VI Allgemein Wissenswertes 149 2. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nicht vom Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame Bekämpfung beansprucht werden müssen. § 35 ' 1. Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde- und Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen persönlichen und sachlichen Leistungen so¬ wie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der daraiif gegründeten Anordnungen und Ver¬ fügungen werden, wenn darin keine strenger zu bestrafende strafbare Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungs¬ behörde mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft; bei erschwerenden Umständen kön¬ nen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. 4. Auszug aus dem Tierschutzgesetz Gesetz vom 1. Juli 1948 zum Schutze der Tiere gegen Quälerei (LGB1. Nr. 6/1949) 5 1 1. Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tier grausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen ge¬ haltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual be¬ deuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbaldigen schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt oder wer ein Tier aus bloßem Mutwillen tötet. 2. Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch er¬ hebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet; b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es infolge seines Zustandes nicht gewachsen ist; c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustellun¬ gen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit sie mit erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen für das Tier verbunden sind; d) ein Haustier oder gefangene Tiere aussetzt in der Ab¬ sicht, es umkommen zu lassen; e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder prüft; f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert); g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist nur zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be¬ täubung vorgenommen wird; h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Betäu¬ bung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Betäu¬ bung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff verbundene Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder ähnlichen Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der Regel unter¬ bleibt oder die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastration ist als schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über vier Monate alten Rindern oder Schweinen und bei geschlechts- reifen Schaf- und Ziegenböcken, mit Ausnahme der unbluti¬ gen Kastration durch die Bordizza-Zange; i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter Betäubung oder sonst schmerzlos tötet. 2. Durch Verordnung der Landesregierung können zum Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬ handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬ schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung tie¬ rischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowie Be¬ stimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen werden. § 4 1. Übertretungen diesese Gesetzes oder der darauf begrün, deten Verordnungen und Verfügungen werden als Verwal¬ tungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu S 1000.—, bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders erschweren¬ den Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geld bis zu S 2000.— bestraft. 2. Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine als Tier¬ quälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Person, die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unterrichten hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte verhin¬ dern können. 3. Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des Ar¬ beitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬ befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte. 4. Der Versuch ist strafbar. 5 5 1. Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat ge¬ brauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt wer¬ den, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Ebenso kann das den Gegenstand der strafbaren Hand¬ lung bildende Tier für verfallen erklärt werden, wenn es dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört. 2. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen. § 6 1. Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) das Hal¬ ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬ scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeigne¬ ten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde. 2. Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu er¬ klären. c) Verordnungen und Vorschriften 1. Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen, Tüchern usw. Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, ZI. 25965 ex 13 Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Polstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtü¬ chern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen, sowie auf Baiko¬ nen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen sind, ver¬ boten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen, Höfen, Gärten und hofseitigen Baikonen ist nur in der Zeit von 8 bis 11 Uhr und von 15 bist 18; Uhr gestattet. Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 2. Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den Straßen und Plätzen der Stadt Magistratskundmachung vom 5. Juli 1951, ZI. 1-3058 Die Magistratskundmachung vom 3. August 1926 wird in nachstehender Fassung neu kundgemacht: Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Plätzen Woh¬ nungen oder Zimmer anzubieten. Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in bis zu S 1000.— oder Arreststrafen bis zu zwei Wochen be¬ straft. Diese Kundmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 3. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns und Versehmierens der Häuserfassaden Magistratskundmachung vom 18. August 1906 Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmie¬ ren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. 4. Spielenlassen von Grammophonen, Rundfunkgeräten usw. Magistratskundmachung vom 21. April 1908 Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen und anderen ähnlichen Apparaten ist bei Strafe verboten: 1. auf den Straßen und Plätzen; 2. in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bzw. Türen; 3. ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates über¬ haupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist.