welche die Platzordnungen nicht einhalten
oder sich durch Ruhestörungen unliebsam bemerkbar ma¬
chen, können sofort vom Platz verwiesen werden. Auch
über einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Ver¬
stößen die Platzverweisung ausgesprochen werden. Außer¬
dem können für Übertretungen dieser Platzordnung nach
Art. VTI, EGVG, Geldstrafen von S 1.— bis S 5.— verhängt
werden.
12. Auszug aus der Hausordnung für das Landestheater
in Innsbruck
Gemeinderatsbeschluß vom 11. April 1951
Rauchverbot
Das Rauchen im ganzen Theater ist verboten. Unter dieses
Verbot fällt jedoch nicht das Rauchen im Vorraum der Vor- |
halle, in den Kanzleien, im Erfrischungsraum, im Probezim-
mer (Ballettsaal), sofeme dieser Raum nicht als Umkleide¬
raum benützt wird, in der Garderobe der Musiker, im Auf¬
enthaltsraum der Bühnenarbeiter (stadtsaalseitiger Zugang
zur Unterbühne) und in der Portierloge, in den vier Unte¬
ren, an die Bühne anschließenden Garderoberäumen, ausge¬
nommen der Theaterfriseurraum.
Sicherheitspolizeiliche Vorschriften und Freihaltung der
Verkehrswege
1. Alle Verkehrswege und Ausgänge inner- und außerhalb
des Zuschauerraumes bis zur Straße sind von jeder Verstel¬
lung freizuhalten.
3. Ausgangstüren und Tore, einschließlich der Notaus¬
gänge, sind vom Einlaß der Besucher an bis nach der Ent¬
leerung des Theaters unversperrt zu halten. Unmittelbar vor
Schluß der Vorstellung sind die Saaltüren zu öffnen und bis
nach Entfernung der Besucher offen zu lassen.
4. Außer der behördlich festgesetzten Anzahl von Sitz¬
plätzen dürfen keine weiteren Sitze aufgestellt bzw. ange¬
bracht werden. Dasselbe gilt analog von den Stehplätzen.
Allgemeines Verhalten bei Gefahr
1. Im Falle eines Brandes, Tumultes oder einer Beunruhi¬
gung bzw. Gefahr haben sämtliche im Theatergebäude anwe¬
sende Personen den Anordnungen der Überwachungsorgane
unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten
2. Der Theaterdirektor (Intendant) hat dafür zu sorgen,
daß im Falle einer Gefahr rechtzeitig die Aufforderung an
die Besucher und Darsteller zum Verlassen des Theaters er¬
geht.
Verhalten des Publikums
1. Das Mitnehmen von Stöcken und Schirmen in den Zu¬
schauerraum ist verboten; desgleichen die Benützung der
Brüstungen als Ablage und Abstellort für Gegenstände ver¬
schiedener Art (Kleider, Hüte, Handtaschen, Bücher, Opern¬
gläser. Flaschen, Trinkgläser u. dgl.).
2. Die mit der Prüfung der Eintrittskarten beauftragten
Personen haben, ebenso wie die behördlichen Überwa¬
chungsorgane darauf hinzuwirken, daß diese Vorschriften
von Seite des Publikums beachtet werden. Gegen Zuwider¬
handelnde ist die Anzeige zu erstatten.
Straf- und Schlußbestimmungen
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Hausordnung werden,
sofeme sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder
in einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht
sind, nach den geltenden feuer- und sicherheitspolizeilichen
Vorschriften bestraft (§ 35 der Feuerpolizeiordnung vom
29. März 1949, LGB1. Nr. 26, Art. VII und VIII EGVG.).
2. Diese Hausordnung tritt am 23. Mai 1951 in Kraft.
13. Verbot des unbefugten Betretens des Flughafen¬
geländes
Verordnung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom
9. August 1954 über das Verbot des unbefugten Betre¬
tens des Flughafens Innsbruck-Kranebitten.
Auf Grund des Artikels II, § 4, Abs. 2 des Bundesverfas¬
sungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird
zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von
Menschen und des Eigentums nachstehendes angeordnet:
§ 1
Die für die Öffentlichkeit gesperrten, durch Tafeln be¬
sonders gekennzeichneten Teile des Flughafens Innsbruck-
Kranebitten dürfen von Personen, die nicht am Flughafen
bedienstet sind, nur mit besonderer Erlaubnis der Bundes¬
polizeidirektion Innsbruck betreten oder befahren werden.
§ 2
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht, — sofern
die Tat nicht nach anderen Vorschriften vom Gericht zu ahn¬
den ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bun¬
despolizeidirektion Innsbruck gemäß Art. VII. EGVG. mit
Geld bis zu S 400.— oder mit Arrest bis zwei Wochen be¬
straft.