Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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VI
Allgemein Wissenswertes
149
2. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Besitzer nicht
vom Brand betroffener Grundstücke, die für die wirksame
Bekämpfung beansprucht werden müssen.
§ 35 '
1. Die mißbräuchliche Verwendung von Brandmelde- und
Löscheinrichtungen, die Verweigerung der in diesem Gesetz
vorgeschriebenen persönlichen und sachlichen Leistungen so¬
wie andere Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes oder der daraiif gegründeten Anordnungen und Ver¬
fügungen werden, wenn darin keine strenger zu bestrafende
strafbare Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungs¬
behörde mit Geldstrafen bis zu S 5000.— oder mit Arrest bis
zu zwei Monaten bestraft; bei erschwerenden Umständen kön¬
nen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
4. Auszug aus dem Tierschutzgesetz
Gesetz vom 1. Juli 1948 zum Schutze der Tiere gegen
Quälerei (LGB1. Nr. 6/1949)
5 1
1. Einer Tierquälerei macht sich schuldig, wer ein Tier
grausam behandelt oder wer ein Haustier oder gefangen ge¬
haltenes Tier, dem das Weiterleben offenbar eine Qual be¬
deuten würde, zu einem anderen Zweck als zur alsbaldigen
schmerzlosen Tötung veräußert oder erwirbt oder wer ein
Tier aus bloßem Mutwillen tötet.
2. Insbesondere macht sich einer Tierquälerei schuldig, wer
a) ein Tier in Haltung, Pflege oder Unterbringung oder
bei der Beförderung derart vernachlässigt, daß es dadurch er¬
hebliche Schmerzen oder erheblichen Schaden erleidet;
b) ein Tier ohne dringenden Anlaß zu Arbeitsleistungen
verwendet, die offensichtlich seine Kräfte übersteigen oder
die ihm erhebliche Schmerzen bereiten oder denen es infolge
seines Zustandes nicht gewachsen ist;
c) ein Tier zu Abrichtungen, Filmaufnahmen, Schaustellun¬
gen oder ähnlichen Veranstaltungen verwendet, soweit sie mit
erheblichen Schmerzen oder Gesundheitsstörungen für das
Tier verbunden sind;
d) ein Haustier oder gefangene Tiere aussetzt in der Ab¬
sicht, es umkommen zu lassen;
e) Hunde auf Schärfe an lebenden Tieren abrichtet oder
prüft;
f) einem über zwei Wochen alten Hund ohne sachgemäße
Betäubung die Ohren oder den Schwanz kürzt (kupiert);
g) einem Pferd die Schweifrübe kürzt; das Kürzen ist nur
zulässig, wenn es zur Behebung einer Untugend oder einer
Erkrankung der Schweifrübe durch einen Tierarzt unter Be¬
täubung vorgenommen wird;
h) an einem Tier in unsachgemäßer Weise oder ohne Betäu¬
bung einen schmerzhaften Eingriff vornimmt. Einer Betäu¬
bung bedarf es nicht, sofern der mit dem Eingriff verbundene
Schmerz nur geringfügig ist oder bei gleichen oder ähnlichen
Eingriffen an Menschen eine Betäubung in der Regel unter¬
bleibt oder die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem
Ermessen nicht durchführbar erscheint. Die Kastration ist als
schmerzhafter Eingriff anzusehen bei Pferden, bei über vier
Monate alten Rindern oder Schweinen und bei geschlechts-
reifen Schaf- und Ziegenböcken, mit Ausnahme der unbluti¬
gen Kastration durch die Bordizza-Zange;
i) ein in einer Farm gehaltenes Pelztier anders als unter
Betäubung oder sonst schmerzlos tötet.
2. Durch Verordnung der Landesregierung können zum
Schutz der Tiere gegen Quälerei bestimmte Arten der Be¬
handlung von Tieren und die Verwendung bestimmter Ge¬
schirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Ausnützung tie¬
rischer Arbeitskraft oder beim Tierfang verboten sowie Be¬
stimmungen über das Schlachten von Tieren erlassen werden.
§ 4
1. Übertretungen diesese Gesetzes oder der darauf begrün,
deten Verordnungen und Verfügungen werden als Verwal¬
tungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (im
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser) mit
Arrest bis zu vier Wochen oder mit Geld bis zu S 1000.—,
bei vorsätzlicher Begehung oder bei besonders erschweren¬
den Umständen mit Arrest bis zu acht Wochen oder mit Geld
bis zu S 2000.— bestraft.
2. Ebenso wird bestraft, wer es duldet, daß eine als Tier¬
quälerei mit Strafe bedrohte Handlung durch eine Person,
die er zu beaufsichtigen, zu erziehen oder zu unterrichten
hat, begangen wird, obgleich er die Tat leicht hätte verhin¬
dern können.
3. Arbeitnehmer, die eine Tierquälerei im Auftrag des Ar¬
beitgebers begangen haben, werden nicht bestraft, sofern
ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit die Nicht¬
befolgung des Auftrages nicht zugemutet werden konnte.
4. Der Versuch ist strafbar.
5 5
1. Neben der Strafe können die zur Begehung der Tat ge¬
brauchten oder bestimmten Geräte für verfallen erklärt wer¬
den, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören
oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden
sind. Ebenso kann das den Gegenstand der strafbaren Hand¬
lung bildende Tier für verfallen erklärt werden, wenn es
dem Täter oder einem Mitschuldigen gehört.
2. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft
werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden,
wenn im übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
§ 6
1. Hat jemand Handlungen, die nach diesem Gesetz mit
Strafe bedroht sind, wiederholt begangen, so kann ihm die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde) das Hal¬
ten von bestimmten Tieren für bestimmte Zeit durch Be¬
scheid untersagen oder die Bestellung einer fachlich geeigne¬
ten Person für die Beaufsichtigung oder Wartung dieser
Tiere anordnen, wenn besondere Umstände die Befürchtung
rechtfertigen, daß die Tat wiederholt werde.
2. Verbotswidrig gehaltene Tiere sind für verfallen zu er¬
klären.
c) Verordnungen und Vorschriften
1. Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen,
Tüchern usw.
Magistratskundmachung vom 28. Mai 1914, ZI. 25965 ex 13
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Polstern, Möbeln,
Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tischtüchern, Staubtü¬
chern, Kleidern und ähnlichen Gegenständen ist auf den
öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen, sowie auf Baiko¬
nen und an Fenstern, welche straßenwärts gelegen sind, ver¬
boten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgängen,
Höfen, Gärten und hofseitigen Baikonen ist nur in der Zeit
von 8 bis 11 Uhr und von 15 bist 18; Uhr gestattet.
Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in
der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
2. Verbot des Anbietens von Zimmern an Fremde auf den
Straßen und Plätzen der Stadt
Magistratskundmachung vom 5. Juli 1951, ZI. 1-3058
Die Magistratskundmachung vom 3. August 1926 wird in
nachstehender Fassung neu kundgemacht:
Es ist verboten, Fremden auf Straßen und Plätzen Woh¬
nungen oder Zimmer anzubieten.
Übertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in
bis zu S 1000.— oder Arreststrafen bis zu zwei Wochen be¬
straft.
Diese Kundmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
3. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und
sonstigen straßenseitigen Objekten sowie des Bekritzelns
und Versehmierens der Häuserfassaden
Magistratskundmachung vom 18. August 1906
Das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen
straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmie¬
ren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des
jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
4. Spielenlassen
von Grammophonen, Rundfunkgeräten usw.
Magistratskundmachung vom 21. April 1908
Das Spielenlassen von Grammophonen, Phonographen und
anderen ähnlichen Apparaten ist bei Strafe verboten:
1. auf den Straßen und Plätzen;
2. in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern
bzw. Türen;
3. ohne Rücksicht auf den Standort des Apparates über¬
haupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch
auf der Straße (Platz) hörbar ist.