150 Allgemein Wissenswertes VI 5. Verbot des raschen Öffnens und Schließen« der Rollbalken Magistratskundmachung vom 11. November 1898 Das rasche öffnen und Schließen der Rollbalken ist im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms bei Strafe verboten. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. 6. Verbot des Singens und Spielens sowie jeder lärmenden Unterhaltung nach 10 Uhr nachts Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900 Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restauratio¬ nen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privathäusem ist das Sin¬ gen und Spielen sowie jede lärmende Unterhaltung nach 22 Uhr nur bei geschlossenen Fenstern bzw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produk¬ tionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Li¬ zenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforder¬ liche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokal- /nhaber und eventuell der Veranstalter. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Strafen in Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 7. Verbot der Aufreißung der städtischen Straßen und Gehwege und der Benützung der öffentlichen Straßen¬ kanäle Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 1912 ist das Aufreißen der Fahrbahn- und der Gehwegkörper der Straßen des Stadtgebietes sowie der Anschluß an die öffent¬ lichen Straßenkanäle derselben ohne vorherige Erlaubnis bei Strafe verboten. Die Wiederherstellung des aufgerissenen Fahrbahn- oder Gehwegkörpers erfolgt auf Kosten des Ge¬ suchstellers durch das Stadtbauamt. 8. Vorschriften über die Räumung von Abort-, Klär- und Sickergruben, über die Beförderung von Jauche und Stall, mist und das Ausgießen von Jauche im verhauten Stadt¬ gebiet Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1951 1. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß kein Austritt von Jauche oder Abwasser aus der Grube ins Freie erfolgen kann. Im Notfall muß die Teilräumung der Grube vorgenommen wer¬ den, so daß ein Überlaufen jederzeit ausgeschlossen ist. 2. Die Räumung und Reinigung der Abort-, Jauche- oder Sickergruben sowie die Abfuhr der Jauche usw. ist im ver¬ bauten Stadtgebiet nur in der Zeit von 21 Uhr bis 7 Uhr früh gestattet. Diese Bestimmung findet auf bäuerliche Betriebe keine Anwendung. Die entnommene Jauche ist, falls sie nicht an Ort und Stelle verbraucht wird, sofort in bereitgehaltene, wasserdichte Behälterwagen einzufüllen. Die Ein- und Ab- füllöffnungen des Behälters müssen dicht verschließbar sein. Die Räumung der Abort-, Jauche- und Sickergruben durch Ansaugen des Grubeninhaltes in einen dichten Kessel ohne das Zutagetreten von Jauche u. dgl. kann jederzeit erfolgen. 3. Der Transport von Dünger (Stallmist) im verbauten Stadtgebiet darf nur in gedeckten Fuhren erfolgen. 4. Jede Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsflächen mit Jauche, Abwasser oder Stallmist ist verboten. 5. Die Düngung der im Stadtgebiet befindlichen Wiesen, Äcker und Gärten mit Jauche ist zur Tageszeit nur gestat¬ tet, wenn hiedurch eine Geruchsbelästigung nicht entsteht. Gärten und Äcker dürfen mit menschlichen Fäkalien und Jauche nur dann gedüngt werden, wenn diese Kulturflächen nach dem Ausguß sofort umgeackert (umgebaut) werden. Die sogenannte Kopfdüngung (Düngung bestehender Ge¬ müsepflanzungen im wachsenden Zustand) mit menschlichen Fäkalien und Jauche ist ausnahmslos verboten. 6. Übertretungen dieser Vorschriften werden nach § 15, Pkt. 3, des Innsbrucker Stadtrechtes mit Geld bis zu S 1000.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. 7. Die Magistratskundmachung vom 3. Oktober 1925, ZI. 18.960, tritt außer Kraft. 9. Anordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen Gemeinderatsbeschluß vom 31. März 1948 1. Jede Beschädigung der städtischen Park- und Grünanla¬ gen Ist untersagt; insbesondere ist das Betreten der Rasen¬ flächen, das Abreißen, Abschneiden oder Ausgraben von Blumen und Sträuchern sowie das Beschädigen von Bäumen, Bänken, Brunnen und Einfriedungen ausdrücklich verboten. 2. Ebenso ist jede Verunreinigung, insbesondere das Weg¬ werfen von Abfällen, ausdrücklich verboten. 3. Das Fußballspielen und das Spielen der Kinder mit Rei¬ fen und Bällen ist nicht gestattet, da hiedurch das Betreten der Rasenflächen verursacht wird. Für Beschädigungen und Verunreinigungen, die durch Kinder erfolgen, sind deren Begleitpersonen, bzw. deren gesetzliche Vertreter, verant¬ wortlich. 4. Hunde müssen in den städtischen Park- und Grünanla¬ gen an der Leine geführt werden. Für durch freilaufende Hunde verursachte Schäden sind die Hundebesitzer haftbar. 5. Das Radfahren sowie das Befahren der Parkwege mit anderen Verkehrsmitteln, Kinderwagen ausgenommen, ist verboten. 6. Hausieren und Betteln und sonstige Belästigungen der Parkbesucher sind untersagt. Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden ge¬ mäß Art. VII, EGVG, mit Geld bis zu 400 Schilling oder Arrest bis zu 14 Tagen bestraft. Den Anordnungen der Aufseher ist sofort Folge zu leisten. Diese sind ermächtigt, bei wahrgenommenen Übertretungen der vorstehenden Anordnungen Strafbeträge bis zu zehn Schilling einzuheben. Sie stellen hierüber Amtsquittungen aus. 10. Verhalten auf Wintersportgelände Verordnung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. Jänner 1955, betr. das Verhalten auf Winter¬ sportgelände. Auf Grund des Art. II, § 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, wird unbeschadet der geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften zum Schutze der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen für den Bereich des Bundeslandes Tirol folgendes angeordnet: 1. Personen, die sich nicht am Wintersport beteiligen, ist es verboten, ohne Notwendigkeit Wintersportgelände (Ab¬ fahrtsstrecken, Pisten, übungshänge, Sprungschanzen ein¬ schließlich der Anlaufs- und Auslaufsstrecken, Bob-, Rodel¬ und Eisbahnen wie auch Eislaufplätze u. dgl.) zu betreten oder darauf zu verweilen. Am Wintersport teilnehmende Per¬ sonen haben dieses Gelände sofort nach Beendigung der Sportausübung zu verlassen. 2. Die Sportausübung, welcher Art auch immer, darf ins¬ besondere auf einem belebten Wintersportgelände nur derart verhalten erfolgen, daß eine Gefährdung dritter Personen vermieden wird. 3. Skiabfahrtsstrecken dürfen mit Ausnahme von Notfällen ohne angeschnallten Skiern nicht begangen werden. 4. Es ist verboten, Hunde auf Wintersportgelände mitzu¬ nehmen. In der Nähe solchen Geländes sind Hunde an der Leine zu führen. 5. Ausnahmegenehmigungen von vorgenannten Bestim¬ mungen für Rennen oder offizielle Trainingsfahrten oder sonstige Wintersportveranstaltungen sind eine Woche vorher für Innsbruck bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, für die übrigen Bezirke bei den Bezirkshauptmannschaften ein¬ zuholen. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soferne es sich nicht im konkreten Falfe um einen gericht¬ lich strafbaren Tatbestand handelt, von den Bezirksverwal¬ tungsbehörden, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirek¬ tion Innsbruck von dieser, als Verwaltungsübertretungen ge¬ mäß Art. VII, EGVG. 1950 mit einer Geldstrafe bis zu Schil¬ ling 400.— oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. 7. Diese Verordnung trat an dem ihrer Verlautbarung in der amtlichen Zeitung „Bote für Tirol“ folgenden Tag in Kraft. 11. Auszug aus der Platzordnung für die städtischen Sportplätze Stadtratsbeschluß vom 29. März 1951 1. Die städtischen Sport- und Spielplätze werden den Schulen, Verbänden und Vereinen über Ansuchen durch den Stadtmagistrat zugewiesen. (Der Gemeinderat hat am 4. April 1951 Bestimmungen über die Vergebung städtischer Sport- und Spielplätze für Veranstaltungen und Wettspiele