Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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150
Allgemein Wissenswertes
VI
5. Verbot des raschen Öffnens und Schließen« der
Rollbalken
Magistratskundmachung vom 11. November 1898
Das rasche öffnen und Schließen der Rollbalken ist im
Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der
Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das
möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge
zu tragen.
6. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden
Unterhaltung nach 10 Uhr nachts
Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900
Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restauratio¬
nen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusem ist das Sin¬
gen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 22
Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außerhalb
der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬
tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Li¬
zenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei
Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬
liche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokal-
/nhaber und eventuell der Veranstalter.
Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
7. Verbot der Aufreißung der städtischen Straßen und
Gehwege und der Benützung der öffentlichen Straßen¬
kanäle
Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 1912
ist das Aufreißen der Fahrbahn- und der Gehwegkörper der
Straßen des Stadtgebietes sowie der Anschluß an die öffent¬
lichen Straßenkanäle derselben ohne vorherige Erlaubnis bei
Strafe verboten. Die Wiederherstellung des aufgerissenen
Fahrbahn- oder Gehwegkörpers erfolgt auf Kosten des Ge¬
suchstellers durch das Stadtbauamt.
8. Vorschriften über die Räumung von Abort-, Klär- und
Sickergruben, über die Beförderung von Jauche und Stall,
mist und das Ausgießen von Jauche im verhauten Stadt¬
gebiet
Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951
1. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben hat
so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austritt von Jauche
oder Abwasser aus der Grube ins Freie erfolgen kann. Im
Notfall muß die Teilräumung der Grube vorgenommen wer¬
den, so daß ein Überlaufen jederzeit ausgeschlossen ist.
2. Die Räumung und Reinigung der Abort-, Jauche- oder
Sickergruben sowie die Abfuhr der Jauche usw. ist im ver¬
bauten Stadtgebiet nur in der Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr früh
gestattet.
Diese Bestimmung findet auf bäuerliche Betriebe keine
Anwendung. Die entnommene Jauche ist, falls sie nicht an
Ort und Stelle verbraucht wird, sofort in bereitgehaltene,
wasserdichte Behälterwagen einzufüllen. Die Ein- und Ab-
füllöffnungen des Behälters müssen dicht verschließbar sein.
Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben durch
Ansaugen des Grubeninhaltes in einen dichten Kessel ohne
das Zutagetreten von Jauche u. dgl. kann jederzeit erfolgen.
3. Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten
Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen.
4. Jede Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsflächen
mit Jauche, Abwasser oder Stallmist ist verboten.
5. Die Düngung der im Stadtgebiet befindlichen Wiesen,
Äcker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur gestat¬
tet, wenn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht entsteht.
Gärten und Äcker dürfen mit menschlichen Fäkalien und
Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kulturflächen
nach dem Ausguß sofort umgeackert (umgebaut) werden.
Die sogenannte Kopfdüngung (Düngung bestehender Ge¬
müsepflanzungen im wachsenden Zustand) mit menschlichen
Fäkalien und Jauche ist ausnahmslos verboten.
6. Übertretungen dieser Vorschriften werden nach § 15,
Pkt. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld bis zu S 1000.—
oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
7. Die Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925, ZI.
18.960, tritt außer Kraft.
9. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen
Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948
1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grünanla¬
gen Ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der Rasen¬
flächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben von
Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von Bäumen,
Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich verboten.
2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das Weg¬
werfen von Abfällen, ausdrücklich verboten.
3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit Rei¬
fen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Betreten
der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigungen und
Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind deren
Begleitpersonen, bzw. deren gesetzliche Vertreter, verant¬
wortlich.
4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünanla¬
gen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende
Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haftbar.
5. Das Radfahren sowie das Befahren der Parkwege mit
anderen Verkehrsmitteln, Kinderwagen ausgenommen, ist
verboten.
6. Hausieren und Betteln und sonstige Belästigungen der
Parkbesucher sind untersagt.
Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden ge¬
mäß Art. VII, EGVG, mit Geld bis zu 400 Schilling oder
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Den Anordnungen der Aufseher ist sofort Folge zu leisten.
Diese sind ermächtigt, bei wahrgenommenen Übertretungen
der vorstehenden Anordnungen Strafbeträge bis zu zehn
Schilling einzuheben. Sie stellen hierüber Amtsquittungen
aus.
10. Verhalten auf Wintersportgelände
Verordnung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Tirol vom 3. Jänner 1955, betr. das Verhalten auf Winter¬
sportgelände.
Auf Grund des Art. II, § 2, des Bundesverfassungsgesetzes
vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird unbeschadet der
geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der
gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen für den
Bereich des Bundeslandes Tirol folgendes angeordnet:
1. Personen, die sich nicht am Wintersport beteiligen, ist
es verboten, ohne Notwendigkeit Wintersportgelände (Ab¬
fahrtsstrecken, Pisten, übungshänge, Sprungschanzen ein¬
schließlich der Anlaufs- und Auslaufsstrecken, Bob-, Rodel¬
und Eisbahnen wie auch Eislaufplätze u. dgl.) zu betreten
oder darauf zu verweilen. Am Wintersport teilnehmende Per¬
sonen haben dieses Gelände sofort nach Beendigung der
Sportausübung zu verlassen.
2. Die Sportausübung, welcher Art auch immer, darf ins¬
besondere auf einem belebten Wintersportgelände nur derart
verhalten erfolgen, daß eine Gefährdung dritter Personen
vermieden wird.
3. Skiabfahrtsstrecken dürfen mit Ausnahme von Notfällen
ohne angeschnallten Skiern nicht begangen werden.
4. Es ist verboten, Hunde auf Wintersportgelände mitzu¬
nehmen. In der Nähe solchen Geländes sind Hunde an der
Leine zu führen.
5. Ausnahmegenehmigungen von vorgenannten Bestim¬
mungen für Rennen oder offizielle Trainingsfahrten oder
sonstige Wintersportveranstaltungen sind eine Woche vorher
für Innsbruck bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, für
die übrigen Bezirke bei den Bezirkshauptmannschaften ein¬
zuholen.
6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden,
soferne es sich nicht im konkreten Falfe um einen gericht¬
lich strafbaren Tatbestand handelt, von den Bezirksverwal¬
tungsbehörden, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirek¬
tion Innsbruck von dieser, als Verwaltungsübertretungen ge¬
mäß Art. VII, EGVG. 1950 mit einer Geldstrafe bis zu Schil¬
ling 400.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
7. Diese Verordnung trat an dem ihrer Verlautbarung in
der amtlichen Zeitung „Bote für Tirol“ folgenden Tag in
Kraft.
11. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen
Sportplätze
Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951
1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den
Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den
Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am
4. April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischer
Sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele